Autor Thema: [Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation  (Read 82529 times)

Hummel2805

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #15 am: 20.02.2023 16:06 »
Ich verstehe das nicht!

Bei A 11, 3 Kindern und Mietstufe II - Wie hoch ist der AEZ?

sapere aude

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« Antwort #16 am: 20.02.2023 16:57 »
Ich verstehe das nicht!

Bei A 11, 3 Kindern und Mietstufe II - Wie hoch ist der AEZ?

Der Abschmelzbetrag wird von der Summe der alimentativen Ergänzungszuschläge für Verheiratete und für das erste und zweite Kind abgezogen. Der alimentative Ergänzungszuschlag ab dem dritten Kind wird in voller Höhe gewährt.

Ich würde daher so rechnen:

Summe Verheiratete und für das erste und zweite Kind bei Mietstufe II = 0+0+126,00 = 126
Abschmelzbetrag nach § 41 Absatz 2 bei A13 = 204,00
AEZ Verheiratete und für das erste und zweite Kind = 126,00 - 204,00 = 0

Summe ab dem dritten Kind = 146,00
Abschmelzbetrag nach § 41 Absatz 2 bei A13 = 0
AEZ ab dem dritten Kind = 146,00

AEZ Insgesamt = 146,00

sapere aude

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« Antwort #17 am: 21.02.2023 06:43 »
Ich verstehe das nicht!

Bei A 11, 3 Kindern und Mietstufe II - Wie hoch ist der AEZ?

Der Abschmelzbetrag wird von der Summe der alimentativen Ergänzungszuschläge für Verheiratete und für das erste und zweite Kind abgezogen. Der alimentative Ergänzungszuschlag ab dem dritten Kind wird in voller Höhe gewährt.

Ich würde daher so rechnen:

Summe Verheiratete und für das erste und zweite Kind bei Mietstufe II = 0+0+126,00 = 126
Abschmelzbetrag nach § 41 Absatz 2 bei A13 = 204,00
AEZ Verheiratete und für das erste und zweite Kind = 126,00 - 204,00 = 0

Summe ab dem dritten Kind = 146,00
Abschmelzbetrag nach § 41 Absatz 2 bei A13 = 0
AEZ ab dem dritten Kind = 146,00

AEZ Insgesamt = 146,00

Bei A11 (irgendwo hatte ich A13 gelesen) beträgt der Abschmelzungsbetrag 124,00.
AEZ Verheiratete und für das erste und zweite Kind = 126,00 - 124,00 = 2
AEZ drittes Kind = 146,00
AEZ Insgesamt = 148,00

Finanzer

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #18 am: 21.02.2023 10:01 »
Ein Hinweis in eigener Sache:

Der Gedanke hinter diesem Thread war, als möglichst übersichtliche Informationsansammlung zu dienen.

Die letzten Beiträge waren zwar richtig, wichtig und themenbezogen, wären im Diskussionsthread aber besser aufgehoben  ;)

Bitte in Zukunft beachten.

PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #19 am: 21.02.2023 19:39 »
Der Artikel betrifft zwar in erster Linie nur das Bundesland Hessen, es gibt aber auch Querbezüge zur Bundesbesoldung.

https://hessen.de/presse/weitere-anpassung-der-besoldung-und-versorgung

PolareuD

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Frankeee2022

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #21 am: 27.02.2023 14:01 »
Ich verstehe das nicht!

Bei A 11, 3 Kindern und Mietstufe II - Wie hoch ist der AEZ?

Der Abschmelzbetrag wird von der Summe der alimentativen Ergänzungszuschläge für Verheiratete und für das erste und zweite Kind abgezogen. Der alimentative Ergänzungszuschlag ab dem dritten Kind wird in voller Höhe gewährt.

Ich würde daher so rechnen:

Summe Verheiratete und für das erste und zweite Kind bei Mietstufe II = 0+0+126,00 = 126
Abschmelzbetrag nach § 41 Absatz 2 bei A13 = 204,00
AEZ Verheiratete und für das erste und zweite Kind = 126,00 - 204,00 = 0

Summe ab dem dritten Kind = 146,00
Abschmelzbetrag nach § 41 Absatz 2 bei A13 = 0
AEZ ab dem dritten Kind = 146,00

AEZ Insgesamt = 146,00

Wie sieht es mit den Nachzahlungen eigentlich aus, in Bezug auf die AEZ? Wird man da die "alten" Mietstufen heranziehen oder die gegenwärtigen Mietstufen, wenn es zur Auszahlung kommen soll? Miene Gemeinde hatte all die Jahre zuvor die Mietstufe IV, ab 2023 die Mietstufe III.

Finanzer

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #22 am: 27.02.2023 14:50 »
Wie sieht es mit den Nachzahlungen eigentlich aus, in Bezug auf die AEZ? Wird man da die "alten" Mietstufen heranziehen oder die gegenwärtigen Mietstufen, wenn es zur Auszahlung kommen soll? Miene Gemeinde hatte all die Jahre zuvor die Mietstufe IV, ab 2023 die Mietstufe III.

Ein Hinweis in eigener Sache:

Der Gedanke hinter diesem Thread war, als möglichst übersichtliche Informationsansammlung zu dienen.

Die letzten Beiträge waren zwar richtig, wichtig und themenbezogen, wären im Diskussionsthread aber besser aufgehoben  ;)

Bitte in Zukunft beachten.

SeppelMeier

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Lichtstifter

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #25 am: 01.03.2023 10:55 »
Ich denke mal, dies ist der Sache auch dienlich. Speziell für bisher Untätige, die noch eine Formulierung für ihr Anliegen benötigten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch in meiner (Geschäftsbereichsbehörde des BMI) Behörde ist das Thema hier fast vollständig unbekannt und wird tlw. sogar eher belächelt. Da immer wieder die Frage nach einem Musterwiderspruch aufkommt, möchte ich hier "meinen" Widerspruch zur Verfügung stellen.

Als Jurist, der das Juristenauswahlverfahren des BMI überstanden hat, würde ich mir zwar nicht trauen, aber ich habe mir doch Mühe gegeben ;-) Das Schreiben basiert auf der großartigen Vorlage des DRB NRW (https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022). Ich habe hier einige (wenige) bundesspezifische Anpassungen vorgenommen. Das Argument bzgl. dürftiger Bewerberlage habe ich entfernt. Hier liegen mir einfach keine belastbaren Zahlen für den Bund vor.

Hier aber mal der Widerspruch. Er ist an das BVA zu richten. Es genügt mE ein "Einwurf Einschreiben". Klar, der Inhalt des Widerspruchs kann damit im Zweifel nicht nachgewiesen werden, aber hier direkt mit PZU oder Gerichtsvollzieher zu arbeiten, dürfte nicht notwendig sein.

"Absender






An das

Bundesverwaltungsamt



                                 30.11.2022

Personalnummer: XXX
Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2022 lege ich vorsorglich
   
Widerspruch
ein und beantrage,

mich rückwirkend zum 1. Januar 2022 amtsangemessen zu alimentieren,

ferner,

   das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.

Begründung:

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegen-den Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht ein-gehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.

In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation (10,4 % im Oktober 2022) zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Die-se Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot“ – durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.

Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2022 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.


Mit freundlichen Grüßen

"

Würde mich freuen, wenn es hilft :-)

Viele Grüße!

PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #26 am: 01.03.2023 12:46 »
Hintergrundinformation zur Wahrung seines Rechtsanspruchs auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation



Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung; sie können erst ab dem hierauf folgenden Monat gewährt werden (Bundesverwaltungsgerichts v. 4.05.2017 (2 C 60/16): Rn. 14). Für einen Nachzahlungsanspruch wegen verfasssungswidrig nicht amtsangemessener Alimentation gilt dagegen das Prinzip der zeitnahen Geltendmachung. Diese Rechtsprechung folgt dem Grundgedanken, dass der Beamte kundtun muss, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – USK 2011, 147 Rn. 7). Sein Begehren kann nicht durch bloße Rechtsanwendung der Behörden entschieden werden, sondern setzt eine Klärung der normativen Grundlagen der Besoldung voraus (vgl.  BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 28.07 – juris Rn. 21).

Dieser Anspruch kann grundsätzlich erst zukünftig, d.h. ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat anerkannt werden (vgl. zur unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit  BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26.14– Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 25 m.w.N. sowie für die Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen altersdiskriminierender Besoldung  BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16-).

Eine rückwirkende Leistungsbewilligung kommt nur in Betracht, wenn die – neu erlassene – Rechtsgrundlage dies vorsieht oder wenn sich die Verpflichtung zur rückwirkenden Leistungsgewährung aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Feststellung eines Verfassungsverstoßes grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, diesen rückwirkend zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 – BVerfGE 131, 239 <265> m.w.N.).

Diese Überlegung trifft materiell auch für den Bereich der Beamtenbesoldung zu. Wenn die bisherige Alimentation nicht ausgereicht hat, einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu gewährleisten, musste der betroffene Beamte eigenes Vermögen hierfür einsetzen oder Schulden aufnehmen (wenn er eine nicht-amtsangemessene Lebensführung vermeiden wollte). Diese „Vorleistung“ nachträglich auszugleichen erscheint aus Rechtsgründen geboten; Grenze hierfür ist grundsätzlich nur die Einrede der Verjährung.

Ausnahmen von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht aber im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. Gerade bei besoldungsrechtlichen Normen sei überdies zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstelle. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes sei daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – BVerfGE 140, 240 Rn. 170 m.w.N.). Im Bereich der Beamtenbesoldung kann sich eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen deswegen personell auf diejenigen Beamten beschränken, die ihre Ansprüche geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine Unteralimentierung gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 – BVerfGE 81, 363 <385>).

Soweit der geltend gemachte Anspruch nicht auf die verfassungswidrige Unterschreitung der Mindestalimentation zurückgeführt wird, hält indes auch das Bundesverfassungsgericht nur eine Rückwirkung für erforderlich, die einen Anspruch auf Nachzahlung „ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung“ einräumt (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 – BVerfGE 131, 239 <266>). Entsprechendes gilt für die vorliegende Behauptung eines unzutreffend festgesetzten Auslandszuschlags, weil damit kein Verfassungsverstoß dargetan wird. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, bei der Festsetzung der Beamtenbezüge einen spezifischen Ausgleich für regional erhöhte Lebenshaltungskosten zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330<344>).

Ansprüche sind demnach haushaltsjahrnah geltend zu machen, also immer spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Nach dem in dem Runderlass genannten Schreiben verzichtet der Dienstherr allerdings ausnahmsweise auf die Einrede der Verjährung für die Zeit ab dem 01.01.2021. Somit hast Du für die Jahre 2021 und 2022 wohl Glück.

Für die Zeit davor (2019 und 2020) sind die Ansprüche allerdings verjährt.

Sobald über deinen Antrag insgesamt entschieden wird, wirst sich der Dienstherr voraussichtlich bei etwaigen Nachzahlungsansprüchen dem Grunde nach auf die Einrede der Verjährung berufen.

PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #27 am: 02.03.2023 11:14 »
Stellungnahme von Prof. em. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 07.10.2022.

Die Stellungnahme bezieht sich explizit auf das sächsische Besoldungsgesetz lässt sich aber in weiten Teilen auf die Bundesbesoldung übertragen.

https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf

Aloha

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« Antwort #28 am: 02.03.2023 13:40 »
Stellungnahme Deutscher Richterbund
https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2023

Vielen Dank für den Link. Sollte das Gesetz so kommen, ist mit der Stellungnahme des drb damit Widerspruch und Klage argumentativ schon praktisch fertig... Traurig, dass es so weit gekommen ist überhaupt - siehe auch Stellungnahme Battis.

xap

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« Antwort #29 am: 03.03.2023 18:38 »
Die Stellungnahmen des dbb und vbob liegen mittlerweile vor. Links kann ich noch nicht beisteuern, ggf lade ich sie irgendwo hoch. Oder hat jemand offizielle Links dazu?