Autor Thema: Arbeitskammerpflichtig Saarland?  (Read 3040 times)

akrause

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Arbeitskammerpflichtig Saarland?
« am: 04.02.2023 19:09 »
Liebe Community,
vlt. ist jemand im Recht mehr bewandert als ich, jedenfalls habe ich meinen Fall nicht in der Satzung der Arbeitskammer des Saarlandes gefunden, noch in einem Rechtskommentar.
Ich arbeite ausschließlich in Niedersachsen, und auch mein vertraglicher Erfüllungsort liegt in Niedersachsen.
Mein Arbeitgeber hat jedoch seinen Hauptsitz im Saarland  (Arbeitgeber ist eine gGmbH, mit 10 % Finanzierung durch das Land Saarland, und 90 % durch den Bund). Ich werde auch nach dem TVöD Bund entlohnt und zahle ebenso seit bereits 1,5 Jahren den Beitrag zur Arbeitskammer, weil mein Arbeitgeber mich dort angemeldet hat.
Ich habe allerdings Zweifel, dass das so richtig und rechtens ist, da ich ausschließlich in Niedersachsen arbeite.
(ich habe etwas zu mobilem Arbeiten gefunden, wo es hieß, wer überwiegend im Saarland arbeitet, ist beitragspflichtig, das trifft auf mich ja nicht zu).

Weiß jemand wie das rechtlich ist, und auch ob ich die nicht rechtens erhobenen Beiträge wieder zurückgezahlt bekomme?

Vielen Dank!

SVAbackagain

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Antw:Arbeitskammerpflichtig Saarland?
« Antwort #1 am: 04.02.2023 19:33 »
Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung. Gem. § 3 Abs. 1 AKG gehören die im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der AK Saarland an. Dazu gehörst Du nicht. In Ermangelung einer eigenen Definition im AKG ist die allg. sozialversicherungsrechtliche Definition heranzuziehen. Demnach ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, § 9 Abs. 1 SGB IV.

akrause

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Antw:Arbeitskammerpflichtig Saarland?
« Antwort #2 am: 04.02.2023 19:44 »
Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung. Gem. § 3 Abs. 1 AKG gehören die im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der AK Saarland an. Dazu gehörst Du nicht. In Ermangelung einer eigenen Definition im AKG ist die allg. sozialversicherungsrechtliche Definition heranzuziehen. Demnach ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, § 9 Abs. 1 SGB IV.

Ganz herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ich werde mich mit meiner Personalabteilung in Verbindung setzen und hoffe, dass mein Arbeitgeber diese Auffassung auch teilt :) .

SVAbackagain

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Antw:Arbeitskammerpflichtig Saarland?
« Antwort #3 am: 04.02.2023 19:48 »
Auf dessen Auffassung kommt es nicht an.

clarion

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Antw:Arbeitskammerpflichtig Saarland?
« Antwort #4 am: 06.02.2023 22:48 »
Man kann aber trotzdem hoffen, dass der AG einsichtig ist.  Manchmal ist nett Fragen tatsächlich der Weg zum Erfolg!