Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Arbeitszeugnisanspruch
Insider2:
Vom Grundsatz her, ja. Da es auf den Einzelfall (betriebliche Umstände) ankommt, ergeben sich diverse Möglichkeiten. Diverse Urteile sprechen von "wenigen Tagen" bis zu einer noch angemessenen Zeit von auch "zwei bis drei Wochen".
sinkes:
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Rückmeldungen.
Ich habe nun auch herausgefunden, dass der AG mich beim Wechsel in die Ausbildung bei der Sozialversicherung abgemeldet (Meldebescheinigung für Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV(Abmeldung wegen sonstiger Gründe)) und mich dann erneut angemeldet hat. Somit gilt die Tätigkeit ja für mein Empfinden als "beendet" und somit zwangsläufig auch Zeugnisanspruchsreif.
Da die erste Anfrage nun schon über sechs (6) und die zweite seit knapp 2 Monaten her ist, gehe ich davon aus, dass man wohl kaum mehr von "ohne schuldhaftes Verzögern" sprechen kann.
Opa:
Ein Arbeitsverhältnis endet nicht durch die Abmeldung bei der Sozialversicherung. Dein Arbeitsverhältnis endete, weil es befristet war oder weil eine der Vertragsparteien wegen Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses gekündigt hat oder weil ihr einen Aufhebungsvertrag geschlossen habt.
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht Rechtsanspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dass anschließend eine Ausbildung beim selben Arbeitgeber begonnen wurde, ist unerheblich.
PiA:
Naja, oder es endet halt doch konkludent:
--- Zitat ---LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2013 - 9 Sa 65/13
Fundstelle openJur 2014, 7466 / Rkr
1. Mit dem Abschluss eines Berufsbildungsverhältnisses heben die Parteien regelmäßig zugleich ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis formwirksam auf, wenn die Berufsausbildung den Arbeitnehmer zu einer höherwertigen als der bisherigen Tätigkeit befähigen soll.
2. Mit dem Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung wandeln die Parteien jedenfalls ein bis dahin bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis um, wenn der Arbeitnehmer nunmehr eine höherwertige Tätigkeit (hier Facharbeiter statt Hilfskraft) ausüben soll. Diese nachträgliche Befristung wird vom Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG getragen.
--- End quote ---
Das ist jedenfalls der Grund, warum ich für mein Arbeitsverhältnis für die Dauer die Ausbildung ausdrücklich Sonderurlaub vereinbart (beantragt und gewährt bekommen) habe...
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