Autor Thema: [Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation  (Read 89409 times)


PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #106 am: 23.12.2023 19:12 »
Gibt es eigentlich schon ein Muster zur Klagebegründung?

Der tbb wollte eines bereitstellen, was bis jetzt aber noch nicht vorliegt.

Der Landesverband Berlin des DRB hat entsprechende Muster für den Zeitraum 2016 bis 2020 öffentlich zur Verfügung gestellt:

https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/widerspruch-und-klage/widerspruch-und-klage/news/besoldung-musterklage


PolareuD

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« Antwort #108 am: 29.12.2023 08:33 »
Gegendarstellung der GdP zu den aktuellen Sparplänen des Besoldungsgesetzgebers

https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/de_gdp-warnt-polizeibeamten-greift-man-nicht-ins-portemonnaie-beamte-sind-nicht-kreditgeber-des-fi

Danke @ Hugo für die Info.

PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #109 am: 29.12.2023 08:34 »
Zur Info: Der Sammelthread dient nur zur möglichst übersichtlichen Darstellung der wichtigsten Informationen rund um das Thema "Amtsangemessene Alimentation". Fragen und Diskussionen können und sollen im dazugehörigen Diskussionsthread "Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)" gestellt werden.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.0.html

Bitte beachten!

PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #110 am: 08.01.2024 10:35 »
Der Beschluss enthält Hinweise zur weiteren Verfahrensdauer der für 2023 angekündigten Entscheidungen.


Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2023, Az. 2 BvL 3/19 - Vz 3/23

„Im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts sind derzeit 51 Normenkontrollverfahren aus den Jahren 2016 bis 2023 anhängig,…“

„Die als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen befindet sich in der Schlussphase der Erstellung von Senatsvoten. In ausgewählten weiteren Verfahren - so auch im vorliegenden Verfahren - werden derzeit die Zustellungen und Anforderung von Stellungnahmen vorbereitet und durchgeführt. Schließlich soll durch Beschäftigung eines zusätzlichen Wissenschaftlichen Mitarbeiters im folgenden Jahr eine noch intensivere Förderung der Normenkontrollvorlagen erleichtert werden.“

https://rewis.io/urteile/urteil/5oy-21-12-2023-2-bvl-319-vz-323/

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« Antwort #111 am: 08.01.2024 13:33 »
Ein interessanter Ansatz von User lotsch zum Thema Verzinsung der Besoldungsansprüche:

Neues zu Verzugszinsen:
Das nachfolgende Schreiben habe ich an 32 Richtervereine und Beamtenorganisationen verschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängigen fachgerichtlichen Ausgangsverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er verfassungswidrig unteralimentiert werde. Seine Klage hatte der damals 53-jährige und anwaltlich vertretene Kläger im Jahr 2004 beim vorlegenden Gericht anhängig gemacht.

Heute ist der Kläger, ein Richter, 73 Jahre alt und nicht bei guter Gesundheit. Er wolle die abschließende Entscheidung noch erleben, schreibt er in der Verzögerungsrüge, die nun abgelehnt wurde.

https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KVRE457972301&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Selbst wenn er es noch erleben wird, und Recht bekommt, was anzunehmen ist, und der Gesetzgeber Reparaturgesetze erlassen hat, wird seine evtl. Nachzahlung wohl um ca. 50 % durch die Inflation entwertet, da der Gesetzgeber eine Verzinsung ausgeschlossen hat. Kann das rechtmäßig sein? Gerecht ist es nicht, aber das ist eine moralische Betrachtung, um die es hier nicht geht.

Am 14.04.2023 habe ich sie gebeten bei ihren Musterklagen eine Klageerweiterung bezüglich Verzugszinsen zu berücksichtigen (siehe meine E-Mail vom 14.04.2023). Damals habe ich als Rechtsgrundlagen § 288 BGB und die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie genannt.

Da es sich bei der Beamtenbesoldung und –versorgung um eigentumsgleiche Rechte handelt ist es fraglich, ob die Gesetzesnorm in den Besoldungsgesetzen, welche eine Verzinsung verbietet, überhaupt mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht vereinbar sind. Bei meinen Recherchen hierzu bin ich auf einen interessanten Aufsatz von Prof. Dr. Dr. Hofmann gestoßen, der sich mit dem Recht auf Eigentum befasst (siehe Anlage) https://www.jura.uni-frankfurt.de/50633855/15-menschenrechtsschutz.pdf . Es ist nicht verwunderlich, dass unter den Schutz des Eigentums auch die Beamtenbesoldung , Pensionsansprüche und deren Verzinsung fällt. Besonders interessant für unser Anliegen dürfte das Urteil bezüglich der Bevorzugung öffentlich- rechtlicher Krankenhäuser bei der Berechnung der Verzugszinsen von geschuldetem Lohn zu Lasten der Arbeitnehmer sein, der einen Eingriff iSd Art. 1. ZP darstellt (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008). Leider habe ich nichts Näheres zu dem Urteil im Internet gefunden. Falls ihnen das Urteil vorliegt, wäre es nett, wenn sie es mir zukommen lassen würden.

Es wäre schön, wenn sie die Verzinsung von Besoldungsforderungen weiter vorantreiben könnten und in ihre Musterklagen aufnehmen könnten, z.B. im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH.

Mit freundlichen Grüßen

Diskussion hierzu bitte im Besoldungsthread der Länder.

PolareuD

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« Antwort #112 am: 10.01.2024 16:04 »
Vergleich der aktuell gewährten Jahresbesoldung 2022 (obere Tabelle) mit der indiziellen Jahresbesoldung nach Anwendung des BVerfG Beschlusses 2 BvL - 4/18 unter Beibehaltung der existierenden relativen Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen (untere Tabelle)


         Stufe 1         Stufe 2         Stufe 3         Stufe 4         Stufe 5         Stufe 6         Stufe 7         Stufe 8
A 3 28.448,88 € 29.090,76 € 29.732,88 € 30.249,72 € 30.766,44 € 31.283,40 € 31.800,36 € 32.317,08 €
A 4 29.044,20 € 29.811,36 € 30.578,64 € 31.189,44 € 31.800,36 € 32.411,16 € 33.021,72 € 33.585,84 €
A 5 29.263,08 € 30.218,40 € 30.985,68 € 31.737,72 € 32.489,64 € 33.257,04 € 34.008,48 € 34.744,80 €
A 6 29.889,48 € 31.001,76 € 32.129,04 € 32.990,40 € 33.883,32 € 34.744,80 € 35.699,88 € 36.530,04 €
A 7 31.377,48 € 32.364,36 € 33.664,44 € 34.995,12 € 36.295,08 € 37.610,76 € 38.597,52 € 39.584,04 €
A 8 33.194,16 € 34.384,56 € 36.060,00 € 37.751,88 € 39.443,04 € 40.617,72 € 41.807,88 € 42.982,56 €
A 9 35.825,16 € 36.999,84 € 38.848,08 € 40.727,28 € 42.575,04 € 43.831,32 € 45.138,12 € 46.412,52 €
A 10 38.346,60 € 39.959,76 € 42.293,52 € 44.637,60 € 47.025,36 € 48.687,12 € 50.348,40 € 52.010,64 €
A 11 43.831,32 € 46.299,36 € 48.751,44 € 51.219,72 € 52.913,52 € 54.607,44 € 56.301,36 € 57.995,64 €
A 12 46.993,32 € 49.913,28 € 52.849,20 € 55.768,92 € 57.801,72 € 59.802,00 € 61.818,60 € 63.867,48 €
A 13 55.107,72 € 57.850,08 € 60.576,24 € 63.318,84 € 65.206,32 € 67.110,12 € 68.997,24 € 70.852,32 €
A 14 56.672,40 € 60.205,20 € 63.754,44 € 67.287,24 € 69.723,12 € 72.175,56 € 74.611,20 € 77.063,52 €
A 15 69.271,44 € 72.465,84 € 74.901,60 € 77.337,84 € 79.773,72 € 82.193,52 € 84.613,44 € 87.016,80 €
A 16 76.418,16 € 80.128,80 € 82.935,48 € 85.742,64 € 88.533,48 € 91.356,84 € 94.163,64 € 96.938,64 €



         Stufe 1         Stufe 2         Stufe 3         Stufe 4         Stufe 5         Stufe 6         Stufe 7         Stufe 8
A 3 47.382,00 € 48.451,06 € 49.520,52 € 50.381,32 € 51.241,93 € 52.102,93 € 52.963,94 € 53.824,54 €
A 4 48.373,51 € 49.651,23 € 50.929,14 € 51.946,44 € 52.963,94 € 53.981,23 € 54.998,13 € 55.937,68 €
A 5 48.738,06 € 50.329,16 € 51.607,08 € 52.859,61 € 54.111,94 € 55.390,06 € 56.641,59 € 57.867,94 €
A 6 49.781,34 € 51.633,86 € 53.511,36 € 54.945,96 € 56.433,13 € 57.867,94 € 59.458,64 € 60.841,28 €
A 7 52.259,62 € 53.903,29 € 56.068,59 € 58.284,85 € 60.449,95 € 62.641,24 € 64.284,70 € 65.927,76 €
A 8 55.285,33 € 57.267,96 € 60.058,42 € 62.876,27 € 65.692,92 € 67.649,37 € 69.631,60 € 71.588,04 €
A 9 59.667,30 € 61.623,74 € 64.702,01 € 67.831,84 € 70.909,31 € 73.001,66 € 75.178,16 € 77.300,69 €
A 10 63.866,79 € 66.553,53 € 70.440,44 € 74.344,54 € 78.321,38 € 81.089,07 € 83.855,95 € 86.624,43 €
A 11 73.001,66 € 77.112,22 € 81.196,19 € 85.307,15 € 88.128,19 € 90.949,44 € 93.770,69 € 96.592,53 €
A 12 78.268,02 € 83.131,25 € 88.021,07 € 92.883,90 € 96.269,56 € 99.601,05 € 102.959,73 € 106.372,16 €
A 13 91.782,66 € 96.350,10 € 100.890,56 € 105.458,40 € 108.602,02 € 111.772,83 € 114.915,85 € 118.005,51 €
A 14 94.388,66 € 100.272,59 € 106.183,89 € 112.067,82 € 116.124,81 € 120.209,39 € 124.265,98 € 128.350,35 €
A 15 115.372,53 € 120.692,85 € 124.749,64 € 128.807,23 € 132.864,23 € 136.894,44 € 140.924,85 € 144.927,67 €
A 16 127.275,49 € 133.455,62 € 138.130,18 € 142.805,54 € 147.453,73 € 152.156,07 € 156.830,83 € 161.452,64 €


Vielen Dank an 0xF09F9881 für die Berechnungen!

PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #113 am: 10.01.2024 16:06 »
Zur Info: Der Sammelthread dient nur zur möglichst übersichtlichen Darstellung der wichtigsten Informationen rund um das Thema "Amtsangemessene Alimentation". Fragen und Diskussionen können und sollen im dazugehörigen Diskussionsthread "Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)" gestellt werden.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.0.html

Bitte beachten!

AndreasS

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #114 am: 31.01.2024 13:30 »
https://www.berliner-besoldung.de/bverfg-fordert-stellungnahmen-ein-hpr-kann-liefern/

...
Mit der höchstrichterlichen Entscheidung in Sachen Berliner Besoldung ist vermutlich noch in diesem Jahr zu rechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Schreiben vom 16.11.2023 die Gewerkschaften, Berufsverbände, Spitzenverbände sowie den HPR des Landes Berlin angeschrieben und um Stellungnahme gemäß § 27a BVerfGG gebeten.

In dem Schreiben teilt die Vizepräsidentin des BVerfG, Frau Prof. Dr. Doris König mit, dass das Land Berlin gebeten worden ist, zu erläutern, was der inhaltlichen Erstreckung des “Reparaturgesetzes zur R-Besoldung im Land Berlin von 2009-2015” auf die A-Besoldung entgegenstand.

Das BVerfG-Schreiben, welches  dem HPR-Vorstand bereits Anfang Dezember 2023 vorlag, wurde leider erst mit der Einladung zur heutigen HPR-Sitzung (30.01.2024) den Gremiumsmitgliedern zur Kenntnis gegeben. Mithin eine zu kurze Frist, um als Liste eine Stellungnahme beizusteuern.
...

Stellungnahme zum amtsangemessenen Gehalt der 2009 bis 2015 vom Land Berlin gewährten Beamtenalimentation

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/01/Stellungnahme-fuer-DIE-UNABHAeNGIGEN-29.01.24.pdf


PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #115 am: 08.02.2024 16:37 »
Kurzübersicht über anhängige Normenkontrollverfahren zu besoldungsrechtlichen
Verfahren (Stand 27. Dezember 2023):

https://fragdenstaat.de/anfrage/anhaengige-verfahren-zur-verfassungswidrigen-besoldung-der-beamten/

Vielen Dank, lotsch!

PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #116 am: 16.02.2024 18:24 »
Stellungnahme des HPR Berlin zur Anfrage des BVerfG. Die Aussagen können größtenteils auch auf den Bundesbesoldungsgesetzgeber übertragen werden in Bezug auf Verzögerungstaktiken zur Umsetzung des Beschlusses 2 BvL 4/18 auf Kosten der Belegschaft.

https://www.berlin.de/hpr/_assets/stellungnahme_hpr_vom_30.01.2024.pdf?ts=1708019930

lotsch

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #117 am: 19.02.2024 09:43 »
Neues zu Verzugszinsen.

Ich schlage vor, dass ihr bei Klagen zur amtsangemessenen Besoldung die beiliegende Klageerweiterung verwendet oder eurem Rechtsanwalt übergebt. Ich weise darauf hin, dass das keine Rechtsberatung darstellt, sondern ein kollegialer Rat ist.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Es ist fraglich, ob das Verbot von Verzugszinsen, welches in allen Besoldungsgesetzen geregelt ist (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) mit dem Grundgesetz und Europarecht vereinbar ist.
Mehrfach wurde vom BVerwG darauf hingewiesen, dass sowohl die Beamtenbesoldung, wie auch die Beamtenversorgung als grundrechtsähnliches Recht angesehen wird.
Ein Verbot von Verzugszinsen dürfte deshalb Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, widersprechen.

Hierzu möchte ich ihnen folgende Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann zusenden:
https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hinweisen:
Auch die Bevorzugung öffentlich- rechtlicher Krankenhäuser bei der Berechnung der Verzugszinsen von geschuldetem Lohn zu Lasten der Arbeitnehmer stellt einen sonstigen Eingriff iSd Art. 1. ZP dar (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).

Selbst der Landesverband Brandenburg des Deutschen Richterbundes zweifelt die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen an und schreibt in einer Stellungnahme an das BVerfG vom 29. Januar 2024 folgendes:
„Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können.“
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Ich möchte für ihre Verfahren folgende Klageerweiterung vorschlagen, damit dieser leidliche Umstand endlich einmal vor dem BVerfG verhandelt wird. Eine Rechtsanwaltskanzlei für Beamtenrecht hat bereits zugesagt die Klageerweiterung in ihren Schriftsätzen zu berücksichtigen.

Klageerweiterung
 
Außerdem wird für die Besoldungsnachzahlung ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 % (oder 9 % ?) über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 (oder 2 )und zusätzlich für jeden Monat der Besoldungsnachzahlung eine Verzugspauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB verlangt.
 
Begründung:

Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen von Besoldung gem. (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) gegen Art. 14 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, verstoßen. Die Beamtenbesoldung sowie die Beamtenversorgung stellen ein grundrechtsähnliches Recht dar und unterstehen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG sowie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es wird auf die Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hingewiesen: (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).
Außerdem wird auf die Stellungnahme des Landesverbandes Brandenburg des Deutschen Richterbundes an das BVerfG vom 29. Januar 2024 verwiesen, in dem dieser die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen anzweifelt:
„Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können.“
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Nachdem Art. 4 BayBesG nichtig ist, wird somit § 288 Abs. 1 und 5 BGB Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Zahlungsverzugsrichtlinie 2011 – RL 2011/7/EU vom 16.02.2011 (ZVerzugsRL 2011). Deshalb ist EU-Recht zu beachten.
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen, da nach EU-Recht Beamte und Arbeitnehmer gleichzusetzen sind. Arbeitnehmer sind „Gläubiger von Entgeltforderungen“. Denn sie haben einen Anspruch auf Zahlungen von Lohn und Gehalt, das der Arbeitgeber für die erhaltene Arbeitsleistung bezahlen muss. Der Arbeitgeber ist kein Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer jede „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Damit entspricht die Beamtenbesoldung dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in
den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt.
Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich.
 
Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-
Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger  Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an,
sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte,
in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20
EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-
GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher
Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung
ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied
in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann,
wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und
die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten
Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich
der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019 Anm.)
 
Der Beklagte ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 385/20 ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR385.20.0 - 7 - kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40). Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340). Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 BayBesG, der auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung findet, werden die Bezüge monatlich im Voraus bezahlt.
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361). Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen (vgl. MüKoBGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111), mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.
Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zieht (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 63, BAGE 167, 196; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198).
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Besoldungszahlungen an den Kläger aufgrund eines Umstands unterlassen hat, den er nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).
 
Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von „Praktiken“ kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen „Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens“ sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
Es ist deshalb zu beanstanden, dass Art. 4 Abs. 4 BayBesG (oder entsprechende Gesetzesnorm) nicht geändert wurde, obwohl eine Pflicht hierzu bestanden hätte (sieh Art. 7 Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken). Wir verweisen auf den Grundsatz, dass die Richtlinie 2011 /7/EU als höherwertiges Recht zu bevorzugen ist.
 
Falls unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, regen wir an, die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.


Vielen Dank für ihre Unterstützung.


Mit freundlichen Grüßen

PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #118 am: 20.02.2024 19:03 »
Extrapolierte Berechnungen zur Mindestalimentation, Nettoalimentation und Mindestbesoldung für 2024

Vielen Dank an SwenTanortsch für die Berechnungen!  :)

Zitat

Ich nehme für die Bemessungen für 2024 weiterhin methodisch die S. 12 ff. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf zum Ausgangspunkt. Dort sind das Grundsicherungsniveau sowie die Mindest- und die gewährte Nettoalimentation für das Jahr 2022 bemessen worden, und zwar in monatlicher Höhe von 3.238,45 € sowie 3.724,22 € und 2.531,85 €, womit sich ein absoluter monatlicher Fehlbetrag zum Grundsicherungsniveau von 706,60 € (21,8 %) sowie von 1.192,37 (32,0 %) zur Mindestalimentation ergeben hatte.

I. Grundsicherungsniveau

Zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus sind für das Jahr 2024 zunächst die nach dem Alter differenzierten Regelsätze für die vierköpfige Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.806,- € heranzuziehen (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/regelsaetze-erhoehung-2222924). Darüber hinaus ist ab dem Juli 2022 der Kindersofortzuschlag in Höhe von monatlich 20 € je Kind laut Art. 1 Ziff. 2 § 72 G. v. 23.05.2022 (BGBl I 2022 S. 760) zu beachten.

Die kalten Unterkunftskosten sind anhand des von der Bundesagentur für Arbeit erstellten aktuellen 95 %-Perzentils als Summe der laufenden Unterkunfts- und Betriebskosten für das Bundesland Bayern als das Gebiet mit den entsprechend höchsten Kosten zugrundezulegen und haben 2021 monatlich 1.379,- € betragen. Nimmt man die durchschnittlichen Steigerungsraten der Jahre davor, dann ist 2024 von kalten Unterkunfstkosten in Höhe von 1.469,- € auszugehen. Die Heizkosten sind mit Blick auf die Einheitlichkeit der Bemessungsmethodik am selben Rechtskreis auszurichten und lagen laut dem aktuellen Heizspiegel für 2023 mit den Abrechnungsdaten des Vorjahrs bei 39,61 € je qm, wobei eine Wohnfläche von 90 qm zu Grunde zu legen ist (Ziff. 22.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) v. 11.01.2012 (AllMBl. 2012 S. 20), die zuletzt durch Bekanntmachung v. 28.11.2019 (BayMBl Nr. 533) geändert worden ist). Da der Heizspiegel für das Jahr 2024 erst ab dem Herbst vorliegen wird, sind die Beträge des Heizspiegels für das Jahr 2023 heranzuziehen, sodass realitätsgerecht von monatlichen Kosten in Höhe von 297,08 € auszugehen ist.

Hinsichtlich der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife wird mangels einer hinreichenden Alternative auf die streckenweise bereits 2021 veralteten Datensätze des bislang vorliegenden Gesetzentwurfs aus dem letzten Frühjahr zurückgegriffen; dabei wird der Rundfunkbeitrag hier ebenfalls betrachtet (dort jeweils S. 56 f.). Als Ergebnis werden das folgende Grundsicherungsniveau und die entsprechende Mindestalimentation zugrunde gelegt:


Tabelle 1: Grundsicherungsniveau 2024, erstellt am Rechtskreis Bayern

Regelsätze:                                   1.806,- €
Kindersofortzuschlag:                         40,- €
kalte Unterkunftskosten:                1.469,- €
Heizkosten:                                      297,08 €
Bedarfe für Bildung und Teilhabe:       151,22 €
Sozialtarife:                                       19,- €

Grundsicherungsniveau
Monatsbetrag:     3.782,30 €
Jahresbestrag:   45.387,60 €

Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsbedarfs)
Monatsbetrag:    4.349,65 €
Jahresbetrag:   52.195,74 €


Im Jahr 2024 liegen das heranzuziehende Grundsicherungsniveau und die entsprechende Mindestalimentation um monatlich rund 544,- € bzw. 625,- € höher als 2022 (vgl. den o.g. Link).


II. Gewährte Nettoalimentation und Fehlbeträge

Dem ist - nun korrigiert - die Nettoalimentation für das 2024 gegenüberzustellen, das sich derzeit wie folgt darstellt:

Der Grundgehaltssatz und die familienbezogenen Besoldungskomponenten betragen aktuell bis Ende des Monats in der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 3 nach Anhang 6 zu Art. 4 Nr. 2 und Anhang 7 zu Art. 4 Nr. 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 v. 09.07.2021 (BGBl. I 2022 S. 2444) 2.370,74 € und 449,13 €, sodass für die ersten beiden Monate des Jahres 2024 eine Bruttobesoldung von jeweils 2.819,87 € zugrundezulegen ist.

Nach Anhang 1 zu Art. 1 Nr. 3 und Anhang 2 zu Art. 1 Nr. 3 BBVAnpÄndG 2023/2024 (BGBl. I 2023 Nr. 414) sind ab dem 01.03.2024 ein Grundgehaltssatz von 2.706,99 € und familienbezogene Besoldungskomponenten von 496,25 € zu gewähren. Im Ergebnis wird in den weiteren zehn Monaten des Jahres also jeweils eine Besoldung von 3.203,34 € gewährt. Das Besoldungsniveau im Jahr 2024 beträgt entsprechend 37.673,14 €.

Die Inflationsausgleichsprämie darf bei der Bemessung der 2024 gewährten Bruttobesoldung nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr nach Art. 2 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz v. 19.10.2022 (BGBl. I 2022 1743) um eine Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt wird. Als zusätzlich gewährter Betrag geht er über die 2024 gewährte Besoldung hinaus, sodass er hier nicht betrachtet werden kann.

Der steuerliche Abzug kann bislang nur anhand des Steuerrechners für das vergangene Jahr erstellt werden und beträgt so 1.492,- € (mit den anzunehmenden neuen Freibeträgen wird die Steuerlast sich 2024 geringer darstellen). Hierzu werden weiterhin das Geburtsjahr 1994, Versorgungsbezüge 0 €, Steuerklasse 3, Zahl der Kinderfreibeträge 2, kein Kirchen- und Rentensteuerabzug, private Krankenversicherung ohne Arbeitgeberzuschlag, Pflegeversicherung ohne Zuschlag, monatlicher Beitrag zur PKV nach Abzug des steuerlich nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.7.2009 (BGBl. 2009 S. 1959) zu berücksichtigenden Anteils von 526,82 € (Mitteilung des PKV-Verbands v. 14.8.2020; Stand 11.07.2023) herangezogen (https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023_01/resultbl2023_01.xhtml?acckey=true).

Zur so bemessenen Nettobesoldung ist das Kindergeld in Höhe von monatlich weiterhin 250,- € pro Kind zu addieren und sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 653.70 € für eine vierköpfige Beamtenfamilie zu subtrahieren, für die prinzipiell dasselbe gilt wie für den o.g. BEG-Betrag. Entsprechend ist von folgender Nettoalimentation sowie entsprechenden Fehlbeträgen auszugehen:


Tabelle 2: Nettoalimentation und Fehlbeträge 2024

Jährliche Bruttobezüge:                  37.673,14 €
- Einkommensteuer:                        1.492,- €
- PKV:                                            7.844,40 €
+ Kindergeld:                                 6.000,- €
Jahresnettoalimentation:                34.336,74 €
Monatliche Nettoalimentation:     2.861,40 €

Grundsicherungsbedarf:   3.782,30 €
Absoluter Fehlbetrag:          920,90 €
Prozentualer Fehlbetrag:         24,3 %

Mindestalimentation:       4.349,65 €
Absoluter Fehlbetrag:      1.488,25 €
Prozentualer Fehlbetrag:        34,2 %


Während 2022 von einem absoluten monatlichen Fehlbetrag zum Grundsicherungsniveau von 706,60 € (21,8 %) sowie von 1.192,37 € (32,0 %) zur Mindestalimentation auszugehen war, stellen sich die Fehlbeträge aktuell mit monatlich 920,20 € (24,3 %) und 1.488,25 € (34,2 %) um noch einmal um monatlich rund 214,- € und 295,88 € höher dar, was nicht verwundert, da das Grundsicherungsniveau seit 2022 deutlich angehoben werden musste, um die Grundsicherungsbedarfe sicherzustellen, während 2023 keine Besoldungserhöhung vollzogen worden ist und das ab März 2024 gewährte Besoldungsniveau deutlich nicht hinreicht, um die Differenz entsprechend zu verkleinern.


III. Fazit

Auch auf Basis dieser Beträge und Werte hat der Bundesbesoldungsgesetzgeber nun eine Gesetzgebung zu gewährleisten, die jedem Bundesbeamten eine amtsangemessene Alimentation gewährt. Bastels Darlegungen an dieser Stelle erhalten in den Fehlbeträgen ihre Begründung: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122894.0.html Ein Großteil der Bundesbeamten insbesondere in Ballungsräumen wird seit 2022 weiterhin und darüber hinaus seitdem noch einmal deutlich verschärft deutlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert und ein sehr viel größerer Teil der Bundesbeamten erreicht nach wie vor nicht das Mindestalimentationsniveau.

Da sich der Bundesgesetzgeber weiterhin nicht äußert und sich darüber hinaus offensichtlich in seinen maßgeblichen Verantwortungsträgern (oder zunächst denen, in den mit dem Thema befassten Ministerien), wie es Bal gestern dargelegt hat, in einer dem Grundgesetz wesensfremden Art und Weise formal-positivistisch verhält, bleibt es sein Geheimnis, wie er den seit mittlerweile mehr als drei Jahren eingestandenen verfassungswidrigen Gehalt der von ihm gewährten Besoldung rechtfertigen wollte. Dabei lässt sich hier weiterhin der indizielle Grad der Verletzung der Besoldungsordnung A aufschließen.


IV. Mindestbesoldung

Legt man nun über die Betrachtung der materiell-rechtlichen Verletzung der 2024 gewährten Alimentation hinaus das indizielle Mittel der Mindestbesoldung zugrunde, um so den Verletzungsgrad der Besoldungsordnung A am Ende des Jahres 2024 zu betrachten, dann lässt sich unter Beachtung der in der o.g. Quelle herangezogenen Methodik (S. 14 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf) folgende Betrachtung anstellen:


Tabelle 3: Mindestbesoldung

Mindestalimentation:                                          52.196,- €
- Kindergeld:                                                       6.000,- €
+ PKV:                                                                7.845,- €
Äquivalente Nettobesoldung:                               54.041,- €
+ Einkommensteuer:                                            7.720,- €
Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation:     61.761,- €
- Familienzuschlag:                                               5.955,- €
Grundgehaltsäquivalent:
Jahrsbetrag:                                                        55.806,- €
Monatbetrag:                                                        4.651,- €
Tatsächlich gewährter Grundgehaltssatz
zum Jahresende 2024:                                        2.862,- €

Indizieller Fehlbetrag:                                            1.789,- €
Indizieller Fehlbetrag:                                                38,5 %
Indizielle Verfehlung bis:                                         A 12/2


Ende 2024 werden, sofern es bis dahin nicht zu besoldungsrechtlichen Veränderungen kommen sollte, indiziell sämtlichen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 9, die siebte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10, die dritte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 und auch noch die zweite Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 das Grundgehaltsäquivalent (vgl. die o.g. Besoldungstabelle für 2024) verfehlen. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots würde dann indiziell mit zehn der 14 Besoldungsgruppen und mit 84 von 112 Tabellenfeldern drei Viertel der Besoldungssystematik umfassen. Die Grundbesoldung würde am Ende des Jahres indiziell um mehr als 38 % zu gering bemessen worden sein. Das Mindestabstandsgebot wäre damit indiziell, entsprechend wie es dem Berliner Gesetzgeber unlängst vom Bundesverfassungsgericht attestiert worden ist, ebenso im Bund deutlich verletzt (BVerfGE 155, 1 <49 Rn. 100>). Wie in Berlin missachtete die Verletzung offensichtlich nicht nur „die unterste[n] Besoldungsgruppe[n]“, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf einen neuen Ausgangspunkts und eine konsistente Besoldungssystematik hervorhebt (BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>). Dahingegen würden auch 2024 im Bund sämtliche Besoldungsgruppen bis weit in den gehobenen Dienst hinein als indiziell verletzt zu betrachten sein. Eine solche Verletzung kann aber nicht ohne Folgen für das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen sein. Wenn indiziell 75 % der Besoldungssystematik sich als unmittelbar verletzt erweist, muss die Folge eine deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze sein:

"Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. [...] Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können." (BVerfGE 155, 1 <25 f. Rn. 48 f.>)


PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #119 am: 20.02.2024 19:05 »
Zur Info: Der Sammelthread dient nur zur möglichst übersichtlichen Darstellung der wichtigsten Informationen rund um das Thema "Amtsangemessene Alimentation". Fragen und Diskussionen können und sollen im dazugehörigen Diskussionsthread "Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)" gestellt werden.
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