Autor Thema: Versteuerung TG bei über/unter 4 Jahren Festsetzung auf dem Dienstposten  (Read 1057 times)

Rollo83

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Guten Tag zusammen.

Wenn man eine Verfügung für maximal 4 Jahre auf einem Dienstposten bekommt wird das Trennungsgeld nicht versteuert, erst wenn die Verfügung über 4 Jahre hinaus geht wird das TG mit der Einkommensteuer versteuert. Dies folgt ja dann meist rückwirkend im Folgemonat, kann dafür natürlich bei der Steuererklärung voll angegeben werden.

In welchem Gesetzt und Paragraph ist dies geregelt? Ich finde dazu leider nichts, suche wahrscheinlich an der falsche Stelle oder gebe die falschen Suchbegriffe bei google ein.

Max Bommel

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§ 9 Abs. 4 EStG.

Maßgeblich für die Steuerpflicht trennungsgeldrechtlicher Leistungen ist unter
anderem die Frage, ob die berufliche Tätigkeit der Betroffenen an einer
sogenannten "ersten Tätigkeitsstätte" erfolgt. Keine erste Tätigkeitsstätte,
sondern eine sog. "auswärtige Tätigkeitsstätte" liegt vor, wenn die Dauer der
Verwendung am neuen Dienstort in der Personalverfügung auf nicht mehr als
48 Monate befristet ist. (Hinweis BMVg)

Rollo83

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Super, vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort.

Asperatus

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Das Trennungstagegeld wird nach dem dritten Monat versteuert. Steuerrechtlich handelt es sich um Verpflegungspauschalen. Geregelt ist dies in § 9 Abs. 4 S. 6 EStG. Eine mindestens vierwöchige Unterbrechung führt zu einem erneuten steuerfreien Anspruch von drei Monaten, d.h. Abwesenheiten, z. B. durch Urlaub, günstig legen.

Die vier Jahre (genauer: 48 Monate) sind wichtig bei der Frage, ob eine erste Tätigkeitsstätte begründet wird (§ 9 Abs. 4 S. 3 EStG). Liegt diese nicht vor, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Dann können z. B. Fahrtkosten nicht nach Entfernungspauschale, sondern je Strecke (also doppelt) angerechnet werden.

Die Verpflegungspauschale ist auch bei Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte in den ersten drei Monaten steuerfrei, wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Rollo83

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Mir ist das Ganze heute erst aufgefallen.

Meine Versetzungsverfügung ging von 10/2020 bis 03/2022, somit deutlich unter den 48 Monaten.
am 28.07.2021 kam eine Korrektur der Versetzungsverfügung auf 09/2025 und somit knapp über 48 Monate.
Das ist leider sehr ärgerlich, ist ja nur knapp über den 48 Monaten. Ich habe damals nicht drauf geachtet, mein Personalführer entweder auch nicht oder er hat es mit voller Absicht gemacht, keine Ahnung.

Es ist ja schon ein gewaltiger unterschied ob das TG brutto = netto ausgezahlt wird oder mit grob 40% versteuert wird auch wenn man sich einen Teil davon wieder über die Steuererklärung zurückholen kann.
Zusätzlich macht es bei meinem Arbeitsweg von 84KM auch einen Unterschied aus ob ich Hin-und Rückfahrt absetzten kann oder nur eine Fahrt.

Das ärgert mich gerade doch ganz schön.

Asperatus

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Für die Frage der Versteuerung des Trennungsgeldes ist die Korrektur der Versetzungsverfügung unerheblich, da das Trennungstagegeld sowieso nach dem vierten Monat versteuert wird.

Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung (Ex-ante-Betrachtung) maßgebend. Wird eine auf höchstens 48 Monate geplante Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers verlängert, kommt es darauf an, ob dieser vom Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung an noch mehr als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll. Siehe auch hier: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-25/III/anhang-25-III.html

Die Verfügung bis Ende September 2025 wird wohl mit den beiden zentralen Versetzungsstichtagen pro Jahr zusammen hängen. Die Personalführer werden ihren Fokus weniger auf steuerrechtliche Fragen richten. Vielleicht ließe sich eine Korrektur auf März 2025 erreichen? Ist die Korrektur mit Datum 28.07.2021, an diesem Tag eröffnet worden oder später? Ist die Eröffnung dokumentiert? Ggf. ließe sich argumentieren, man hätte erst im Oktober 2021 davon Kenntnis erlangt?

Besteht im Zweifel eine zwingende Notwendigkeit, die Korrektur beim Finanzamt einzureichen? Kann man vom durchschnittlichen Steuerzahler verlangen, das Steuerrecht zu durchdringen? Muss man automatisch auf die Idee kommen, dass die Versetzungskorrektur steuerrechtliche Auswirkungen hat? Könnte man nicht stattdessen gutgläubig annehmen, dass weiterhin eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt?

Rollo83

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Es geht um Trennungsgeld nach §6, nicht Trennungstagegeld.
Korrektur auf März 2025 würde zeitlich reichen, dies muss ich im direkten Richten mit meinem Personalführer besprechen, wollte mir erst mal etwas Wissen dazu aneignen.

Wann die Korrektur genau eröffnet wurde weiss ich leider nicht mehr aber diese wurde anfang August in Stiwie eingepflegt. Diese Möglichkeit besteht also nicht wirklich.

Eine rückwirkende Korrektur werde ich nicht einreichen.