Für die Frage der Versteuerung des Trennungsgeldes ist die Korrektur der Versetzungsverfügung unerheblich, da das Trennungstagegeld sowieso nach dem vierten Monat versteuert wird.
Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung (Ex-ante-Betrachtung) maßgebend. Wird eine auf höchstens 48 Monate geplante Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers verlängert, kommt es darauf an, ob dieser vom Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung an noch mehr als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll. Siehe auch hier:
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-25/III/anhang-25-III.htmlDie Verfügung bis Ende September 2025 wird wohl mit den beiden zentralen Versetzungsstichtagen pro Jahr zusammen hängen. Die Personalführer werden ihren Fokus weniger auf steuerrechtliche Fragen richten. Vielleicht ließe sich eine Korrektur auf März 2025 erreichen? Ist die Korrektur mit Datum 28.07.2021, an diesem Tag eröffnet worden oder später? Ist die Eröffnung dokumentiert? Ggf. ließe sich argumentieren, man hätte erst im Oktober 2021 davon Kenntnis erlangt?
Besteht im Zweifel eine zwingende Notwendigkeit, die Korrektur beim Finanzamt einzureichen? Kann man vom durchschnittlichen Steuerzahler verlangen, das Steuerrecht zu durchdringen? Muss man automatisch auf die Idee kommen, dass die Versetzungskorrektur steuerrechtliche Auswirkungen hat? Könnte man nicht stattdessen gutgläubig annehmen, dass weiterhin eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt?