Autor Thema: Kriterien der Eingruppierung  (Read 4263 times)


TvödVSBeamte

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Antw:Kriterien der Eingruppierung
« Antwort #16 am: 08.02.2023 12:26 »
Fakt ist gerade freiwillige Aufgaben werden recht oft nach gut Dünken ausgeschrieben, auch wenn das nicht korrekt ist.

Ein Blick auf die Stellenanzeigen beim Museumsbund zeigt wie unterschiedlich die EG bei anscheinend ähnlicher Stellenausschreibungen sind.

Du brauchst unbedingt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Tätigkeitsmerkmalen und Zeitanteilen. Entweder du forderst das ein oder du schreibst es selbst und bittest um Bestätigung. Bei letzterem würde ich mir vorher ein paar Sachen zur Eingruppierung anlegen oder anderweitig Beratung suchen.

Fakt ist deine Ausbildung ist erstmal egal. Wichtig wäre ob du Tätigkeiten ausführst, die die wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern und zwar zu relevanten Zeitanteilen. Das geht aus dem was du schreibst nicht eindeutig hervor.

korokusa

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Antw:Kriterien der Eingruppierung
« Antwort #17 am: 09.02.2023 15:03 »
Ui, ihr schreibt ja viel, ich komme nicht mehr nach mit dem Antworten  ;)

Ich habe eine Stellenbeschreibung erstellt und sie von der Vorgesetzten abzeichnen lassen. Sie ging heute früh hoch ins Personalamt. Meine Tätigkeit besteht zu 80% aus wiss. Arbeiten, d. h. ohne Hochschulbildung könnte ich das nicht machen.

Die Stelle https://www.museumsbund.de/stellenangebote/kurator-in-m-w-d-fuer-das-projekt-ausstellungskonzeption-des-e-t-a-hoffmann-hauses/ ist auf jeden Fall ähnlich wie meine, die Anforderungen sind genauso hoch, aber man hat sie nie so präzise ausgeführt. Ich soll das einfach machen und gut.

Das Personalamt hat meine Aufforderung, mir meine Aufgaben schriftlich zu übertragen, abgelehnt. Sie sähen den Sinn darin nicht, warum sollten sie das tun? Das war die Antwort.

SVAbackagain

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Antw:Kriterien der Eingruppierung
« Antwort #18 am: 09.02.2023 15:09 »
Dann weise den Arbeitgeber auf seine Rechtspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG und die Möglichkeit, deren Erfüllung gerichtlich durchzusetzen, hin.

korokusa

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Antw:Kriterien der Eingruppierung
« Antwort #19 am: 14.02.2023 15:17 »
Die Stellenbeschreibung haben die Personaler zur Kenntnis genommen. Sie ändere aber nichts an der Eingruppierung, weil dem Bürgermeister diese Aufgaben nicht wichtig seien.
Das Ganze dreht sich im Kreis.
Dann weise den Arbeitgeber auf seine Rechtspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG und die Möglichkeit, deren Erfüllung gerichtlich durchzusetzen, hin.
Das wäre dann der nächste Schritt.
Ich bin immer noch fassungslos.