Hallo in die Runde, ich muss das Thema nochmal aufgreifen. Leider kann ich unter dem vorhandenen Thema keine Antwort mehr setzen und muss es demnach neu aufmachen.
Kurze Zusammenfassung:
Bei der erstmalige Stufenfestsetzung des Beamten wurde Ihm die Zeiten als SaZ 8 Jahre nur 7 Jahre anerkannt mit der Begründung, dass ein Jahr abzuziehen ist, da der Beamte im letzten Dienstjahr (BFD) vom militärischen Dienst freigestellt wurde um sein Studium zu absolvieren.
§ 28 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BBesG sagt aber, dass dei Zeiten voll anzurechnen sind.
Gegen diesen Bescheid hat der Beamte mit folgender Begründung Widerspruch eingelegt:
gem. Tz. 28.1.2.1 Satz 3 BBesGVwV (
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19112020_D3302001908.htm), werden Zeiten innerhalb eines Soldatenverhältnisses, die Ausbildungszwecken dienen, nicht abgezogen. In der beispielhaften Aufzählung ist zwar die Freistellung nicht erwähnt, aber ein Studium an einer UniBw. Dort findet in der Regel auch kein militärischer Dienst statt. Das Soldatenverhältnis bestand fort, nur der Dienst wurde freigestellt.
Weiterhin wurde auch auf § 40 Absatz 7 SG verwiesen: "Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen." Auch hier sieht man, dass die Freistellungszeit Dienstzeit ist.
Ergebnis:
Widerspruch wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG i.V.m. Ziffer 28.1.2.1 BBesGVwV werden die in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zurückgelegten Zeiten ohne Pürfung der Gleichwertigkeit wie gleichwertige hauptberufliche Zeiten anerkannt; Zeiten innerhalb des Sodatenverhältnisses, die Ausbildungszwecken dienen (z.B. Zeiten einer Laufbahnausbildung als Unteroffizier., Feldwebel- oder Offiziersanwärter sowie Studienzeiten an einer Universität der Bundeswehr werden nicht abgezogen.
Die Beispielhafte Aufzählung in Ziffer 28.1.2.1 BBesGVwV Satz 3 macht allerdings deutlich, dass nur Ausbildungszeiten anzuerkennen sind, die dem Zweck der Weiterverwendung oder des beruflichen Aufstieges innerhalb der Bundeswehr unterliegen. Diese Voraussetzung ist mit einem Studium der Verwaltungsökonomie an der Hochschule, welches der Beamte auch nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr fortsetzte nicht gegeben.
Der Beamte hätte auch nur das Abschlusszeugnis des Studiums vorlegen können, sodass dem Dienstherr gar kein Zeitraum des Studiums hätte vorliegen müssen und demnach er auch nicht gewusst hätte, dass es schon während der Dienstzeit begann..
Fragen über Fragen, wobei dem Beamten nur noch der Klageweg offen steht.