Autor Thema: Rückerstattung VBL-Beiträge  (Read 5639 times)

sabbi

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Rückerstattung VBL-Beiträge
« am: 13.02.2023 14:02 »
Hi zusammen

Ich wurde vor einem Monat verbeamtet und würde mir nun gern meine bisherigen VBL-Beiträge rückerstatten lassen. Das entsprechende Formular habe ich schon gefunden, meine Frage ist eher, ob es da zu irgendwelchen Problemen etc. kommen könnte oder ich auf bestimmte Aspekte besonders achten sollte?

Danke schonmal für eure Antworten!

vermessen

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #1 am: 13.02.2023 14:10 »
Hast du bereits 60 Monate in ie VBL eingezahlt kannst du dir den Antrag sparen.

Liegst du darunter gab es in der Vergangenheit eigentlich keine Probleme. Habe zwei Kollegen welche 2021 und 2022 verbeamtet wurden und beide haben Ihre Beiträge zurück erhalten. ()jeweils unter 60 Monaten Beitragszeit)

Organisator

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #2 am: 13.02.2023 14:28 »
Hi zusammen

Ich wurde vor einem Monat verbeamtet und würde mir nun gern meine bisherigen VBL-Beiträge rückerstatten lassen. Das entsprechende Formular habe ich schon gefunden, meine Frage ist eher, ob es da zu irgendwelchen Problemen etc. kommen könnte oder ich auf bestimmte Aspekte besonders achten sollte?

Danke schonmal für eure Antworten!

Ich würde warten, bis du auf Lebenszeit verbeamtet bist und so lange auf die paar Kröten warten.

Isie

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #3 am: 13.02.2023 14:33 »
Wenn die Unverfallbarkeitsfrist erfüllt ist, wirst du keinen Erfolg haben. Diese beträgt seit einigen Jahren 36 Monate.

Asperatus

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #4 am: 13.02.2023 14:44 »
Falls du im Tarifgebiet Ost (einschließlich ehem. Ost-Berlin) tätig warst, entsteht unmittelbar ein Anspruch auf eine VBL-Rente ohne 60 Monate Wartezeit. Eine Rückerstattung ist somit auch nicht möglich. Die 60 Monate gelten nur im Tarifgebiet West. Wer im Tarifgebiet Ost ist bzw. war, kann sich nichts erstatten lassen.


shimanu

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #5 am: 13.02.2023 15:14 »
Falls du im Tarifgebiet Ost (einschließlich ehem. Ost-Berlin) tätig warst, entsteht unmittelbar ein Anspruch auf eine VBL-Rente ohne 60 Monate Wartezeit. Eine Rückerstattung ist somit auch nicht möglich. Die 60 Monate gelten nur im Tarifgebiet West. Wer im Tarifgebiet Ost ist bzw. war, kann sich nichts erstatten lassen.

Das hat mir die VBL auch als Argument vorgehalten und meine Anwartschaften im Tarifgebiet Ost nicht abfinden lassen wollen. Jedoch hat die VBL verkannt, dass in 3 Abs 3 BetrAVG steht, dass auch unverfallbare Anwartschaften abzufinden sind, wenn die Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden. Ich habe mir die Beiträge der DRV erstatten lassen  (210 SGB VI) und den Bescheid der DRV an die VBL geschickt. Dort bin ich auf taube Ohren gestoßen und habe einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten. Dagegen habe ich eine Klageschrift vor dem Schiedsgericht über die VBL eingereicht (ist kostenfrei, alternativ kann man auch vor Verwaltungsgericht mit Kostenrisiko klagen). Das Gericht wurde nicht angehört und aus dem Rechtsdezernat der VBL erhielt ich schlussendlich eine Abfindung.

Wenn jemand hierzu Fragen hat, bin ich gerne per PN bereit meine vorformulierte Klageschrift vor dem Schiedsgericht der Betriebsrentenkassen zur Verfügung zu stellen.

Asperatus

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #6 am: 13.02.2023 15:30 »
Falls du im Tarifgebiet Ost (einschließlich ehem. Ost-Berlin) tätig warst, entsteht unmittelbar ein Anspruch auf eine VBL-Rente ohne 60 Monate Wartezeit. Eine Rückerstattung ist somit auch nicht möglich. Die 60 Monate gelten nur im Tarifgebiet West. Wer im Tarifgebiet Ost ist bzw. war, kann sich nichts erstatten lassen.

Das hat mir die VBL auch als Argument vorgehalten und meine Anwartschaften im Tarifgebiet Ost nicht abfinden lassen wollen. Jedoch hat die VBL verkannt, dass in 3 Abs 3 BetrAVG steht, dass auch unverfallbare Anwartschaften abzufinden sind, wenn die Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden. Ich habe mir die Beiträge der DRV erstatten lassen  (210 SGB VI) und den Bescheid der DRV an die VBL geschickt. Dort bin ich auf taube Ohren gestoßen und habe einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten. Dagegen habe ich eine Klageschrift vor dem Schiedsgericht über die VBL eingereicht (ist kostenfrei, alternativ kann man auch vor Verwaltungsgericht mit Kostenrisiko klagen). Das Gericht wurde nicht angehört und aus dem Rechtsdezernat der VBL erhielt ich schlussendlich eine Abfindung.

Wenn jemand hierzu Fragen hat, bin ich gerne per PN bereit meine vorformulierte Klageschrift vor dem Schiedsgericht der Betriebsrentenkassen zur Verfügung zu stellen.

Interessant...eine Abfindung heißt dann aber, dass de jure die Beiträge nicht erstattet wurden und die VBL keine Rechtspflicht anerkannt hat?

Wer Genanntes erwägt, sollte bedenken, das nach § 210 SGB VI auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt sein darf. Wenn etwa Zeiten in der Privatwirtschaft vor Eintritt in den öffentlichen Dienst vorliegen, könnte die Wartezeit bei der GRV schon erfüllt sein, wenn sie es bei der VBL noch nicht ist.

shimanu

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #7 am: 13.02.2023 16:15 »
Ich habe das Schreiben der VBL gerade nicht vorliegen. Aber im Grunde ist 3 Abs 3 BetrAVG keine kann sondern eine Ist-Vorschrift. Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, hebelt es auch anderslautende Satzungsregelungen der VBL aus.

Wie du bereits beschrieben hast gilt das nur für Verbeamtete Kollegen, welche auch in der DRV nicht auf 60 Monaten gekommen sind.

Ich habe nur 3 Jahre Ausbildung als Angestellter verbracht und bin mit 21 verbeamtet worden. Für mich waren es ca 4000 Euro Erstattung DRV und 1400 Euro Erstattung VBL.
Von der DRV hätte ich mangels der 5 Jahre Wartezeit nie einen Rentenanspruch erworben, bzw bei Einzahlung von freiwilligen Beiträgen auf eine etwaigen Pensionsanspruch die Rente der DRV angerechnet bekommen.

sabbi

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #8 am: 13.02.2023 16:27 »
Hi zusammen

Ich wurde vor einem Monat verbeamtet und würde mir nun gern meine bisherigen VBL-Beiträge rückerstatten lassen. Das entsprechende Formular habe ich schon gefunden, meine Frage ist eher, ob es da zu irgendwelchen Problemen etc. kommen könnte oder ich auf bestimmte Aspekte besonders achten sollte?

Danke schonmal für eure Antworten!

Ich würde warten, bis du auf Lebenszeit verbeamtet bist und so lange auf die paar Kröten warten.

Warum empfiehlst du das Warten? Gibt es da Vorteile?

sabbi

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #9 am: 13.02.2023 16:30 »
Wenn die Unverfallbarkeitsfrist erfüllt ist, wirst du keinen Erfolg haben. Diese beträgt seit einigen Jahren 36 Monate.

Du sagtest, dass man lediglich 36 Monate eingezahlt haben darf, um die Beiträge zurück zu bekommen - seit wann ist diese Regelung gültig?

Also über 36 Monaten lieg ich auf jeden Fall, aber bisher ging ich von 60 Monaten aus und diese habe ich noch nicht zusammen.

Isie

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #10 am: 13.02.2023 16:40 »
Die Unverfallbarkeitsfrist von 36 Monaten bzw. 3 Jahren  gilt seit dem 01.01.2018. Zusätzlich ist allerdings erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 21. Lebensjahr vollendet hat.

shimanu

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #11 am: 13.02.2023 17:32 »
Nochmal meine Anmerkung zum zuvor geschriebenen.
Die Unverfallbarkeit ist unerheblich, wenn ihr den beschriebenen Weg in Kombination mit 210 SGB VI geht.

Asperatus

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #12 am: 13.02.2023 20:21 »
Ich habe nur 3 Jahre Ausbildung als Angestellter verbracht und bin mit 21 verbeamtet worden. Für mich waren es ca 4000 Euro Erstattung DRV und 1400 Euro Erstattung VBL.
Von der DRV hätte ich mangels der 5 Jahre Wartezeit nie einen Rentenanspruch erworben, bzw bei Einzahlung von freiwilligen Beiträgen auf eine etwaigen Pensionsanspruch die Rente der DRV angerechnet bekommen.

Grundsätzlich sollte man den Schritt jedoch nur gehen, wenn man sich 100-prozentig sicher ist, nie mehr rentenversicherungspflichtig zu werden. Wer mag in Anfang 20 schon beurteilen, was in 40 Jahren ist? Neben der freiwilligen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis könnte ggf. auch ein Fehltritt dazu führen? Oder man ändert sein Lebenskonzept doch nochmal radikal? Die ausgezahlten Beiträge und damit Rentenversicherungszeiten sind jedenfalls dann unwiderbringlich verloren.

Kimonbo

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #13 am: 13.02.2023 20:34 »
Ich habe nur 3 Jahre Ausbildung als Angestellter verbracht und bin mit 21 verbeamtet worden. Für mich waren es ca 4000 Euro Erstattung DRV und 1400 Euro Erstattung VBL.
Von der DRV hätte ich mangels der 5 Jahre Wartezeit nie einen Rentenanspruch erworben, bzw bei Einzahlung von freiwilligen Beiträgen auf eine etwaigen Pensionsanspruch die Rente der DRV angerechnet bekommen.

Grundsätzlich sollte man den Schritt jedoch nur gehen, wenn man sich 100-prozentig sicher ist, nie mehr rentenversicherungspflichtig zu werden. Wer mag in Anfang 20 schon beurteilen, was in 40 Jahren ist? Neben der freiwilligen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis könnte ggf. auch ein Fehltritt dazu führen? Oder man ändert sein Lebenskonzept doch nochmal radikal? Die ausgezahlten Beiträge und damit Rentenversicherungszeiten sind jedenfalls dann unwiderbringlich verloren.

Deswegen wollte man als gute Beamtin eines verinnerlicht haben bzw. erlernen: Aussitzen

shimanu

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #14 am: 13.02.2023 20:39 »
Diese Entscheidung zu treffen seine rentenrechtlichen Zeiten auszahlen zu lassen muss wohl überlegt sein. Ich selbst tat dies erst nach 10 Jahren Tätigkeit als Beamter.

In diesem Beitrag geht es um die Fragestellung, die VBL Beiträge auszahlen zu lassen. Auch hier gehen Rentenanwartschaften unwiderruflich verloren. Ich gehe davon aus, dass dies dem Fragesteller bewusst ist.

Wenn man sich der Sache sicher ist, erhält man als Gegenwert eine nicht unerhebliche Einmalzahlung. Gerade in jungen Jahren ist dies verlockend. Ich rate dazu das Geld nicht unüberlegt zu verprassen und anzulegen, zB Immobilienfinanzierung, ETF etc.