Hallo liebe Beamtenrechtler,
ich hätte gerne eine Einschätzung von einem zu folgendem Szenario:
Eine Kommune schreibt eine Sachbearbeiterstelle (A11) aus und es bewerben sich zwei Kandidaten:
Kandidat 1:
- weiblich
- Anfang 30
- unverheiratet und keine Kinder
- Vorbereitungsdienst von 09/2016 - 08/2019
- Probezeit von 08/2019 - 08/2022
- Besoldungsgruppe A9 (Beförderungsreife nach A10 ab 08/2023)
Kandidat 2:
- männlich
- Anfang 30
- unverheiratet und keine Kinder
- aktuelle Besoldungsgruppe A10 (seit etwa 2 Jahren)
Im Bewerbungsgespräch kamen alle Teilnehmer des Auswahlgremiums zu der Einschätzung, dass keiner deutlich besser abgeschnitten habe. Vor dem Hintergrund sprechen sich Amtsleiter, Personalstelle und Personalrat für Kandidat 2 aus. Die Gleichstellungsbeauftragte argumentiert mit dem LGG und nach einigem hin und her entscheidet der Bürgermeister - der Argumentationo der Gleichstellungsbeauftragten folgend -, dass Kandidat 1 den Zuschlag erhält.
Nach meinem Verständnis besagt § 7 (5) i.V.m. LGG dass Frauen bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung bevorzugt zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall ist dies mE nicht gegeben, da Kandidat 2 mit dem höheren Statusamt einen höheren Eignungsgrad vorweisen kann. Selbst, wenn beide Kandidaten in allen anderen Kriterien (Vorstellungsgespräch, dienstliche Beurteilung etc.) exakt gleich liegen würden, würde man hier doch nicht von gleicher Eignung, Leistung und Befähigung sprechen oder? Im Grunde müsste Kandidat 1 doch den Vorsprung, den Kandidat 2 mit dem höheren Statusamt mitbringt, durch eine deutlich bessere Leistung im Vorstellungsgespräch zunächst einmal ausgleichen, ehe man zu der Einschätzung kommen könnte, dass beide gleichermaßen geeignet wäre.
Wie seht ihr das? Aus meiner Sicht drängt sich hier eine Konkurrentenklage auf, oder?