Autor Thema: [NW] Auswahlverfahren Stellenbesetzung - unterschiedliche Statusämter  (Read 2361 times)

Malkav

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..dann scheint das im Norden anders zu sein...in NRW ist insbesondere das OVG Münster anderer Auffassung..

Hättest du einmal eine entsprechende Fundstelle zur Hand? Wäre hier schon recht interessant, da das OVG Münster allein aufgrund seiner Größe natürlich immer Schwergewicht innerhalb der Verwaltungsrechtsprechung ist.

BeamterimNorden

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..dann scheint das im Norden anders zu sein...in NRW ist insbesondere das OVG Münster anderer Auffassung..

...warum sollten auch gleiche Tätigkeiten bei der beurteilung anders gewichtet werden, nur weil jemand noch nicht befördert ist...

... in meiner Verwaltung ist das sogar explizit in einer Auswahlverfahrensrichtlinie festgehalten...

Spannend!

Beim Bund ist das dann definitiv anders geregelt.

Aber wie heißt es noch so schön: Auf der See und vor Gericht...

Kurbalin

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Wenn ich dieses Urteil (aus NRW) richtig verstehe, kommt es aber eben doch auf das Statusamt und nicht die ausgeübte Tätigkeit an, oder?

https://openjur.de/u/2361636.html

Zitat
Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich zulassen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In diesem Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen sowie ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.

Opa

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So ist es. Wobei der Faktor, mit dem Beurteilungen zu unterschiedlichen Statusämtern zu gewichten sind, nicht durch ständige Rechtsprechung festgelegt ist.
Es kann also pro Differenz des Statusamts ebenso eine fiktive Höherbenotung um 0,5 wie um 1 oder 2 Stufen berechnet werden.

Wichtig ist, dass dieser Faktor zu Beginn des Auswahlverfahrens festgelegt ist und im Idealfall in der Dienststelle einheitlich gehandhabt wird, um keine Angriffsfläche wegen Willkür zu bieten.

Der ganze andere Klamauk wie Assessment, Rollenspielchen und Vorstellungsgespräch kann allenfalls das Zünglein an der Waage sein, um sich zwischen zwei gleichwertig dienstlich beurteilen Kandidaten zu entscheiden.

Alphonso

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[...]

Der ganze andere Klamauk wie Assessment, Rollenspielchen und Vorstellungsgespräch kann allenfalls das Zünglein an der Waage sein, um sich zwischen zwei gleichwertig dienstlich beurteilen Kandidaten zu entscheiden.

An der Stelle kann man das ja auch wirklich nur auf eine reine zugelassene Bewerbungen von Beamten einschränken. Bei uns sind fast alle Stellen für Beamte und Nicht-Beamte geöffnet. Da kommt man an diesen Spielchen wohl leider nicht vorbei..

was_guckst_du

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...und weil genau dies bei uns häufig zu Konkurrentenstreitverfahren führte (und damit die Auswahlverfahren brach lagen) wurde ein gemeinsames Beurteilungsverfahren für TB und Beamte eingeführt (wobei die Teilnahme für TB auf freiwilliger Basis erfolgt)...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Opa

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Das hilft dann aber allenfalls, wenn ausschließlich interne Bewerber ins Rennen gehen und die beteiligten AN von der freiwilligen (?!) Möglichkeit gebrauch gemacht haben.

Wer Stellen extern gleichzeitig für AN und Beamte ausschreibt, wird eine Konkurrentenklage in der Regel verlieren.

was_guckst_du

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..genau so ist es...das Verfahren wird ausschließlich bei internen Ausschreibungen angewandt (hier gibt es auch noch eine Richtlinie, dass alle Stellen zuerst intern ausgeschrieben werden, es sei denn, dass intern keine adäquaten Bewerbungen zu erwarten sind )..

...TBs haben bei diesen internen Ausschreibungen nur eine Chance, wenn sie sich für die Teilnahme am Beurteilungssystem entschieden haben oder wenn sich keiner mit einer Beurteilung bewirbt...deshalb nehmen alle TBs, die noch was werden wollen, am System teil...intern gibt es daher auch weniger Auswahlgespräche...
Gruß aus "Tief im Westen"

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