Ich befürchte, dass die Aufforderung den § 1580 BGB zur Grundlage haben wird, der besagt: "Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden." Der genannte § 1605 BGB besagt in Abs. 1: "Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden." Die vom Bremer Gesetzgeber kodifizierte Form der Besoldung setzt entsprechend voraus, dass der geschiedene Ehepartner von seinem ehemaligen Ehepartner zunächst zur Herausgabe von Verdienstbescheinigungen - bzw. sämtlich weiterer ggf. notwendiger Nachweise - aufgefordert wird und dass dieses Recht vom Auffordernden ggf. gerichtlich durchgesetzt wird, worin sich ein weiteres Mal der offensichtlich verfassungswidrige Gehalt der Regelung offenbart. Denn da ggf. der vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Gehalt der Mindestalimentation bis auf Weiteres nicht gewährt wird und in nicht wenigen Fällen insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen davon auszugehen ist, dass ohne die Gewährung des entsprechenden FEZ nur eine Alimentation unterhalb des Grundsicherungsniveaus vollzogen wird - diese Gefahr wird mit zunehmender Kinderzahl nur umso größer -, sollte davon auszugehen sein, dass auch diese Regelung keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht finden kann. Denn in Anbetracht der Überlastung der Gerichte und unter Beachtung des Instanzenwegs dürfte eine ggf. notwendige Klage eine mehrjährige Alimentation unterhalb des Grundsicherungsniveaus nach sich ziehen.
Darüber hinaus bleibt zu bedenken, dass die Performa Nord weiterhin wegen § 30 AO nicht berechtigt ist, die Steuerbescheide Dritter anzufordern, denn zu deren Einsicht hat sie entsprechend kein Recht. Auch der geschiedene Ehepartner kann weder durch seinen ehemaligen Ehepartner noch durch das Land Bremen dazu gezwungen werden, seinen Steuerbescheid offenzulegen (im Sinne von § 1580 oder § 1605 BGB können nur Belege, kann aber nicht der Steuerbescheid angefordert werden). Insofern stellt sich die Frage, ob es das Land darauf ankommen ließe, sofern es Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des geschiedenen Ehepartners - insbesondere die Vollständigkeit seiner Angaben betreffend - hegte, ihn auf die vollständige Herausgabe sämtlicher notwendiger Unterlagen zu verklagen - darüber hinaus bliebe weiterhin die Frage, wie in diesem Fall ggf. bis zum rechtkräftigen Ergebnis einer solchen Klage mit dem grundrechtgleichen Indivdualrecht des Beamten und seiner Familie, amtsangemessen alimentiert zu werden, verfahren werden soll.
Hinsichtlich des steuerlich veranlagten Ehepartners sieht das prinzipiell übrigens ähnlich aus - was bedeuten müsste, dass das Land bei ggf. vorliegendem Zweifel an den Angaben des in keinem unmitelbaren Rechtsverhältnis zu ihm stehenden Ehepartners diesen offensichtlich ebenfalls verklagen müsste. Da der FEZ insbesondere die Alimentation der Familie sicherstellen soll, kann es darüber hinaus augenscheinlich keine zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von geschiedenen und weiterhin vermählten Ehepartnern geben. Auch diese beiden letzten Absätze zeigen den verwaltungsrechtlichen Unsinn der vollzogenen Kodifizierung. Denn insgesamt gilt es zu beachten, dass es um folgende Einkünfte geht, die ggf. nachzuweisen sind (vgl. die Nr. 4 des hier eingestellten Merkblattes
https://performanord.bremen.de/dokumente/familienzuschlag-besitzstandszulage-8841):
"Bei den nachzuweisenden Einkünften handelt es sich gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuer-
gesetz (EStG) um:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
oder vergleichbare ausländische Einkünfte.
Zu den nachzuweisenden Einkünften zählen auch Leistungen im Sinne des § 32b Abs. 1
Satz 1 Nummer 1 EStG wie beispielsweise
- Arbeitslosengeld,
- Krankengeld,
- Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz."
Sofern der Kollege gewerkschaftlich organisiert ist, kann ihm nur geraten werden, sich an die Rechtsabteilung seiner Gewerkschaft zu wenden. Sofern er nicht entsprechend organisiert ist, würde ich den Personalrat einschalten, der wiederum über die Möglichkeit verfügt, sich rechtlich beraten zu lassen.
Das Interesse, um das es mit der Einführung des FEZ offensichtlich geht, macht augenscheinlich der letzte Satz des genannten Merkblatts deutlich:
"Sollten Sie nach Durchsicht dieser Hinweise bereits zu dem Ergebnis kommen, dass Sie
keinen Anspruch auf die Gewährung des Familienergänzungszuschlages haben, ist die
Abgabe einer Erklärung nicht erforderlich."