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Kündigungsfrist

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SVAbackagain:
Ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611 BGB liegt vor, wenn die beschäftigte Person aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Ob ein wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 BGB vorliegt, ist dafür unbeachtlich.

grekny:
Okay danke. D.h. weil es am ehesten als Arbeitsverhältnis zu werten ist, gilt die längere Kündigungsfrist. Wäre es ein Praktikumsverhältnis, dann würde die kürzere Kündigungsfrist gelten, richtig?

SVAbackagain:
Die meisten „Praktikumsverhältnisse“ sind Arbeitsverhältnisse. Es kommt also darauf an, ob es ein oder kein Arbeitsverhältnis ist. Wäre es keines, gälte die kürzere Kündigungsfrist. Es ist allerdings sowohl rechtlich als auch tatsächlich eine schwierige Frage. Da könntest Du Dich durchaus irren. Und wenn der Arbeitgeber das anders sieht, müsste er Kündigungsschutzklage erheben. Das ist für den Arbeitgeber allerdings ein fruchtloses Unterfangen, weshalb nicht davon auszugehen ist.

grekny:
Okay, dann bin ich schon mal um einiges schlauer als zuvor. Danke, dass du dir die Zeit genommen hast meine Fragen zu beantworten  :)

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