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[Allg] Pauschale Beihilfe

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HeikeZ83:
Hallo zusammen,

Meine Verbeamtung steht kurz bevor (bisher Angestellte im TVöD bei einem Landratsamt).
Ich habe mich dazu entschieden, freiwillig gesetzlich krankenversichert zu bleiben, da mein bisheriger Infostand der war, dass ab diesem Jahr die Möglichkeit besteht, pauschale Beihilfe zu beantragen.
Nun habe ich alles soweit auf dem Weg gebracht und wollte mich mit meiner Krankenversicherung auseinandersetzen.
Diese teilte mir nun mit, dass ich gar keinen Anspruch auf pauschale Beihilfe habe, die gelte lediglich für Landesbeamte.
Ich bin nun maximal verwirrt, da meines Erachtens das Gesetz auch für Beamte einer Kommune/Landratsamt gilt.
Kann mich hier jemand aufklären? Ich müsste sonst meine Verbeamtung stoppen, da die hohen Krankenkassen- Beiträge für mich nicht zu stemmen wären.
Ich danke euch vorab.

Organisator:

--- Zitat von: HeikeZ83 am 22.02.2023 15:29 ---Hallo zusammen,

Meine Verbeamtung steht kurz bevor (bisher Angestellte im TVöD bei einem Landratsamt).
Ich habe mich dazu entschieden, freiwillig gesetzlich krankenversichert zu bleiben, da mein bisheriger Infostand der war, dass ab diesem Jahr die Möglichkeit besteht, pauschale Beihilfe zu beantragen.
Nun habe ich alles soweit auf dem Weg gebracht und wollte mich mit meiner Krankenversicherung auseinandersetzen.
Diese teilte mir nun mit, dass ich gar keinen Anspruch auf pauschale Beihilfe habe, die gelte lediglich für Landesbeamte.
Ich bin nun maximal verwirrt, da meines Erachtens das Gesetz auch für Beamte einer Kommune/Landratsamt gilt.
Kann mich hier jemand aufklären? Ich müsste sonst meine Verbeamtung stoppen, da die hohen Krankenkassen- Beiträge für mich nicht zu stemmen wären.
Ich danke euch vorab.

--- End quote ---

Auf welches Gesetz beziehst du dich?

HeikeZ83:
Ach Entschuldigung ganz vergessen:
Ich bin aus BW, entsprechend Landesbeamtengesetz

Organisator:
Eine pauschale Beihilfe ist im entsprechenden Landesbeamtengesetz nicht vorgesehen, wohl jedoch eine Verordnungsermächtigung. Dann würde ich mal schauen, ob es so eine Verordnung gibt und was diese zum Berechtigtenkreis sagt.

flip:
dem muss ich widersprechen.

Das Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände usw.
Mit der Änderung im Beihilferecht ab 01.01.2023 (§ 78a Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg –LBG-) wird den Beihilfeberechtigten die Möglichkeit gegeben, anstelle des bewährten Systems aus Eigenvorsorge und Beihilfe die pauschale Beihilfe zu wählen.

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