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Assistent*in vs Sekretär*in

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FearOfTheDuck:
Hat SVA doch getan:


--- Zitat von: SVAbackagain am 11.02.2023 14:09 ---

Aus den Angaben in den Stellenausschreibungen ist nichts erkennbar, dass auch nur vermuten ließe, dass die jeweils angegebene Entgeltgruppe unzutreffend sei.

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SVAbackagain:

--- Zitat von: Carla am 11.02.2023 14:28 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 11.02.2023 14:22 ---
--- Zitat von: Carla am 11.02.2023 14:20 ---
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 11.02.2023 14:17 ---@Carla: Du verwechselst hier die Stellenausschreibung mit einer Stellenbeschreibung.

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Nein habe ich nicht verwechselt, hier wurde oft genug empfohlen, mangels Stellenplatzbeschreibung die Stellenplatzausschreibung heranzuziehen.

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Mit dieser erfüllt der öffentliche Arbeitgeber seine Pflicht aus dem NachwG. Wer hätte behauptet, man könne damit die Entgeltgruppe bestimmen?

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Das ist mir auch klar. Du beantwortest doch auch gerne Fragen zu möglichen Entgeltgruppen anhand von zitierten Stellenauschreibungen. Ganz ehrlich, hättest du bei ersten Stelle anhand der beschriebenen Tätigkeiten in Erwägung gezogen, dass diese bis zur EG10 vergütet werden könnte?

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Nicht nur vergütet, sondern auch, dass eine E10 die zutreffende Eingruppierung sein könnte.

Carla:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 11.02.2023 14:27 ---
--- Zitat von: Carla am 11.02.2023 14:18 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 11.02.2023 14:09 ---
--- Zitat von: Carla am 11.02.2023 13:55 ---1.
In der Anlage 1 (Entgeltordnung) steht unter Entgeltgruppe 9b:
"Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
2.
Die zu übertragenen Tätigkeiten stehen doch in den Stellenbeschreibungen. Worin unterscheiden sich diese, dass ein so großer Unterschied in der Vergütung zustande kommt?

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Tariflich kann auch einem Schulabbrecher die Tätigkeit eines Apothekers übertragen werden. Die Tätigkeitsmerkmale regeln die Eingruppierung, nicht die Einstellung.

Aus den Angaben in den Stellenausschreibungen ist nichts erkennbar, dass auch nur vermuten ließe, dass die jeweils angegebene Entgeltgruppe unzutreffend sei.

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Bei uns wird sogar Bewerbern abgesagt, die super passen, deren Qualifikation aber nicht ausreicht....oder es gibt Beschäftigte, denen Tätigkeiten übertragen werden, die eigentlich einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden, aber die Beschäftigten bekommen eben nicht diese Entgeltgruppe, weil "nur" eine Ausbildung vorhanden ist.. das dazu...reine Willkür eben....genauso wie dass Stellen im Dunstkreis des OB einfach mal nicht ins Gefüge passen

--- End quote ---

Auch hier ist erstmal nicht erkennbar, ob das jeweilige Vorgehen falsch ist. Sofern es korrekt ist, wird es nicht willkürlich sein.

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Hier muss ich leider passen, weil ich deine Antwort nicht verstehe. Ich habe hier gelernt, dass die Tätigkeitsmerkmale die Eingruppierung regeln. Ich schreibe hier, dass es Beschäftigte gibt, die die gleichen Tätigkeitsmerkmale haben bzw. ausüben, aber unterschiedlich bezahlt werden, weil die Ausbildungsvoraussetzungen nicht passen. Das ist für mich dann ganz klar falsches Vorgehen! (in dem Fall meine ich nicht die beiden Sekretariatsstellen)...insofern ist das schon reine Willkür, mangelndes Wissen, falsche Anwendung, was auch immer.

Carla:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 11.02.2023 14:31 ---Hat SVA doch getan:


--- Zitat von: SVAbackagain am 11.02.2023 14:09 ---

Aus den Angaben in den Stellenausschreibungen ist nichts erkennbar, dass auch nur vermuten ließe, dass die jeweils angegebene Entgeltgruppe unzutreffend sei.

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Ich finde, die lesen sich ziemlich identisch sogar...

SVAbackagain:

--- Zitat von: Carla am 11.02.2023 14:39 ---
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 11.02.2023 14:27 ---
--- Zitat von: Carla am 11.02.2023 14:18 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 11.02.2023 14:09 ---
--- Zitat von: Carla am 11.02.2023 13:55 ---1.
In der Anlage 1 (Entgeltordnung) steht unter Entgeltgruppe 9b:
"Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
2.
Die zu übertragenen Tätigkeiten stehen doch in den Stellenbeschreibungen. Worin unterscheiden sich diese, dass ein so großer Unterschied in der Vergütung zustande kommt?

--- End quote ---

Tariflich kann auch einem Schulabbrecher die Tätigkeit eines Apothekers übertragen werden. Die Tätigkeitsmerkmale regeln die Eingruppierung, nicht die Einstellung.

Aus den Angaben in den Stellenausschreibungen ist nichts erkennbar, dass auch nur vermuten ließe, dass die jeweils angegebene Entgeltgruppe unzutreffend sei.

--- End quote ---

Bei uns wird sogar Bewerbern abgesagt, die super passen, deren Qualifikation aber nicht ausreicht....oder es gibt Beschäftigte, denen Tätigkeiten übertragen werden, die eigentlich einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden, aber die Beschäftigten bekommen eben nicht diese Entgeltgruppe, weil "nur" eine Ausbildung vorhanden ist.. das dazu...reine Willkür eben....genauso wie dass Stellen im Dunstkreis des OB einfach mal nicht ins Gefüge passen

--- End quote ---

Auch hier ist erstmal nicht erkennbar, ob das jeweilige Vorgehen falsch ist. Sofern es korrekt ist, wird es nicht willkürlich sein.

--- End quote ---

Hier muss ich leider passen, weil ich deine Antwort nicht verstehe. Ich habe hier gelernt, dass die Tätigkeitsmerkmale die Eingruppierung regeln. Ich schreibe hier, dass es Beschäftigte gibt, die die gleichen Tätigkeitsmerkmale haben bzw. ausüben, aber unterschiedlich bezahlt werden, weil die Ausbildungsvoraussetzungen nicht passen. Das ist für mich dann ganz klar falsches Vorgehen! (in dem Fall meine ich nicht die beiden Sekretariatsstellen)...insofern ist das schon reine Willkür, mangelndes Wissen, falsche Anwendung, was auch immer.

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Da Tarifbeschäftigte eingruppiert sind und nicht eingruppiert werden, trägt Dein Vortrag nicht im Ansatz.

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