Ein begünstigender Verwaltungsakt kann durchaus einen Regelungsinhalt haben, der einen vererbbaren Rechtsanspruch betrifft. Insofern ist die Frage berechtigt. Erben gibt es immer, im Zweifel den Staat.
In dem Fall kommt es vielleicht eher darauf an, ob beim Erlass des VA der Tod des Empfängers bereits bekannt ist, weil sich dann die Frage stellt, ob ein zugrunde liegender Antrag noch wirksam sein kann. Aber selbst das wäre denkbar, wenn es sich nämlich um einen VA mit Dauerwirkung handelt, der einen Anspruch schon zu Lebzeiten des Empfängers feststellt. Beispiel:
Antrag auf Elterngelt vom 10.12.2022 mit Leistungsanspruch ab 01.01.2023
Wird entschieden am 01.06.2023, Antragsteller ist jedoch verstorben am 31.03.2023.
Es bestünde also ein Anspruch für 3 Monate, der zu bescheiden und auszuzahlen ist.