Autor Thema: EIngruppierung IT EG11 ohne Studium  (Read 4971 times)

MoinMoin

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EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« am: 22.02.2023 14:08 »
Ich habe eine Eingruppierungsbegründung vorliegen, die basierend auf EG10 Fg1 die Tätigkeit in die EG11 eingruppiert.
Wenn jemand diese Tätigkeit ohne Studium übertragen bekommt, muss man dann die Tätigkeit auch auch die EG10Fg2 abdecken, damit die Person in der EG11 eingruppiert ist?
Muss die Person also nachweisen können, dass die EG10Fg1 erreicht wird?

MoinMoin

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #1 am: 23.02.2023 10:02 »
Oder anders ausgedrückt.
Wenn der AG jemanden die Tätigkeiten der EG11 überträgt und der Rechtsauffassung ist, dass derjenige in der EG10 eingruppiert ist, wegen der fehlenden Voraussetzung in der Person (Studium, der EG10 Fg1).
Müsste derjenige vor Gericht darlegen, dass die Tätigkeiten EG6-EG7-...EG10fg2 erfüllen?
Oder müsste der AG darlegen, das sie nicht zur EG10Fg2 führen können.

Oder könnte so darauf verweisen, dass Tätigkeiten die EG10 Fg1 automatisch die tariflichen Merkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, zusätzliche Fachkenntnisse, umfassende Fachkenntnisse erfüllen?
und man müsste nur noch ohne Anleitung tätig und den Gestalltungsspielraum begründen?

SVAbackagain

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #2 am: 23.02.2023 10:11 »
Umfassende Fachkenntnisse + Gestaltungsspielraum ist das IT-Äquivalent zu gründliche und umfassende Fachkenntnisse + selbständige Leistungen im allg. Teil. Ein Hochschulstudium ist dann erforderlich, wenn man für die Tätigkeit ein gewisses Maß an Fachkenntnissen benötigt und diese unter Anlegung von Methodik zur Anwendung kommen, man also entsprechende Spielräume in der Aufgabenerfüllung hat. Man könnte also sagen, umfassende (gründliche und umfassende) Fachkenntnisse und Gestaltungsspielraum (selbständige Leistungen) benötigt. Eine Tätigkeit, die ein Hochschulstudium erfordert, erfüllt also auch immer Fg. 2, aber nicht jede Tätigkeit der Fg. 2 bedarf eines Hochschulstudiums. Die Darlegungslast läge im Beispiel jedoch beim klagenden Arbeitnehmer.

MoinMoin

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #3 am: 23.02.2023 11:24 »
Mal sehen ob ich es richtig verstanden habe:

Der AN könnte sich der Begründung für die EG10Fg1 des AGs annehmen und damit darlegen, dass wenn die Tätigkeit unstrittig EG10Fg1 und darauf basierend EG11 ist, dann hat sie auch die Merkmale:  gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (EG6), zusätzliche Fachkenntnisse (EG9a), umfassende Fachkenntnisse (EG9b) und ein Gestaltungsspielraum der über den Gestaltungsspielraum der EG8 hinausgeht und ist somit auch eine Tätigkeit der EG10fg2 (und darauf EG11).
(Umgekehrt kann man es aber nicht ableiten, eine EG10Fg2 ist nicht notwendigerweise eine der EG10Fg1)

Wenn Tätigkeit A die EG10Fg1 (abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit) unstrittig erfüllt, dann ist damit auch eine Tätigkeit die EG10Fg2 erfüllt und ist für die Eingruppierung in der EG11 keine Voraussetzung in der Person notwendig?

Damit ist der nicht Studierte in der eg11 eingruppiert, sofern er IT Tätigkeiten der EG11 übertragen bekommt und ist nicht auf EG10 eingruppiert, wegen der fehlenden Voraussetzung in der Person?

Dem AG steht es natürlich frei nur für Studierte auszuschreiben.

SVAbackagain

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #4 am: 23.02.2023 11:29 »
Ja. Ein Arbeitgeber, der sein Handwerk versteht, wird aber alles strittig stellen.

neodeo2

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #5 am: 23.02.2023 12:27 »
Damit ist der nicht Studierte in der eg11 eingruppiert, sofern er IT Tätigkeiten der EG11 übertragen bekommt und ist nicht auf EG10 eingruppiert, wegen der fehlenden Voraussetzung in der Person?

Wer entscheidet eigt WAS die IT-Tätigkeiten nach der EG11 sind?

gibt es einen "Katalog" oder eine Vorgabe für solche Tätigkeiten?

SVAbackagain

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #6 am: 23.02.2023 12:49 »
Es gibt die Entgeltordnung, die die Eingruppierung abschließend regelt.

MoinMoin

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #7 am: 23.02.2023 13:11 »
Damit ist der nicht Studierte in der eg11 eingruppiert, sofern er IT Tätigkeiten der EG11 übertragen bekommt und ist nicht auf EG10 eingruppiert, wegen der fehlenden Voraussetzung in der Person?

Wer entscheidet eigt WAS die IT-Tätigkeiten nach der EG11 sind?

gibt es einen "Katalog" oder eine Vorgabe für solche Tätigkeiten?
Das kann helfen:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

valeribsa

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #8 am: 10.05.2023 12:42 »
Hallo zusammen! Ich habe mich intensiv mit der Eingruppierung in die EG11 ohne Studium beschäftigt und möchte gerne meine Einschätzung dazu teilen.

Grundsätzlich basiert die Eingruppierung auf einer Bewertung der Tätigkeiten und den damit verbundenen Anforderungen. Wenn jemand eine Tätigkeit ohne Studium übertragen bekommt und in die EG11 eingruppiert werden soll, stellt sich die Frage, ob auch die Anforderungen der EG10 Fg2 erfüllt werden müssen.

In solchen Fällen ist es wichtig, die genauen Bestimmungen des Tarifvertrags zu prüfen. Meiner Ansicht nach muss die Person nachweisen können, dass sie die Anforderungen der EG10 Fg1 erfüllt, da dies die Grundlage für die Eingruppierung in die EG11 bildet.

Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung müsste die betroffene Person vor Gericht darlegen, dass ihre Tätigkeiten den Anforderungen der EG6-EG7-...EG10 Fg2 entsprechen. Es liegt jedoch auch in der Verantwortung des Arbeitgebers, nachzuweisen, dass die Tätigkeiten nicht zur EG10 Fg2 führen können.

Es ist möglich, dass bestimmte Tätigkeiten automatisch die tariflichen Merkmale der EG10 Fg1 erfüllen, aber es ist wichtig, auch den Aspekt der selbstständigen Arbeit und des Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen.
ich beherrsche viele Programmiersprachen, einschließlich Java, Python, PHP. Ihr tiefes Verständnis von Webentwicklungsplattformen wie Spring, Django, React und Angular ermöglicht es mir, innovative und skalierbare Lösungen zu erstellen

MoinMoin

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #9 am: 10.05.2023 13:22 »
Hallo zusammen! Ich habe mich intensiv mit der Eingruppierung in die EG11 ohne Studium beschäftigt und möchte gerne meine Einschätzung dazu teilen.

Grundsätzlich basiert die Eingruppierung auf einer Bewertung der Tätigkeiten und den damit verbundenen Anforderungen. Wenn jemand eine Tätigkeit ohne Studium übertragen bekommt und in die EG11 eingruppiert werden soll, stellt sich die Frage, ob auch die Anforderungen der EG10 Fg2 erfüllt werden müssen.
Man bekommt Tätigkeiten übertragen, die sich aus Arbeitsvorgängen zsammensatz.
Ein Arbeitsvorgang "weiß" nichts von einem Studium.

Oder sollte dein Satz lauten:
Wenn jemand ohne Studium Tätigkeiten übertragen bekommt, ...
Zitat
In solchen Fällen ist es wichtig, die genauen Bestimmungen des Tarifvertrags zu prüfen. Meiner Ansicht nach muss die Person nachweisen können, dass sie die Anforderungen der EG10 Fg1 erfüllt, da dies die Grundlage für die Eingruppierung in die EG11 bildet.
Nein, dass ist nicht korrekt.
Tätigkeiten werden immer unabhängig von Personen die sie ausüben/übertragen bekommen eingruppiert.

Also erst stellt man fest, wie die Tätigkeit eingruppiert ist, dann, wenn eine Person sie übertragen bekommen hat, ob sie die Voraussetzungen in der Person erfüllt (sofern eine solche notwendig ist)

Zitat
Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung müsste die betroffene Person vor Gericht darlegen, dass ihre Tätigkeiten den Anforderungen der EG6-EG7-...EG10 Fg2 entsprechen. Es liegt jedoch auch in der Verantwortung des Arbeitgebers, nachzuweisen, dass die Tätigkeiten nicht zur EG10 Fg2 führen können.
Ja / Nein
Wenn der AG der Rechtsauffassung ist, dass die Tätigkeit via eg10fg1 zur eg11 führt, dann legt er das da und legt damit dar, dass der An eine eg weniger bekommt wegen Studium fehlt.

Wenn der An jedoch der Meinung ist, dass diese Tätigkeit  auch via  EG6-EG7-...EG10 Fg2 zur EG11 führt, dann müsste der An dieses dem Gericht nachweisen/darlegen.

Zitat
Es ist möglich, dass bestimmte Tätigkeiten automatisch die tariflichen Merkmale der EG10 Fg1 erfüllen, aber es ist wichtig, auch den Aspekt der selbstständigen Arbeit und des Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen.
Ich persönlich gehe davon aus, dass es nur wenig aTs gibt, die auf seltene Studienfächer(bsc in Analytische Forensik wäre da so etwas) basieren, die zur 11 via eg10fg1 führen aber nicht via fg2.
(Da dürften dann aber auch nur BSC Analytische Forensik sich auf die EG11 erhalten, ein andere IT BSC würde dann auch nur eg10 bekommen.)

"Gefühlt" ist so gut jeder eg10fg1 auch fg2
definitiv ist jeder fg2 auch fg1

ike

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #10 am: 11.05.2023 18:24 »
Wir haben momentan einen Arbeitnehmermarkt.

Manche AG (im Ö.D. und auch andere) haben den Schuss gehört, manche nicht (wie mein AG).
Es sind inzwischen genug (IT-)Stellen im Ö.D. ausgeschrieben, bei denen auch Nicht-Studierte in eine E10-E12 kommen können.
Wenn der beispielige AG nun rumzickt und nur die E10 vergeben will: woanders bewerben, das dürfte aktuell in wenigen Wochen das Problem lösen und die erhoffte Entgeltgruppe geben.
Das ist effektiver als mit dem beispieligen AG zu diskutieren, weil es reine Energieverschwendung ist, da wird es nie eine Wertschätzung geben, wenn es schon so anfängt.

öfföff

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #11 am: 16.05.2023 16:07 »
Viele AG schreiben halt einfach das rein was für EG11 gefordert ist. Kurz und knapp ohne ins Detail zugehen. Ob das dann auch alles vom AN ausgeübt wird intressiert keinen mehr, Hauptsache das Gehalt kann so dauerhaft zugesagt werden.
Hab auch schonmal eine Tätigkeitsbeschreibung für EG X gesehn da stand bei Tätigkeiten drin: "Tätigkeiten die eine Eingruppierung in X rechtfertigen". Dat wars... Alle haben unterschrieben und alle waren zufrieden.

MoinMoin

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Antw:EIngruppierung IT EG11 ohne Studium
« Antwort #12 am: 16.05.2023 17:17 »
Ist ja auch kein Problem, wenn eine Tarifbindung besteht bekommt man das Entgelt das die auszuübenden Tätigkeiten entspricht, was die ausgeübte Tätigkeiten sind spielt dafür keine Rolle.