Autor Thema: [HE] "Weitere Zeiten" nicht auf die Erfahrungsstufe anerkannt  (Read 1381 times)

Denna

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Guten Tag in die Runde,

ich bin nach 6 Jahren als Arbeitnehmerin analog zum gehobenen Dienst (E9-E12) und 5 Jahren analog zum höheren Dienst (E13) "endlich" vom Land Hessen zur Landesbeamtin ernannt worden.

Bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe wurden die fünf Jahre in der E13 angerechnet (4 Jahre Abzug, da "andere Bewerberin", 1 Jahr angerechnet).

Die 6 Jahre als Pendant zum gehobenen Dienst wurden jedoch leider in keiner Weise anerkannt, obwohl das damalige Tätigkeitsfeld extrem hohe Überschneidungen mit dem heutigen aufweist (gleiches Aufgabenfeld, gleiche Organsationseinheit, etc.). Das wundert mich sehr, denn es kann fachlich keinen Zweifel daran bestehen, dass diese Zeiten meiner jetzigen Tätigkeit förderlich waren. Ich gehe also davon aus, dass fachliche Belange bei der Entscheidung wohl keine oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben.

Mir ist klar, dass es sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 HBesG um eine Ermessensentscheidung handelt und auch, dass es eine Orientierung am üblichen Vorgehen der Behörde geben muss. Aber dürfen diese Gründe darüber hinweg schauen, dass die Tätigkeitsbereiche im gehobenen Dienst im Grunde identisch waren, nur jetzt mehr Verantwortung übernommen wird?

Wenn ich im Internet andere Beiträge oder auch Urteile lese, geht es oftmals darum, dass "nur" 50% der weiteren Zeiten anerkannt werden. Damit könnte ich ja noch leben aber 0% Anerkennung ist angesichts der frappierenden Schnittmenge der Aufgaben und der damit verbundenen "Förderlichkeit" schwer zu akzeptieren. Ich stelle mir die Frage, ob das Verwaltungsgebahren hier dem pflichtgemäßen Ermessen, wie im HesBG vorgesehen, gerecht wird. Wie schätzt ihr das ein? Vielleicht spielt es eine Rolle, dass ich eine sogenannte "andere Bewerberin" war? Oder muss hier eine Gleichbehandlung stattfinden mit allen, die eine "normale" Laufbahn eingeschlagen haben?

Ich erwäge einen Widerspruch und würde mich daher über eure Einschätzung freuen.

Vielen Dank und schönen Gruß
Denna


« Last Edit: 13.02.2023 02:07 von Admin2 »

Unknown

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Ich kenne jetzt nicht die genaue Kriterien für eine Anrechnung an Zeiten. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass im passenden Gesetz was von gleichwertigen Tätigkeiten steht und folglich sind lediglich die 5 Jahre anrechenbar. Wie gesagt ist nur eine Vermutung ohne die Gesetze geprüft zu haben.

Denna

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Ich kenne jetzt nicht die genaue Kriterien für eine Anrechnung an Zeiten. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass im passenden Gesetz was von gleichwertigen Tätigkeiten steht und folglich sind lediglich die 5 Jahre anrechenbar. Wie gesagt ist nur eine Vermutung ohne die Gesetze geprüft zu haben.

Danke für den Hinweis. Gleichwertige Tätigkeiten müssen lt. § 29 HesBG sogar anerkannt werden. Steht ihn Absatz 1, Ziffer 1. Weiter unten werden dann die weiteren Tätigkeiten als optional anerkennenswert ausgeführt. Sind insofern zwei paar Schuhe.

Hier der Link zum Gesetzt: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BesGHE2013V16P29

Unknown

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Ich nehme an, dass du im höheren Dienst verbeamtet worden bist. Wenn ja, wundern mich bereits die vier Jahre Anerkennung. Normalerweise werden für die Laufbahnbefähigung im hD je nach Land zwischen 2 und 3 Jahre Berufserfahrung abgezogen. Allerdings weiß ich nicht wie das Studium in Hessen für die Berücksichtigung der Zeiten gewertet wird.
Meistens sind könn Regelungen in der Verwaltung gleichbedeutend mit Nein. Es gibt natürlich Ausnahmen,

Denna

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Ich nehme an, dass du im höheren Dienst verbeamtet worden bist. Wenn ja, wundern mich bereits die vier Jahre Anerkennung. Normalerweise werden für die Laufbahnbefähigung im hD je nach Land zwischen 2 und 3 Jahre Berufserfahrung abgezogen. Allerdings weiß ich nicht wie das Studium in Hessen für die Berücksichtigung der Zeiten gewertet wird.
Meistens sind könn Regelungen in der Verwaltung gleichbedeutend mit Nein. Es gibt natürlich Ausnahmen,

Ich konnte (als andere Bewerberin) im hD nur verbeamtet werden, weil die vier Jahre anerkannt wurden. Aber eben nicht auf die Erfahrungsstufe, sondern für die Laufbahnqualifikation. Das eine weitere Jahr wurde dann für die Erfahrungsstufe anerkannt.

Das gleichbedeutend mit "nein" habe ich in den Quellen, die ich im Netz gefunden habe anders empfunden. Wie oben geschrieben, geht es dort eher um die Frage, ob mehr als 50% anerkannt werden oder "nur" 50%


Alphonso

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Bei Unzufriedenheit mit der Stufenfestsetzung hilft dann erst einmal ein fristgemäß eingereichter Widerspruch. Denn bei der Festsetzung handelt sich um einen Verwaltungsakt. Anschließend wird die Klage offen bleiben. Hier empfiehlt es sich bspw. bei Beck online mal ein paar Vergleichsfälle zu suchen. Dabei soll es durchaus vorgekommen sein, dass Zeiten und Tätigkeiten aus niedrigeren Laufbahnen, welche fachlich förderlich sind, aber nicht demselben Aufgabenniveau entsprechen anerkannt werden können.

Denna

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Widerspruch ist erledigt. Einen Vergleichsfall mit einem anderen Bewerber in der gleichen Behörde habe ich bisher nicht gefunden. Ich meine ich habe irgendwo mal was gelesen, dass es mal eine Verordnung gab, die im Sinne der Verwaltungsvereinfachung vorgesehen hat, dass grundsätzlich 50% anerkannt werden sollen und damit eine tiefergehende Prüfung gespart wird. Das ist aber auch schon etwas her und ich habe auch das leider nicht mehr gefunden.