Autor Thema: Rückerstattung VBL-Beiträge  (Read 5612 times)

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #15 am: 13.02.2023 23:20 »
Hi zusammen

Ich wurde vor einem Monat verbeamtet und würde mir nun gern meine bisherigen VBL-Beiträge rückerstatten lassen. Das entsprechende Formular habe ich schon gefunden, meine Frage ist eher, ob es da zu irgendwelchen Problemen etc. kommen könnte oder ich auf bestimmte Aspekte besonders achten sollte?

Danke schonmal für eure Antworten!

Ich würde warten, bis du auf Lebenszeit verbeamtet bist und so lange auf die paar Kröten warten.

Warum empfiehlst du das Warten? Gibt es da Vorteile?
Wenn du oder dein Dienstherr die Probezeit nicht besteht und du wieder als Angestellte arbeiten würdest, ja.
Wenn das Risiko dafür absehbar ist, lass dir die Beiträge erstatten und versauf die Kohle  ;D

Rentenonkel

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #16 am: 14.02.2023 07:54 »


Warum empfiehlst du das Warten? Gibt es da Vorteile?

Es gibt ein paar Argumente für das Warten:

Sollte man aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig werden, bevor man auf Lebenszeit verbeamtet ist, wird man ohne Anspruch auf Versorgung entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Der eventuell dadurch entstehende Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hängt vom Grunde nach davon ab, ob man damit auf 60 Monate kommt und der Höhe nach von den Beiträgen, die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung eingezahlt wurden.

Daher kann eine Beitragserstattung vor dem Erreichen des Beamten auf Lebenszeit einem auch bei Invalidität einen Rentenanspruch zerschießen.

Darüber hinaus kann es auch grundsätzlich sinnvoll sein, die Beiträge bis zu Pensionierung stehen zu lassen. Um vorzeitig ohne Abschläge in den Ruhestand gehen zu können benötigt man 45 Jahre. In einigen Besoldungsbereichen zählen Vordienstzeiten in der Rentenversicherung dazu. Wenn man dann mit 65 Jahren eine Bescheinigung der Rentenversicherung über diese Zeiten benötigt, kann man die nur erhalten, wenn die Beiträge zu dem Zeitpunkt noch da sind. Da mit der Beitragserstattung diese Zeiten untergehen, kann es dann sein, dass man für den Fall der Beitragserstattung als Beamter länger arbeiten muss, um die 45 Jahre zu erreichen und somit eine volle Pension zu erhalten oder aber mit Abschlägen leben muss.

Es kann auch sein, dass im Falle einer Scheidung (Versorgungsausgleich) sich auch diese Zeiten sich in der Gesamtversorgung positiv bemerkbar machen würden.

Im Übrigen kann eine VBL Rente, die nach 36 Monaten unverfallbar ist, auch dann im Pensionsalter angerechnet werden, wenn man auf diese Rente verzichtet hat oder anstelle der Rente eine Kapitalleistung gezahlt wurde. Es ist daher denkbar, dass im Alter der Dienstherr bei der VBL nachfragt, wie hoch die VBL Rente gewesen wäre und diese fiktive Rente dann von der Pension abzieht. Ob die Aussicht auf 50 EUR weniger Pension die Einmalzahlung von jetzt 1400 EUR tatsächlich wett macht, bin ich mir nicht wirklich sicher. Dazu müsste man aus 1400 EUR bis zum Pensionsbeginn 12500 bis 15000 EUR machen und da kenne ich keine seriöse Anlagemöglichkeit, die das schaffen kann.

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #17 am: 14.02.2023 08:05 »
Darüber hinaus kann es auch grundsätzlich sinnvoll sein, die Beiträge bis zu Pensionierung stehen zu lassen. Um vorzeitig ohne Abschläge in den Ruhestand gehen zu können benötigt man 45 Jahre. In einigen Besoldungsbereichen zählen Vordienstzeiten in der Rentenversicherung dazu. Wenn man dann mit 65 Jahren eine Bescheinigung der Rentenversicherung über diese Zeiten benötigt, kann man die nur erhalten, wenn die Beiträge zu dem Zeitpunkt noch da sind. Da mit der Beitragserstattung diese Zeiten untergehen, kann es dann sein, dass man für den Fall der Beitragserstattung als Beamter länger arbeiten muss, um die 45 Jahre zu erreichen und somit eine volle Pension zu erhalten oder aber mit Abschlägen leben muss.

Die Beiträge gehen zwar unter, sind aber weiterhin im Rentenversicherungskonto dokumentiert, nur halt als erstattete Beiträge. Wer eigene Nachweise nicht mehr erbringen kann (wozu schon ein Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen reichen würden), sollte dennoch die benötigten Infos von der Rentenversicherung bekommen können.

Rentenonkel

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #18 am: 14.02.2023 09:09 »
Darüber hinaus kann es auch grundsätzlich sinnvoll sein, die Beiträge bis zu Pensionierung stehen zu lassen. Um vorzeitig ohne Abschläge in den Ruhestand gehen zu können benötigt man 45 Jahre. In einigen Besoldungsbereichen zählen Vordienstzeiten in der Rentenversicherung dazu. Wenn man dann mit 65 Jahren eine Bescheinigung der Rentenversicherung über diese Zeiten benötigt, kann man die nur erhalten, wenn die Beiträge zu dem Zeitpunkt noch da sind. Da mit der Beitragserstattung diese Zeiten untergehen, kann es dann sein, dass man für den Fall der Beitragserstattung als Beamter länger arbeiten muss, um die 45 Jahre zu erreichen und somit eine volle Pension zu erhalten oder aber mit Abschlägen leben muss.

Die Beiträge gehen zwar unter, sind aber weiterhin im Rentenversicherungskonto dokumentiert, nur halt als erstattete Beiträge. Wer eigene Nachweise nicht mehr erbringen kann (wozu schon ein Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen reichen würden), sollte dennoch die benötigten Infos von der Rentenversicherung bekommen können.

Man bekommt von der Rentenversicherung lediglich einen Bescheid (oder eine Kopie des Bescheides), dass sämtliche Zeiten durch die Rentenversicherung erstattet wurden. Diese erstatteten Zeiten werden dann nach meiner Kenntnis der aktuellen Rechtslage dann auch nicht mehr bei der Frage der 45 Jahre in der Beamtenversorgung berücksichtigt.

Es weiß ja auch niemand, wie die Gesetzeslage in 30 oder 35 Jahren sein wird. Daher kann eine Beitragserstattung vor Erreichen der Altersgrenze in der Beamtenversorgung auch im Einzelfall dort nachteilig sein.

Asperatus

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #19 am: 14.02.2023 10:08 »
Darüber hinaus kann es auch grundsätzlich sinnvoll sein, die Beiträge bis zu Pensionierung stehen zu lassen. Um vorzeitig ohne Abschläge in den Ruhestand gehen zu können benötigt man 45 Jahre. In einigen Besoldungsbereichen zählen Vordienstzeiten in der Rentenversicherung dazu. Wenn man dann mit 65 Jahren eine Bescheinigung der Rentenversicherung über diese Zeiten benötigt, kann man die nur erhalten, wenn die Beiträge zu dem Zeitpunkt noch da sind. Da mit der Beitragserstattung diese Zeiten untergehen, kann es dann sein, dass man für den Fall der Beitragserstattung als Beamter länger arbeiten muss, um die 45 Jahre zu erreichen und somit eine volle Pension zu erhalten oder aber mit Abschlägen leben muss.

Bei den 45 Jahren muss es sich um ruhegehaltsfähige Dienstzeiten handeln (§ 14 Abs. 1 S. 5 BeamtVG), nicht um Erwerbszeiten allgemein. Den Nachweis sollte man im eigenen Interesse bereits frühzeitig dem Dienstherrn gegenüber erbringen. Ob da eine Rentenauskunft ausreichend ist? Arbeitsverträge und -zeugnisse dürften beweiskräftiger sein und eher anerkannt werden.

Ob die Aussicht auf 50 EUR weniger Pension die Einmalzahlung von jetzt 1400 EUR tatsächlich wett macht, bin ich mir nicht wirklich sicher. Dazu müsste man aus 1400 EUR bis zum Pensionsbeginn 12500 bis 15000 EUR machen und da kenne ich keine seriöse Anlagemöglichkeit, die das schaffen kann.

Shimanu war mit 21 verbeamtet worden. Bei einem angenommenen Pensionseintritt mit 67 Jahren hätte er also 46 Jahre Zeit, das Geld anzulegen. Um mit 67 Jahren auf 12.500 Euro vor Steuern zu kommen, bräuchte er einen Zinssatz von 4,874 Prozent. Dax oder MSCI World haben langfristig eine Rendite von 7 Prozent. Wenn man also in einen ETF investiert, der diese Indizes abbildet, schafft man locker auch 15.000 Euro, auch nach Steuern.

Rentenonkel

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #20 am: 14.02.2023 10:56 »
Ich kann aus meiner beruflichen Erfahrung heraus sagen, dass sehr viele Beamte, die vor Eintritt ins Beamtenleben gesetzlich rentenversichert waren, von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Versicherungsverlauf benötigen. Daher ist dieser durchaus als Beweismittel anerkannt. Ob andere Unterlagen genauso aussagekräftig sind, vermag ich nicht zu beurteilen. Wenn allerdings die Tatsache, dass dort Zeiten zurück gelegt werden, gar nicht bestritten wird, sondern die Tatsache, dass diese Zeiten nach § 210 SGB VI ausgezahlt und somit untergegangen sind, der Anrechnung entgegen steht, kann man aus meiner Sicht mit Arbeitszeugnissen nicht nachweisen, dass man von der Beitragserstattung keinen Gebrauch gemacht hat.

Es kann bei Beamten selten ein klares Votum für oder wider der Beitragserstattung gegeben werden. Da die Beitragserstattung allerdings jederzeit möglich ist, sollte sich jeder auch bewusst sein, dass es auch in der Beamtenpension im Alter Folgen haben kann. 

Bei den ETF Fonds gebe ich auch noch ein paar Dinge zu bedenken: Wenn ETF Fonds auch sehr günstig sind, sind sie nicht umsonst. Der Fondsdienstleister nimmt Gebühren und auch das Geldinstitut nimmt in der Regel für die Verwahrung, das Kaufen und / oder das Verkaufen Gebühren. Je nach EInkommenssituation kann es auch sein, dass die Dividenden / Kurserhöhung mit 25 % Steuern belegt werden, was den Ertrag und auch den Zinseszinseffekt schmälert. Die Modellrechnung klappt auch nur bei thesaurierenden Fonds.

Gleichzeitig gibt es durchaus auch bei längeren Zeiträumen einige weiße Flecken – Marktphasen, in denen die Renditen nicht allzu weit von der Nulllinie entfernt waren. Auch die harten Übergänge 2001/02 und 2007/08 stechen im Renditedreieck ins Auge und illustrieren, dass der Investment-Horizont nicht zu starr bemessen sein darf. Die Flexibilität, einen (Teil-)Ausstieg notfalls ein oder zwei Jahre zu verschieben, kann schnell mehrere Renditepunkte wert sein. Und wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ans Geld muss, sollte mit dem „Entsparen“ nicht bis kurz vor knapp warten und in guten Phasen schon mal ein bisschen Liquidität schaffen. Auch kein ein Blick in den Rückspiegel die Zukunft nicht sicher vorhersagen. In einer begrenzten Welt kann es kein unbegrenztes Wachstum geben und daher kann es durchaus sein, dass zukünftige Renditen deutlich kleiner sind als vergangene Renditen. Die letzten 15 Jahre gab es jedenfalls keine 7 % im Durchschnitt. Eine Garantie, dass man tasächlich im Durchschnitt die 5 % erhalten wird, wird einem niemand geben. Ein Restrisiko bleibt daher.

In meiner Jugend hat mein Onkel zu mir gesagt, wenn er aufhört zu rauchen, packt er jeden Tag das Geld in eine Spardose und kauft sich davon in 20 Jahren einen Porsche. Den Porsche hat er bis heute nicht und die Spardose ist auch mehrfach für andere Dinge geleert worden.

Daher ist es zwar theoretisch bei guter wirtschaftlicher Entwicklung möglich, dass ein 21jähriger einen ETF Fonds für 1400 EUR kauft, den 46 Jahre liegen lässt, sich dann über biallo eine dynamische Sofortrente von dem Geld kauft und so tatsächlich besser steht als derjenige, der das Geld bei der VBL einfach hat für sich arbeiten lassen.

Sparverträge mit einer Laufzeit von mehr als 25 Jahren werden nur in etwa 30 % der Fälle durchgehalten und in etwa 70 % der Fälle vorzeitig gekündigt. Dieses Szenario mit dem ETF Fonds ist daher aus meiner Sicht bloße Theorie und absolut lebensfremd.

Solange die Dienstherren die Beamten nicht verfassungsgemäß und amtsangemessen besolden, fließt das Geld in die allgemeine Haushaltskasse und ist in 46 Jahren schon dreimal nicht mehr da.

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« Antwort #21 am: 14.02.2023 11:32 »
Ein Gedanke noch dazu: Sowohl in der VBL als auch in der Rentenversicherung werden nur die (vom AN) gezahlten Beiträge erstattet. Es erfolgt keine Verzinsung. Wer also keinen Rentenanspruch hat und einigermaßen sicher ist, auch zukünftig keinen zu erwerben, sollte die Beiträge nicht allzuspät erstatten lassen.

shimanu

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« Antwort #22 am: 14.02.2023 13:18 »
Hier wird gerade viel geschrieben, was nicht zutreffend ist.

Unverfallbare Anwartschaften bedeutet nicht, dass auch ein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht. Auch wenn eine 36 monatige Einzahlung in die VBL zur Unverfallbarkeit von Anwartschaften führt, bedeutet dies nicht, dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht. Es gilt hier ebenfalls die Wartezeit von 60 Kalendermonaten.

Insofern wird auch eine abgefundene VBL Anwartschaft unter 60 Monaten nicht auf die Pension (zumindest in NRW) angerechnet.

Paragraf 68 Abs. 4 LBeamtVG NRW: "Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre"

Durch die Abfindung meiner VBL Anwartschaft ist nicht anstelle einer Betriebsrente eine Einmalzahlung/ Abfindunggeflossen, da kein Anspruch auf Betriebsrente aufgrund <60 Kalendermonate entstanden ist.

Darüber hinaus haben meine 3 Jahre Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten DRV nicht zu einer rechnerischen Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 50 Euro, sondern zu 19 Euro geführt.

Ebenfalls wird eine nach 210 SGB VI abgefunden Rente nicht fiktiv auf die Maximalhöhe der 71,75 % Pension in Abzug gebracht, da auf einen Rentenanspruch durch die Erstattung nicht verzichtet wurde, da bereits kein Anspruch entstanden ist.

Rentenonkel

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« Antwort #23 am: 15.02.2023 10:23 »
Die nach § 210 SGB VI abgefundene Rente wird natürlich nicht (auch nicht fiktiv) auf die Höchstpension angerechnet. Allerdings muss man, um als Beamter vorzeitig ohne Abschläge in Pension gehen zu dürfen, mindestens 45 Jahre haben. Wenn das Beamtenverhältnis erst mit 21 begründet wurde, hat man demnach auch erst mit 66 Jahren die 45 Jahre erreicht.

Meine Aussage ist lediglich, dass Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann auf diese 45 Jahre angerechnet werden können, wenn diese Beiträge noch nicht erstattet worden sind. Die Beitragserstattung kann daher im Alter dazu führen, dass man noch nicht mit 65 Jahren sondern erst mit 66 Jahren ohne Abschläge die Pension erhalten kann oder mit 65 Abschläge in Kauf nehmen muss. Mit Anrechnung von fiktiven Ansprüchen hat das nichts zu tun. Dazu gibt es aber offenkundig hier unterschiedliche Sichtweisen. Manche sind der Meinung, dass diese Zeiten auch dann auf die 45 Jahre angerechnet werden müssten, wenn sie nach § 210 SGB VI erstattet worden sind und so ein ungeminderter Pensionseintritt ab 65 weiterhin möglich sei. Ich sehe das allerdings anders.

Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen wurde nach dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ab dem 1. Januar 2018 von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese neue Regelung hat unter anderem Auswirkungen auf VBL.

Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht erfüllt haben, bekommen derzeit keine VBL Rente. Diese Vorschrift ist künftig - im Vorgriff auf eine mögliche tarifvertragliche Anpassung - unter Beachtung der neuen Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen und anzupassen.

Nach den nächsten Tarifverhandlungen ist es daher vorhersehbar, dass die Wartezeit von derzeit 5 Jahre auf 3 Jahre reduziert wird. Diese Anpassung ist derzeit noch nicht aktualisiert und verstößt daher gegen EU Vorschriften. Aus diesem Grund wird in naher Zukunft eine Anpassung unumgänglich sein.

Sofern man sich in dieser Zeit eine VBL Abfindung erstreitet, kann es aus meiner Sicht daher sein, dass im Alter eine fiktive VBL Rente (hier 19 EUR) auf die Pension angerechnet werden könnte. Was am Ende des Tages charmanter erscheint vermag jeder für sich selbst beurteilen.

Asperatus

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« Antwort #24 am: 15.02.2023 11:21 »
Meine Aussage ist lediglich, dass Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann auf diese 45 Jahre angerechnet werden können, wenn diese Beiträge noch nicht erstattet worden sind. Die Beitragserstattung kann daher im Alter dazu führen, dass man noch nicht mit 65 Jahren sondern erst mit 66 Jahren ohne Abschläge die Pension erhalten kann oder mit 65 Abschläge in Kauf nehmen muss. Mit Anrechnung von fiktiven Ansprüchen hat das nichts zu tun. Dazu gibt es aber offenkundig hier unterschiedliche Sichtweisen. Manche sind der Meinung, dass diese Zeiten auch dann auf die 45 Jahre angerechnet werden müssten, wenn sie nach § 210 SGB VI erstattet worden sind und so ein ungeminderter Pensionseintritt ab 65 weiterhin möglich sei. Ich sehe das allerdings anders.

Weshalb siehst du das anders? § 14 Abs. 3 S. 4 BeamtVG besagt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat."

Zeiten in der Privatwirtschaft spielen also grundsätzlich keine Rolle, jedoch Zeitem im öffentlichen Dienst als Privatbeschäftigter und ggf. andere Zeiten, für die Rentenbeiträge gezahlt wurden. Wieso sollte das BeamtVG eine Nicht-Auszahlung von Rentenbeiträgen zur Voraussetzung machen?

Rentenonkel

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« Antwort #25 am: 15.02.2023 12:22 »
Meine Aussage ist lediglich, dass Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann auf diese 45 Jahre angerechnet werden können, wenn diese Beiträge noch nicht erstattet worden sind. Die Beitragserstattung kann daher im Alter dazu führen, dass man noch nicht mit 65 Jahren sondern erst mit 66 Jahren ohne Abschläge die Pension erhalten kann oder mit 65 Abschläge in Kauf nehmen muss. Mit Anrechnung von fiktiven Ansprüchen hat das nichts zu tun. Dazu gibt es aber offenkundig hier unterschiedliche Sichtweisen. Manche sind der Meinung, dass diese Zeiten auch dann auf die 45 Jahre angerechnet werden müssten, wenn sie nach § 210 SGB VI erstattet worden sind und so ein ungeminderter Pensionseintritt ab 65 weiterhin möglich sei. Ich sehe das allerdings anders.

Weshalb siehst du das anders? § 14 Abs. 3 S. 4 BeamtVG besagt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat."

Zeiten in der Privatwirtschaft spielen also grundsätzlich keine Rolle, jedoch Zeitem im öffentlichen Dienst als Privatbeschäftigter und ggf. andere Zeiten, für die Rentenbeiträge gezahlt wurden. Wieso sollte das BeamtVG eine Nicht-Auszahlung von Rentenbeiträgen zur Voraussetzung machen?

Das ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift. Dort steht es wie folgt:

Pflichtbeitragszeiten i. S. d. § 14a Absatz 2 Satz 1 sind dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können; dies ist ggf. durch einen Nachweis vom Rentenversicherungsträger zu belegen. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit.

Zeiten, die bereits erstattet wurden, können nicht mehr auf die Wartezeit angerechnet werden. Eine entsprechende Bescheinigung kann daher seitens der Rentenversicherung nicht ausgestellt werden. Diese Zeiten sind durch die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI vollständig untergegangen.

Asperatus

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« Antwort #26 am: 15.02.2023 13:55 »
Ich verstehe. Das gilt dann aber nur, wenn die Zeiten nicht als ruhegehaltsfähige Zeiten berücksichtigt werden können, also insb. um Zeiten in der Privatwirtschaft.

Die Frage ist, ob die Formulierung in der BeamtVGVwV Rn. 14.3.5.4 S. 2 "können nicht" im Sinne von "dürfen nicht" oder im Sinne von "müssen nicht" zu verstehen sind, also ob der Behörde ein Ermessen zusteht oder eine gebundene Entscheidung vorliegt. Das Handbuch der Rechtsförmigkeit sagt dazu in Rn. 83: "Soll die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden werden oder geht es um Verbote und Gebote, darf das Wort „können“ nicht verwendet werden. Stattdessen sind Befehlsformen wie „müssen“, „sind (haben) zu …“ oder „dürfen nicht“ zu wählen."

Rentenonkel

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« Antwort #27 am: 15.02.2023 15:56 »
Ich verstehe. Das gilt dann aber nur, wenn die Zeiten nicht als ruhegehaltsfähige Zeiten berücksichtigt werden können, also insb. um Zeiten in der Privatwirtschaft.

Die Frage ist, ob die Formulierung in der BeamtVGVwV Rn. 14.3.5.4 S. 2 "können nicht" im Sinne von "dürfen nicht" oder im Sinne von "müssen nicht" zu verstehen sind, also ob der Behörde ein Ermessen zusteht oder eine gebundene Entscheidung vorliegt. Das Handbuch der Rechtsförmigkeit sagt dazu in Rn. 83: "Soll die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden werden oder geht es um Verbote und Gebote, darf das Wort „können“ nicht verwendet werden. Stattdessen sind Befehlsformen wie „müssen“, „sind (haben) zu …“ oder „dürfen nicht“ zu wählen."

Da ja der Renteneintritt von heute an gerechnet noch in weiter Zukunft liegt, kann auch niemand sicher ausschließen, wie die Gesetzgebung und Gesetzesauslegung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Pension sein wird. Meine Befürchtung in die Richtung ist die, dass der Besoldungsgesetzgeber die Regelung immer zu seinen Gunsten auslegt und wie lange der Rechtsweg für Beamte ist, sehen wir ja in den anderen Unterforen.

Es wäre nicht das erste Mal, dass man eine Beitragserstattung hinterher bitter bereut

shimanu

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« Antwort #28 am: 15.02.2023 19:07 »
Meine Ausbildungszeit im Angestelltenverhältnis ist nach 9 LBeamtVG sowieso nicht ruhegehaltsfähig und für die 45 jährige Wartezeit nicht zu berücksichtigen, da in meinem Fall die Ausbildung nicht zur Ernennung geführt hat.
Ich habe nach der Ausbildung das Abitur nachgeholt und anschließend studiert.
Insofern sehe ich die Ausführungen zu einem späteren Eintritt in die abschlagsfreie Pension für mich nicht relevant.


Rentenonkel

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« Antwort #29 am: 15.02.2023 19:25 »
Meine Ausbildungszeit im Angestelltenverhältnis ist nach 9 LBeamtVG sowieso nicht ruhegehaltsfähig und für die 45 jährige Wartezeit nicht zu berücksichtigen, da in meinem Fall die Ausbildung nicht zur Ernennung geführt hat.
Ich habe nach der Ausbildung das Abitur nachgeholt und anschließend studiert.
Insofern sehe ich die Ausführungen zu einem späteren Eintritt in die abschlagsfreie Pension für mich nicht relevant.

Es ist für die Erfüllung der 45 Jahre im Beamtenrecht nach meinem Rechtsverständnis auch nicht erforderlich, dass die Zeiten aus der gRV gleichzeitig als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

Pflichtbeitragszeiten sind für die 45 Jahre dann zu berücksichtigen, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung für die allgemeine Wartezeit angerechnet werden können.

Daher kann es nach meinem Verständnis im Extremfall tatsächlich sein, dass man zwar die 45 Jahre für den vorzeitige Inanspruchnahme einer Pension erfüllt, gleichzeitig aber weniger als 40 ruhegehaltfähige Dienstzeiten hat und somit nicht auf die Höchstversorgung kommt.

So etwas ähnliches kennen wir ja auch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt Versicherte, die mehr als 45 Jahre haben, aber trotzdem nicht die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.