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Rückerstattung VBL-Beiträge
Rentenonkel:
Ich kann aus meiner beruflichen Erfahrung heraus sagen, dass sehr viele Beamte, die vor Eintritt ins Beamtenleben gesetzlich rentenversichert waren, von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Versicherungsverlauf benötigen. Daher ist dieser durchaus als Beweismittel anerkannt. Ob andere Unterlagen genauso aussagekräftig sind, vermag ich nicht zu beurteilen. Wenn allerdings die Tatsache, dass dort Zeiten zurück gelegt werden, gar nicht bestritten wird, sondern die Tatsache, dass diese Zeiten nach § 210 SGB VI ausgezahlt und somit untergegangen sind, der Anrechnung entgegen steht, kann man aus meiner Sicht mit Arbeitszeugnissen nicht nachweisen, dass man von der Beitragserstattung keinen Gebrauch gemacht hat.
Es kann bei Beamten selten ein klares Votum für oder wider der Beitragserstattung gegeben werden. Da die Beitragserstattung allerdings jederzeit möglich ist, sollte sich jeder auch bewusst sein, dass es auch in der Beamtenpension im Alter Folgen haben kann.
Bei den ETF Fonds gebe ich auch noch ein paar Dinge zu bedenken: Wenn ETF Fonds auch sehr günstig sind, sind sie nicht umsonst. Der Fondsdienstleister nimmt Gebühren und auch das Geldinstitut nimmt in der Regel für die Verwahrung, das Kaufen und / oder das Verkaufen Gebühren. Je nach EInkommenssituation kann es auch sein, dass die Dividenden / Kurserhöhung mit 25 % Steuern belegt werden, was den Ertrag und auch den Zinseszinseffekt schmälert. Die Modellrechnung klappt auch nur bei thesaurierenden Fonds.
Gleichzeitig gibt es durchaus auch bei längeren Zeiträumen einige weiße Flecken – Marktphasen, in denen die Renditen nicht allzu weit von der Nulllinie entfernt waren. Auch die harten Übergänge 2001/02 und 2007/08 stechen im Renditedreieck ins Auge und illustrieren, dass der Investment-Horizont nicht zu starr bemessen sein darf. Die Flexibilität, einen (Teil-)Ausstieg notfalls ein oder zwei Jahre zu verschieben, kann schnell mehrere Renditepunkte wert sein. Und wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ans Geld muss, sollte mit dem „Entsparen“ nicht bis kurz vor knapp warten und in guten Phasen schon mal ein bisschen Liquidität schaffen. Auch kein ein Blick in den Rückspiegel die Zukunft nicht sicher vorhersagen. In einer begrenzten Welt kann es kein unbegrenztes Wachstum geben und daher kann es durchaus sein, dass zukünftige Renditen deutlich kleiner sind als vergangene Renditen. Die letzten 15 Jahre gab es jedenfalls keine 7 % im Durchschnitt. Eine Garantie, dass man tasächlich im Durchschnitt die 5 % erhalten wird, wird einem niemand geben. Ein Restrisiko bleibt daher.
In meiner Jugend hat mein Onkel zu mir gesagt, wenn er aufhört zu rauchen, packt er jeden Tag das Geld in eine Spardose und kauft sich davon in 20 Jahren einen Porsche. Den Porsche hat er bis heute nicht und die Spardose ist auch mehrfach für andere Dinge geleert worden.
Daher ist es zwar theoretisch bei guter wirtschaftlicher Entwicklung möglich, dass ein 21jähriger einen ETF Fonds für 1400 EUR kauft, den 46 Jahre liegen lässt, sich dann über biallo eine dynamische Sofortrente von dem Geld kauft und so tatsächlich besser steht als derjenige, der das Geld bei der VBL einfach hat für sich arbeiten lassen.
Sparverträge mit einer Laufzeit von mehr als 25 Jahren werden nur in etwa 30 % der Fälle durchgehalten und in etwa 70 % der Fälle vorzeitig gekündigt. Dieses Szenario mit dem ETF Fonds ist daher aus meiner Sicht bloße Theorie und absolut lebensfremd.
Solange die Dienstherren die Beamten nicht verfassungsgemäß und amtsangemessen besolden, fließt das Geld in die allgemeine Haushaltskasse und ist in 46 Jahren schon dreimal nicht mehr da.
Organisator:
Ein Gedanke noch dazu: Sowohl in der VBL als auch in der Rentenversicherung werden nur die (vom AN) gezahlten Beiträge erstattet. Es erfolgt keine Verzinsung. Wer also keinen Rentenanspruch hat und einigermaßen sicher ist, auch zukünftig keinen zu erwerben, sollte die Beiträge nicht allzuspät erstatten lassen.
shimanu:
Hier wird gerade viel geschrieben, was nicht zutreffend ist.
Unverfallbare Anwartschaften bedeutet nicht, dass auch ein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht. Auch wenn eine 36 monatige Einzahlung in die VBL zur Unverfallbarkeit von Anwartschaften führt, bedeutet dies nicht, dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht. Es gilt hier ebenfalls die Wartezeit von 60 Kalendermonaten.
Insofern wird auch eine abgefundene VBL Anwartschaft unter 60 Monaten nicht auf die Pension (zumindest in NRW) angerechnet.
Paragraf 68 Abs. 4 LBeamtVG NRW: "Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre"
Durch die Abfindung meiner VBL Anwartschaft ist nicht anstelle einer Betriebsrente eine Einmalzahlung/ Abfindunggeflossen, da kein Anspruch auf Betriebsrente aufgrund <60 Kalendermonate entstanden ist.
Darüber hinaus haben meine 3 Jahre Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten DRV nicht zu einer rechnerischen Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 50 Euro, sondern zu 19 Euro geführt.
Ebenfalls wird eine nach 210 SGB VI abgefunden Rente nicht fiktiv auf die Maximalhöhe der 71,75 % Pension in Abzug gebracht, da auf einen Rentenanspruch durch die Erstattung nicht verzichtet wurde, da bereits kein Anspruch entstanden ist.
Rentenonkel:
Die nach § 210 SGB VI abgefundene Rente wird natürlich nicht (auch nicht fiktiv) auf die Höchstpension angerechnet. Allerdings muss man, um als Beamter vorzeitig ohne Abschläge in Pension gehen zu dürfen, mindestens 45 Jahre haben. Wenn das Beamtenverhältnis erst mit 21 begründet wurde, hat man demnach auch erst mit 66 Jahren die 45 Jahre erreicht.
Meine Aussage ist lediglich, dass Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann auf diese 45 Jahre angerechnet werden können, wenn diese Beiträge noch nicht erstattet worden sind. Die Beitragserstattung kann daher im Alter dazu führen, dass man noch nicht mit 65 Jahren sondern erst mit 66 Jahren ohne Abschläge die Pension erhalten kann oder mit 65 Abschläge in Kauf nehmen muss. Mit Anrechnung von fiktiven Ansprüchen hat das nichts zu tun. Dazu gibt es aber offenkundig hier unterschiedliche Sichtweisen. Manche sind der Meinung, dass diese Zeiten auch dann auf die 45 Jahre angerechnet werden müssten, wenn sie nach § 210 SGB VI erstattet worden sind und so ein ungeminderter Pensionseintritt ab 65 weiterhin möglich sei. Ich sehe das allerdings anders.
Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen wurde nach dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ab dem 1. Januar 2018 von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese neue Regelung hat unter anderem Auswirkungen auf VBL.
Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht erfüllt haben, bekommen derzeit keine VBL Rente. Diese Vorschrift ist künftig - im Vorgriff auf eine mögliche tarifvertragliche Anpassung - unter Beachtung der neuen Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen und anzupassen.
Nach den nächsten Tarifverhandlungen ist es daher vorhersehbar, dass die Wartezeit von derzeit 5 Jahre auf 3 Jahre reduziert wird. Diese Anpassung ist derzeit noch nicht aktualisiert und verstößt daher gegen EU Vorschriften. Aus diesem Grund wird in naher Zukunft eine Anpassung unumgänglich sein.
Sofern man sich in dieser Zeit eine VBL Abfindung erstreitet, kann es aus meiner Sicht daher sein, dass im Alter eine fiktive VBL Rente (hier 19 EUR) auf die Pension angerechnet werden könnte. Was am Ende des Tages charmanter erscheint vermag jeder für sich selbst beurteilen.
Asperatus:
--- Zitat von: Rentenonkel am 15.02.2023 10:23 ---Meine Aussage ist lediglich, dass Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann auf diese 45 Jahre angerechnet werden können, wenn diese Beiträge noch nicht erstattet worden sind. Die Beitragserstattung kann daher im Alter dazu führen, dass man noch nicht mit 65 Jahren sondern erst mit 66 Jahren ohne Abschläge die Pension erhalten kann oder mit 65 Abschläge in Kauf nehmen muss. Mit Anrechnung von fiktiven Ansprüchen hat das nichts zu tun. Dazu gibt es aber offenkundig hier unterschiedliche Sichtweisen. Manche sind der Meinung, dass diese Zeiten auch dann auf die 45 Jahre angerechnet werden müssten, wenn sie nach § 210 SGB VI erstattet worden sind und so ein ungeminderter Pensionseintritt ab 65 weiterhin möglich sei. Ich sehe das allerdings anders.
--- End quote ---
Weshalb siehst du das anders? § 14 Abs. 3 S. 4 BeamtVG besagt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat."
Zeiten in der Privatwirtschaft spielen also grundsätzlich keine Rolle, jedoch Zeitem im öffentlichen Dienst als Privatbeschäftigter und ggf. andere Zeiten, für die Rentenbeiträge gezahlt wurden. Wieso sollte das BeamtVG eine Nicht-Auszahlung von Rentenbeiträgen zur Voraussetzung machen?
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