Autor Thema: [Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation  (Read 163067 times)

Prüfer SH

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #60 am: 28.04.2023 16:39 »
Der Beitrag von @Unknown zeigt doch, dass das "Alimentationsprinzip" ein bürokratisches Monster geworden ist.

Als nicht Volljurist kaum noch zu durchschauen.

Und wenn man es versteht, dann sagt der Dienstherr: "Ätsch, interessiert mich nicht."

Das BVerfG kann doch entscheiden, wie es möchte. Betrifft immer das "Innenverhältnis", und der Dienstherr sagt - wie bereits gesagt - Ätsch :)

Auch wenn ich mich (selber seit elfundzwanzig Jahren Beamter) sehr unbeliebt mache:

Das Besoldungsrecht/die Alimentation -wie es momentan gehandhabt wird - gehört auf den Müllhaufen der Geschichte.

Wir haben das 21. Jahrhundert - mit Regeln aus dem 19. Jahrhundert kommt man da nicht weiter.

Dinge ändern sich halt mal - Oder: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben :)))

Selbst einen firmen Juristen zu finden ist extrem schwierig leider. Ich stimme dir absolut zu.

PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #61 am: 29.04.2023 07:41 »
Berechnungen zum Ausmaß der Unteralimentation von Bundesbeamten mit Wohnsitz in Bundesland Bayern sowie von bayrischen Landesbeamten.


Ich habe mir auch mal angeschaut wie hoch das Bürgergeld einer 4k Familie (Kinder 8 bzw. 13 Jahre) in München ist. Ich bin auf einen Nettobetrag i.H.v. 3550 EUR im Monat für 2023 gekommen. Davon gehen knapp 1800 EUR auf die Regelleistung und bis zu 1800 EUR für die Mietkosten.

Interessanter Vergleich zu den momentan 2.732 Euro brutto bei A2/1 mit Familienzuschlag Stufe 3..


Nun wird's mal wieder etwas länger - ich habe jetzt mal auf Grundlage des bayerischen Grundsicherungsniveaus die Unteralimentation insbesondere von Bundesbeamten bemessen. Das Ergebnis dürfte für sich selbst sprechen.

Die nachfolgenden Zeilen zeigen auf Grundlage von PolareuDs Daten, wie sich die Besoldung bayerischer Landesbeamter (III.) und von Bundesbeamten mit Dienstsitz in Bayern (IV.) gestaltet. Vorweg erfolgt noch eine kurze Betrachtung offensichtlich noch zusätzlicher Sozialtarife (I.). Dabei bleibt zugleich festzuhalten, dass ich mir den Link der Stadt München jetzt nicht im Detail angesehen habe. Ich habe deshalb ebenfalls das Grundsicherungsniveau ohne Beachtung der im Link genannten Beträge vollzogen, um mir einen entsprechenden Überblick zu verschaffen (II.). Abschließend lege ich dann auch noch einmal diese Beträge zugrunde, weil ich mich nicht dem Vorwurf aussetzen will, ggf. ungeprüft zu hohe Werte vorausgesetzt zu haben (V.). Das Ergebnis der nachfolgenden Betrachtung zeigt das Maß der Unteralimentation ein weiteres Mal auf - dieses Mal am Beispiel der bayerischen Landesbeamten bzw. der Bundesbeamten mit Dienstsitz in Bayern.


I. Zusätzliche Sozialtarife

Wenn ich es richtig sehe, dann muss zur realitätsgerechten Bemessung des Grundsicherungsniveaus auch noch der Sozialtarif der Kinderbetreuungskosten addiert werden, der im Link nicht ausgeworfen wird, da seit 2019 Kinder von Grundsicherungsempfängern das Recht auf eine beitragsfreie Betreuung haben. Das Bundesverfassungsgericht führt diesbezüglich aus:

"Von erheblicher praktischer Bedeutung sind auch die Kosten für die Kinderbetreuung. Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 SGB VIII i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 <BGBl I S. 2696>; die Gegenfinanzierung erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs <vgl. Art. 3 und Art. 4 des zuletzt genannten Gesetzes>). Dabei handelt es sich – anders als beim Kindergeld – nicht um eine Vergünstigung, die allen Kindern zuteil wird. Eltern, die keine Sozialleistungen beziehen, müssen diese Leistungen (zumindest teilweise) bezahlen." (Rn. 69)

Zwar fängt das Land Bayern die anfallenden Kosten durch Zuschüsse zu einem gewissen Teil auf (vgl. https://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/finanzierung/index.php). Allerdings verbleiben dennoch erhebliche Kosten, die bei der Bemessung des Grundsicherungsniveaus zu beachten wären. Denn nehmen wir mal die folgenden Daten zur Grundlage (https://www.brk-kitas.de/anmeldung/kosten/), dann wäre von folgenden zusätzlichen monatlichen Sozialtarifen in den ersten 18 Lebensjahren eines Kindes auszugehen:

307,- € x 3 Jahre =  921,- €
  79,- € x 3 Jahre =  237,- €
Summe:                 1.158,- € : 18 Jahre = 64,33 €

Der monatliche Grundsicherungsbetrag müsste entsprechend für zwei Kinder um monatlich noch einmal knapp 130,- € zu erhöhen sein. Damit wäre von einem Grundsicherungsniveau in Höhe von rund 3.700,- € auszugehen. Da - wenn ich das richtig sehe - Bundesbeamte mit Dienstsitz in Bayern von ihrem Dienstherrn keine Bezuschussung erfahren, gestalten sich die entsprechenden Sozialtarife für sie wie folgt:

307,- € x 3 Jahre =  921,- €
179,- € x 3 Jahre =  537,- €
Summe:                 1.458,- € : 18 Jahre = 81,- €

Hier wäre entsprechend von einem um monatlich rund 160,- € höheren Grundsicherungsbedarf auszugehen.


II. Bemessung des Grundsicherungsniveau in Bayern

Das Grundsicherungsniveau setzt sich auf konservativer Bemessungsgrundlage, also unter Beachtung nur der Kosten, die sich auf eine enge Lesart der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützen, wie folgt zusammen:

Regelsätz:                         1.610,00 €
kalte Unterkunftskosten:    1.379,00 €
Heizkosten                           185,33 €
Bed. f. Bild. u. Teilh.               59,00 €

Als Ergebnis liegen ohne die Sozialtarife, aber ebenso ohne die nicht als Regelleistungen ermittelbaren Kosten für bspw. Schulfahrten und -ausflüge, Schulbeförderung, Lernförderung, Aufwendungen für das Mittagessen usw. Grundsicherungsbedarfe in Höhe von 3.233,33 € vor. Der Betrag von 3.550,- € kommt mir vom Gefühl her ggf. leicht zu hoch vor - aber selbst mit einem ggf. niedrigeren Betrag als dem nachfolgend zugrunde gelegten würden die entsprechenden Ergebnisse prinzipiell kaum anders aussehen (kannst Du Deine Berechnungsgrundlage noch einmal öffentlich machen, PolareuD?). Von daher werde ich unter V. noch einmal niederigere Beträge voraussetzen.


III. Das Besoldungsniveau von Landesbamten

Die Nettoalimentation eines in der Besoldungsgruppe A 3/2 besoldeten Bayerischen Beamten ergibt sich wie folgt, wenn man von einer monatlichen Bruttobesoldung ausgeht, der die Höchstsätze zugrunde gelegt werden (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern&g=A_3&s=3&f=K2&mst=VII&zulageid=10.1&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=):

Bruttobesoldung:       40.686,92 €
- Einkommensteuer:    2.182,00 € (zugrunde gelegter BEG-Anteil: 531,64 €)
- PKV-Kosten:             7.916,16 €
+ Kindergeld:             6.000,00 €
Nettoalimentation:    36.588,76 €
mtl. Alimentation:       3.049,06 €
(https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023/resultbl2023.xhtml?acckey=true)

Im Ergebnis verbleibt hier eine Alimentation, die deutlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus liegt. Da allerdings die niedrigste Besoldung als Vergleichsmaßstab zum Grundsicherungsniveau zugrundezulegen ist, bemessen wir auch diese (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern&g=A_3&s=0&f=K2&mst=I&zulageid=10.1&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=):

Bruttobesoldung:       37.220,00 €
- Einkommensteuer:    1.380,00 € (zugrunde gelegter BEG-Anteil: 531,64 €)
- PKV-Kosten:             7.916,16 €
+ Kindergeld:             6.000,00 €
Nettoalimentation:    33.923,84 €
mtl. Alimentation:       2.826,99 €
(https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023/resultbl2023.xhtml?acckey=true)

Wie nicht anders zu erwarten, wird in Bayern, nicht zuletzt durch die verfassungswidrige Annahme, der Dienstherr dürfte unbesehen ein Partnereinkommen von jährlich 20.000,- € zugrunde legen, eine hohe Zahl an Beamten weithin unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert. Denn schauen wir mal, ab wann wir eine Nettoalimentation von monatlich etwa 3.700,- €, also rund 44.400,- € jährlich erreichen, die auf Grundlage von PolareuDs Daten und den oben dargelegten erhöhten Sozialtarifen als in etwa realitätsgerecht anzunehmen sind. Unter diesen Prämissen ergibt sich das folgende Ergebnis:

Bruttobesoldung:       51.130,00 €
- Einkommensteuer:    4.812,00 € (zugrunde gelegter BEG-Anteil: 531,64 €)
- PKV-Kosten:             7.916,16 €
+ Kindergeld:             6.000,00 €
Nettoalimentation:    44.401,84 €
mtl. Alimentation:       3.700,15 €
(https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023/resultbl2023.xhtml?acckey=true)

Sofern wir von einem monatlichen Grundsicherungsbetrag in Höhe von rund 3.700,- € ausgehen, müsste ein alleinverdiender verheirateter bayerischer Beamter mit zwei Kindern im Jahr eine Bruttobesoldung von rund 51.130 €, also monatlich rund 4.260,- €, beziehen, um zumindest auf Höhe der Grundsicherung besoldet zu werden.

Legen wir wieder Höchstwerte zugrunde, dann erreicht selbst die Besoldungsgruppe A 10/2 mit einer jährlichen Bruttobesoldung von 50.082,- € nicht das Grundsicherungsniveau (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern&g=A_10&s=0&f=K2&mst=VII&zulageid=10.1&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=). Betrachten wir hingegen die Ortsklasse I, dann erreicht die Besoldungsgruppe A 10/4 mit einer jährlichen Bruttobesoldung von 50.675.54 € nicht das Grundsicherungsniveau (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern&g=A_10&s=4&f=K2&mst=I&zulageid=10.1&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=).

Die 15 % oberhalb der Grundsicherung liegende Mindestalimentation dürfte unter den dargestellten Prämissen mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst von Teilen der Besoldungsgruppe A 11 kaum erreicht werden - die Mindestalimentation wäre jedoch der niedrigsten Besoldungsgruppe zu gewähren, also in Bayern derzeit der Besoldungsgruppe A 3/2. Wie schon in der Vergangenheit an anderer Stelle dargelegt, muss davon auszugehen sein, dass bei einer realitätsgerechten Bemessung selbst bei einem verfassungswidrigen Hinzurechnen von 20.000,- € die heute der Besoldungsgruppe A 3/2 gewährte Besoldung nicht ausreicht, um die Mindestalimentation zu garantieren.


IV. Das Besoldungsniveau von Bundesbeamten mit Dienstsitz in Bayern

Wie gestaltet sich nun die Bundesbesoldung? Dazu lege ich zunächst weiterhin ein Grundsicherungsniveau von rund 3.700,- € zugrunde und im nächsten Abschnitt die konservativere Bemessung.

Die Bruttobesoldung in der untersten Besoldungsgruppe A 2/1 beträgt zurzeit 32.789.28 € und verfehlt die 51.130,- € um über 18.000,- € (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_2&s=0&f=3&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=). Damit verbleibt eine monatliche Lücke zum Grundsicherungsniveau von rund 1.500,- €.

Und ab wann erreicht ein Bundesbeamter eine Bruttobesoldung in Höhe von 51.130,00 €? Das Jahresbrutto eines nach A 10/4 besoldeten Bundesbeamten beträgt 49.640.64 € (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_10&s=4&f=3&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=). Erst die Besoldungsgruppe A 10/5 übersteigt mit 52.028.40 € das bayerische Grundsicherungsniveau (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_10&s=5&f=3&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=). Entsprechend wird ein nach A 11/1 eingruppierter Bundesbeamter mit 48.834.36 € besoldet, sodass auch er noch das Grundsicherungsniveau recht deutlich verfehlt (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_11&s=1&f=3&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=). Erst die Besoldungsgruppe A 11/2 überschreitet mit einer Bruttobesoldung in Höhe von 51.302.40 € knapp das bayerische Grundsicherungsniveau (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_11&s=2&f=3&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=). Dabei wäre allerdings zu bedenken, dass Bundesbeamten keine Bezuschussung der Kinderbetreuungskosten durch das Land Bayern erfahren, wodurch sich für sie die Kinderbetreuungskosten noch einmal recht deutlich erhöhen. Da die der Besoldungsgruppe A 12/1 mit 51.996.36 € knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen dürfte (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_12&s=1&f=3&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=), kann wohl davon ausgegangen werden, dass heute mindestens weite Teile der nach A 12 besoldeten Bundesbeamten in Bayern mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit noch unterhalb der Mindestalimentation besoldet werden - jedenfalls, sofern man ein nicht konservativ bemessenes Grundsicherungsniveau voraussetzte.

V. Bemessung mit einem konservativ bemessenen Grundsicherungsniveau

Betrachtet man das bayerische Grundsicherungsniveau in Höhe von 3.233,33 €, dann fehlen hier auf jeden Fall die Sozialtarife der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 160,- €. Auch geht Färber in ihrem ZBR-Beitrag aus dem letzten Monat von mindestens rund 60,- € an anerkannten Bedarfen für Bildung und Teilhabe pro Kind aus, sodass allein mit diesen Beträgen von einem Grundsicherungsniveau von rund 3.450,- € auszugehen wäre. Die weiteren Vergünstigungen der Stadt München bleiben nachfolgend außerhalb der Betrachtung. Um die entsprechende Bruttobesoldung zu ermitteln, die zu einer Nettoalimentation in Höhe von monatlich 3.450,- € bzw. jährlich 41.400,- € führt, gehe ich wie zuvor vor:

Bruttobesoldung:       47.086,00 €
- Einkommensteuer:    3.770,00 € (zugrunde gelegter BEG-Anteil: 531,64 €)
- PKV-Kosten:             7.916,16 €
+ Kindergeld:             6.000,00 €
Nettoalimentation:    41.399,84 €
mtl. Alimentation:       3.499,99 €

Unter dieser Prämisse verbliebe die Bruttobesoldung der Besoldungsgruppe A 9/1 in Höhe von 40.828,20 € noch unterhalb des konservaitv bemessenen bayerischen Grundsicherungsniveaus (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_9&s=1&f=3&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=). Da der Besoldungsgruppe A 2/1 derzeit eine jährliche Bruttobesoldung in Höhe von 32.789,28 € gewährt wird, verfehlt sie das entsprechende Grundsicherungsniveau um jährlich mehr als 8.600,- €.

Betrachtet man nun weiterhin das konservativ bemessene Grundsicherungsniveau in Höhe von 3.450,- € und erstellt auf dessen Grundlage die Mindestalimentation, dann beläuft sich diese auf 3.967,50 € pro Monat bzw. 47.610,- € pro Jahr (die Mindestalimentation liegt per definitionem 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus). Bemisst man nun wiederum die Bruttobesoldung, die auf äquivalenter Höhe zur Mindestalimentation liegt, dann erhält man folgendes Ergebnis:

Bruttobesoldung:       55.500,00 €
- Einkommensteuer:    5.974,00 € (zugrunde gelegter BEG-Anteil: 531,64 €)
- PKV-Kosten:             7.916,16 €
+ Kindergeld:             6.000,00 €
Nettoalimentation:    47.609,84 €
mtl. Alimentation:       3.967,49 €
(https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023/resultbl2023.xhtml?acckey=true)

Auf Basis einer konservativen Bemessung des bayerischen Grundsicherungsniveaus verfehlt selbst noch ein in der Besoldungsgruppe A 11/3 besoldeter Bundesbeamter mit einer Bruttobesoldung in Höhe von 53.754,48 € das Mindestabstandsgebot beträchtlich, nämlich um jährlich mehr als 1.700,- €. Die der Besoldungsgruppe A 2/1 gewährte Bruttobesoldung in Höhe von 32.789,28 € (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_2&s=0&f=3&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=) verbleibt um rund 21.000,- € unterhalb des auf Grundlage des Mindestabstandsgebots zu erwartenden Besoldungsniveaus. Das Besoldungsniveau verbleibt bei gut 60 % des auf Höhe der Mindestalimentation zu erwartenden Niveaus. Darin zeigt sich das eklatante Maß der Unteralimentation.

NvB

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #62 am: 29.04.2023 10:13 »
Wegen dieser wiederkehrenden Diskussion habe ich die letzten Tage länger auf Rentenonkel geantwortet: Es muss grundsätzlich zwischen der gesetzgeberischen Gestaltungsdirektive und dem verfassungsgerichtlichen Prüfunngs- und Kontrollauftrag unterschieden werden (vgl. die Nr. 5738, 5743 und 5754). Diesen Unterschied zu durchdringen, ist wichtig, um zu verstehen, was hinsichtlich des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens schiefläuft. Ich versuche es hier noch einmal konzentriert:

a) Die auf evidente Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle

Es ist grundsätzlich so, dass das Bundesverfassungsgericht die jeweilig geltende Gesetzeslage hinsichtlich des jeweils zu kontrollierenden Jahres prüft. Von daher sollten wir uns, da wir hier die Rechtslage betrachten und nicht wissen, wie es weitergeht, für 2023 an der heute bestehenden Rechtslage orientieren (die sich noch ändern kann). Für die vergangenen Jahre ist dann ebenfalls die jeweils geltende Rechtslage zu prüfen. Die Prüfung erfolgt - wie die Tage dargelegt - auf evidente Sachwidrigkeit hin und betrachtet, ob die gewährte Nettoalimentation ggf. evident unzureichend ist. In diesem Sinne ist es zu verstehen, dass das Bundesverfassungsgericht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle durchführt (LS. 3 der aktuellen Entscheidung, hierbei handelt es sich um eine ständige Rechtsprechung).

b) Der den Gesetzgeber treffende verfassungsrechtliche Gestaltungsauftrag

Der Gesetzgeber wiederum hat eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Dass er eine amtsangemessene Alimentation gewährt, hat er im Gesetzgebungsverfahren sachgerecht zu begründen, da eine amtsangemessene Alimentation der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen ist (Rn. 26 der akutellen Entscheidung, hierbei handelt es sich ebenfalls um eine ständige Rechtsprechung). Er hat dafür grundsätzlich einen verfassungsrechtlich weiten Entscheidungsspielraum, weshalb das Bundesverfassungsgericht nicht kontrollieren kann, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (Rn. 27, ebenfalls ständige Rechtsprechung). Der weite Entscheidungsspielraum gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. In diesem Sinne ist es zu verstehen, dass die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive darstellt, wie sie aus Art. 33 Abs. 5 GG resultiert (Rn. 26, ebenfalls ständige Rechtsprechung). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (ebd., gleichfalls ständige Rechtsprechung).

Dabei sind die Parameter des bundesverfassungsgerichtslichen Prüfungshefts methodisch ungeeignet, die Höhe eine amtsangemessenen Alimentation mathematisch zu bestimmen, da die Begründungspflicht des Gesetzgebers sich nicht auf mathematische Operationen erstrecken kann, sondern eine sachgerechte Betrachtung beinhalten muss - denn es liegt ob des weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, in seiner eigenen Hand, die Gesetzeslage so zu verändern, wie er das für sachgerecht hält. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn das Bundesverfassungsgericht hervorhebt: "Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30)

c) Folgen

Es ist letztlich völlig unerheblich - auch wenn das die Besoldungsgesetzgeber weiterhin in der Regel nicht zur Kenntnis nehmen -, ob der Gesetzgeber innerhalb des Begründungsverfahrens mit welchen Mitteln auch immer zu einem mathematischen Ergebnis gelangt, das zeigte, dass die zu gewährende Nettoalimentation am Ende in der untersten Besoldungsgruppe mindestens 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus läge. Denn wie gerade zitiert und zuvor dargelegt, ist auch der vierte Parameter der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungshefts nicht geeignet, hinreichende Aussagen über die zukünftig vorzunehmende Gestaltung einer amtsangemessenen Alimentation zu machen. Es dient vielmehr nur der nachträglichen Prüfung und Kontrolle des ggf. amtsangemessenen Gehalts vonseiten der Gerichtsbarkeit.

In diesem Sinne ist es zu verstehen, dass der wiederkehrende Versuch der Gesetzgeber, sich an die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation mittels der Mindestalimentation heranzurechnen, regelmäßig die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Gestaltungsperspektive verfehlt, nämlich das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Pflicht des Dienstherrn in seiner Gestalt als Besoldungsgesetzgebers ist es hingegen

- Beamte, Richtern und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (Rn. 23, st.Rspr.)

- dabei den Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, herzustellen (ebd., st.Rspr.)

- zugleich im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation auch (a) die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Beamten, Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, (b) das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, (c) die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (Rn. 25, st.Rspr.)

- innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

Sofern der Gesetzgeber also bspw. untere Besoldungsgruppen streichen will (wie nun ebenso der Bund), dann kann er das nicht mit dem Ziel rechtfertigen, damit in der untersten Besoldungsgruppe eine amtsangemessene Alimentation gewähren zu wollen - denn das ist kein innerdienstliches, unmittelbar amtsbezogenes Kriterium, das der Dienstherr aber als Folge aus Art. 33 Abs. 2 - dem Leistungsprinzip - zu beachten hat, um zu garantieren, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (Rn. 43, st.Rspr.).

Entsprechend könnte er ein solches Streichen sachlich mit bspw. gestiegenen Anforderungen an das Amt oder der Attraktivität der Dienstverhältnisse von Beamten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte begründen. Dabei hätte er dann allerdings gleichfalls zu beachten, dass die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums nicht unverbunden nebeneinander stehen, sondern eng aufeinander bezogen sind (Rn. 24, st.Rspr.). Eines dieser Strukturmerkmale ist der zu beachtende hergebrachte Grundsatz des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen (Rn. 45). Sofern der Gesetzgeber untere Besoldungsgruppen streicht, hat er zu berücksichtigen, dass er damit die Besoldungssystematik verändert und dass er dabei entsprechend das Leistungsprinzip zu beachten hat. Denn für die entsprechend übergeleiteten Beamten wirkt ein solches Streichen wie ein Beförderungserfolg - der Gesetzgeber hat von daher in diesen Fällen regelmäßig sachgerecht zu begründen, dass diese Überleitung innerhalb der Rechtslage keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet.

Da also ein solches Streichen sachlich keinerlei Zusammenhang mit dem Mindestabstandsgebot aufweisen kann - jenes ist wie gesagt kein innerdienstlichse, unmittelbar amtsbezogenes Kriterium -, hat der Gesetzgeber, sofern er untere Besoldungsgruppen streichen wollte, darüber hinaus zu beachten, dass sich der 15 %ige Abstand zum Grundsicherungsniveau auf den einfachen Dienst bezieht, da es sich ja bei den Empfängern von Grundsicherungsleistungen um Arbeitssuchende handelt. Wenn nun also durch ein solches Streichen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen verändert werden - was zwangsläufige Folge solcher Entscheidungen ist -, dann hat der Gesetzgeber weiterhin zu garantieren, dass unter Beachtung des Leistungsprinzips jedem Beamten weiterhin eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren ist, dass also die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind, da jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss, und da die Wertigkeit insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt wird (Rn. 43).

Wenn nun also einem entsprechend übergeleiteten Beamten bei nicht veränderter Leistungsfähigkeit (eine größere Leistungsfähigkeit könnte ggf. durch Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen erzielt werden, die hier aber nicht erfolgen, da die Überleitung in diesen Fällen zwangsläufig geschehen muss) regelmäßig sowohl ein höheres Amt zugewiesen als auch damit verbunden eine höhere Besoldung gewährt wird, dann spricht vieles dafür, dass hier ein Verstoß gegen das allgemeine Abstandsgebot vorliegt, da offensichtlich kein innerdienstliches, unmittelbar amtsbezogenes Kriterium der Grund der hier nun gewährten höheren Besoldung sein kann, sondern offensichtlich wiederum der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau - und damit läge auch hier eine sachwidrige Begründung vor, da es auch hier dann erneut nur darum ginge, sich an die Mindestalimentation heranzurechnen. Eine solche "Mathematisierung" ist aber wie oben zitiert nicht sachgerecht und ebenso auch nicht hinreichend, da die Heranziehung der volkswirtschaftlichen Parameter im Prüfungsheft des Bundesverfassungsgerichts vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung dient und von daher eben nicht dahingehend missverstanden werden kann, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe (Rn. 28).

Nun gut, das war nun wieder etwas länger - und ließe sich bspw. auch hinsichtlich der Frage nach der zugrundezulegenden Steuerklasse fortführen (das Bundesverfassungsgericht legt bei der Prüfung regelmäßig die Steuerklasse 3 zugrunde und wird das bei nicht veränderter steuerrechtlicher Gesetzgebung weiterhin nicht verändern); ich denke aber, dass deutlich wird, wieso es wichtig ist, zwischen dem bundesverfassungsgerichtlichen Prüfprogramm, das der Prüfung und Kontrolle dient, und der gesetzgeberischen Gestaltungsdirektive zu unterscheiden, die dem Gesetzgeber sehr viel mehr Pflichten auferlegt, als einfach nur das Prüfprogramm im Begründungsverfahren nachzuvollziehen. Er hat jede wesentliche Veränderung des Besoldungsrecht verhältnismäßig zu den damit erzielten Ergebnissen sachgerecht zu begründen und dabei die dafür notwendigen innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien in den Blick zu nehmen.

@ PolareuD

Hab Dank für die dargelegten Daten - ich halte es für wahrscheinlich, dass die Mietobergrenze von 1444 € sowie die Heiz- und Warmwasserkosten von 364 € nicht so ohne Weiteres heranzuziehen sein werden, da hier ggf. außergewöhnliche Höchstwerte vorlägen, die das Bundesverfassungsgericht aber ausschließen will, da es sie als ggf. nicht realitätsgerecht betrachtet, sondern als statistische Ausreißer, die auf außergewöhnlichen Lebenssituationen beruhen, weshalb es das 95 %-Perzentil für die kalten Unterkunftskosten heranzieht und die Heizspiegel für die Heizkosten (vgl. die Rn. 59; entsprechend bin ich bei meinen Berechnungen vorgegangen, wobei mir das aktuelle 95 %-Perzentil nicht vorliegt; es dürfte ggf. erst im Verlauf des nächsten Monats und dann auch nur für 2022 vorliegen). Aber die Frage zu beantworten, bliebe müßig - denn die Prüfung mit den von mir herangezogenen geringeren Beträgen zeigt schon für sich den eklatanten Gehalt der Unteralimentation - und auch darin zeigt sich der prinzipielle Unterschied zwischen der Prüfung und gerichtlichen Kontrolle auf der einen Seite und der gesetzgeberischen Gestaltungsperspektive auf der anderen. Denn sofern selbst bei nicht hinreichender Datenlage die Kontrolle zu dem Ergebnis kommt, dass eine gewährte Alimentation evident unzureichend und damit nicht amtsangemessen, also verfassungswidrig ist, bedarf es hier keiner Betrachtung ggf. weiterer Bedarfsposten, da eine verfassungswidrige Unteralimentation dadurch nicht noch verfassungswidriger werden würde. Die gerichtliche Kontrolle kann am Ende prinizipiell zu nur zwei Ergebnissen kommen: entweder ist eine gewährte Alimentation amtsangemessen und damit verfassungskonform oder sie ist es nicht, was zum Ergebnis führt, dass sie verfassungswidrig ist - auch eine ggf. gerade noch amtsangemessene Alimentation wäre noch verfassungskonform.

Dahingegen hat der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Alimentation zu gewährleisten. Er kann sich also nicht darum herumdrücken, seiner Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse  nachzukommen, indem er diese Entwicklung nicht sachgerecht zur Kenntnis nähme. Denn seine Pflicht ist es, die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug zu setzen, um so tatsächlich gewährleisten zu können, dass er ihnen eine amtsangemessene Alimentation gewährt. Im Hinblick auf diese prinzipielle Unterscheidung der gerichtlichen Kontrolle von der gesetzgeberischen Gestaltungsdirektive führt das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Sozialtarife entsprechend aus:

"Weil die gewährten Vorteile überwiegend regional und nach den Lebensumständen der Betroffenen höchst unterschiedlich ausfallen, ist es für Gerichte kaum möglich, hierzu – zumal rückwirkend – Feststellungen zu treffen. Hinzu kommt, dass noch aufzuklären wäre, inwiefern bei der Ermittlung der Regelsätze diese Vergünstigungen berücksichtigt worden sind. Solange aber auch ohne Berücksichtigung etwaiger geldwerter Vorteile feststeht, dass der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht gewahrt ist, sind Feststellungen zu Art und Umfang der genannten geldwerten Vorteile mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich. Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen" (Rn. 71).

Lichtstifter

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #63 am: 02.05.2023 10:43 »
"Die verfassungsrechtliche Entfaltung des Alimentationsbegriffs und die im jeweiligen Besoldungsrechtskreis getroffenen Regelungen sind sehr komplex. [...] Eine fehlerfreie Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für alle 17 Besoldungsrechtskreise mit unterschiedlichen Ausgestaltungen im Bereich der Grundbesoldung, differenzierten Familienzuschlägen, gegebenenfalls ergänzt um Sonderzahlungen und allgemeine Stellenzulagen oder Strukturzulagen ist heute - auch Kennern der Materie - kaum mehr möglich. [...] Mit der Benennung von objektiv überprüfbaren Kriterien und wiederholten Präzisierungen für die Besoldungsgesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht bedarf es jetzt in jedem Besoldungsrechtskreis deutlich erkennbarer und klarer Verbesserungen, um das massiv erschütterte Vertrauen der Beamtinnen und Beamten wieder zurückzugewinnen und den Alimentationskreislauf zu durchbrechen. [...] Trotz des weiten Gestaltungsspielraums war und ist die Höhe der Besoldung nicht in das vollständig freie Ermessen der Besoldungsgesetzgeber gestellt, sondern unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung auszugestalten." (Tepke/Becker, ZBR 2022, S. 145 (153 f.); der Rest des Zitats lässt sich hier nachlesen: http://zbr-online.de/click_buy/2022/schwan.pdf)

Aloha

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #64 am: 02.05.2023 12:49 »
Selbst beschäftige ich mich leider erst seit 2020 mit dem Thema Alimentation und habe seitdem erstaunlich viel über politische Ab- und Irrläufe gelernt. Trotz der Hoffnung auf langfristige Heilung der Situation durch das BVerfG (Danke an Swen T. für die zahlreichen Einführungen ins und Erläuterungen zum Thema), möchte ich doch noch zu Lebzeiten angemessen alimentiert werden (- und hoffe, das geht schneller als bei der gesellschaftlichen und politischen Einschätzung zum Pädagonen Peter[sen]).

Vielfach wurde hier im Forum ja bereits darüber diskutiert, wie man beim Thema "Verfassungsgemäße Alimentation" Druck auf den Gesetzgeber aufbauen könnte angesichts von vielfach letargischen bis scheintoten "Gewerkschaften".

Leider glauben viele Beamtinnen und Beamte immer noch, dass Sie amtsangemessen alimentiert seien und Konzepte wie 4-Kopf-Famimile, 15% Abstand zur Mindestbesoldung und Amtsangemessenheit der Besoldung, etc. sind oft böhmische Dörfer. Zuletzt hörte ich den Satz (NRW) "Irgendwie bekomme ich ja jetzt mehr Geld mit der neuen Kinderzulage. Die Gewerkschaften haben das, glaube ich, verlangt. Ich find's gut.". Sorry, das war eine Aussage von promovierten Juristen - was soll man da noch sagen!

Wo ich angesetzt habe, ist die die Argumentation beim Gehaltbeutel: Legt jedes Jahr Widerspruch ein, das kostet eine Briefmarke Porto, keine Gefahr für Irgendwas, kann Euch jedes Jahr vielstellige Nachzahlungen bringen, ich mach's auch. So konnte ich die Zahl der (mir bekannten Widerspruche) in meinem Umfeld von 1/14 in 2020 auf 12/15 in 2023 steigern. Sogar der Jurist von oben schickt jetzt einen Brief ;-)

Stellt Euch mal vor, die Besoldungsstellen bekommen bundesweit Millionen Widersprüche.

PublicHeini

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #65 am: 03.05.2023 09:50 »
Kann ich jetzt auch noch rückwirkend für die Jahre 2020 und ff. Widerspruch einlegen? Muss ich das dann für jedes Jahr einzeln machen oder kann ich dann in einem Widerspruch für die anderen Jahre auch mitmachen?

Lichtstifter

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #66 am: 03.05.2023 10:14 »
Antwort gibt es auf Seite 2

Jedes Jahr für das laufende Jahr ein neuer Widerspruch, um auf "Nummer sicher" zu gehen.

PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #67 am: 03.05.2023 10:20 »
Kann ich jetzt auch noch rückwirkend für die Jahre 2020 und ff. Widerspruch einlegen? Muss ich das dann für jedes Jahr einzeln machen oder kann ich dann in einem Widerspruch für die anderen Jahre auch mitmachen?

Widersprüche sind nur für das laufende Jahr möglich und müssen jährlich erneut erhoben werden.

Zur Info: Der Sammelthread dient nur zur Darstellung der wichtigsten Informationen rund um das Thema "Amtsangemessene Alimentation". Fragen und Diskussionen sollen und können im dazugehörigen Diskussionsthread "Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)" gestellt werden.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.0.html

Einigung2023

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #68 am: 03.05.2023 15:30 »
Laut Verdi liegt der Referentenentwurf zwischenzeitlich in 2. Fassung vor (s. Link):

https://tk-it-bayern.verdi.de/beamte/++co++edfe9326-e273-11ed-ada4-001a4a160110

Der link führt aber zu dem 1. Entwurf stand Januar 2023. auch sind im Text von Verdi genau die Punkte aus der 1. Fassung kritisiert. Vllt meinten die mit 1. Entwurf den aus von Horst Seehofer 🤷‍♂️

Hummel2805

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #69 am: 04.05.2023 07:07 »
Das ist eindeutig, der Artikel bezieht sich auf den Ersten von Horst Seehofer.

Da kann man mal sehen, was unser Horst für uns gemacht hat! Wäre der noch weiter Innenminster gewesen, hätte er sich gegen den Olafzwerg durchgesetzt!

Knarfe1000

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #70 am: 04.05.2023 07:57 »
Komisch, dass vom 2. Entwurf so gar nichts nach außen dringt.

Hummel2805

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #71 am: 04.05.2023 08:09 »
Das ist die totale "Vollverarsche", wie bei allen anderen Projekten der Regierung.
Das Gesetz sollte zum 01.07.2023 in Kraft treten, wir haben nicht mal einen Kabinettsentwurf, geschwiege denn dazu eine Beratung des Innenausschusses im Deutschen Bundestag.

Ich nehme stark an, dass man die Sache zusammen mit der Besoldungserhöhung durchzieht, dann kommt der AEZ erst zum 01.01.2024!

Finanzer

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #72 am: 04.05.2023 09:14 »

Zur Info: Der Sammelthread dient nur zur Darstellung der wichtigsten Informationen rund um das Thema "Amtsangemessene Alimentation". Fragen und Diskussionen sollen und können im dazugehörigen Diskussionsthread "Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)" gestellt werden.
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PolareuD

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #73 am: 04.05.2023 10:34 »
@ Admin

Der Sammelthread "Amtsangemessene Alimentation" dient zur komprimierten und übersichtlichen Darstellung des Diskussionsthreads "Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)". Um die Übersichtlichkeit zu erhalten wäre es sinnvoll folgende Beiträge zu Verschieben:

Antworten: #3, 8-13, 15-18, 21-22, 28-30, 32, 35, 37-38, 42, 45-47, 50-51, 55, 59-60, 64-71

Die Verschiebung kann in den Diskussionsthread "Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)"erfolgen.

Mein letzter Beitrag hier mit der Nummer 73 kann dann selbstverständlich gelöscht werden.

Admin2

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Antw:[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation
« Antwort #74 am: 07.05.2023 03:55 »
Einzelne Beiträge können nicht verschoben werden.