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Einmalzahlung im Mutterschutz (oder Elternzeit)?

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Marie:
Hallo zusammen,

weiß jemand ob man eine Einmalzahlung (z.B. jetzt im Mai) auch erhält wenn man zu diesem Zeitpunkt in Mutterschutz oder in Elternzeit ist?

Nerostar:
Würde mich hiermit mal einklinken und ergänzend erfragen, wie es sich im Krankengeldbezug verhält.

SiegVibe:
Sofern hier als Einmalzahlung der Unterfall der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-V gemeint ist:
Beschäftigte haben Anspruch auf die JSZ, wenn sie am 01.12. im Arbeitsverhältnis stehen. Insoweit sind auch Mitarbeiter in Mutterschutz, Krankenstand und Elternzeit hiervon umfasst, da das Arbeitsverhältnis weiter Bestand hat und lediglich die Person von der Arbeitspflicht befreit ist.

Jedoch findet eine Kürzung um 1/12 für jeden Kalendermonat im Jahr statt, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat. Zum Entgeltanspruch zählt auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Somit findet keine Kürzung für Zeiten im Mutterschutz statt. Elterngeld und Krankengeld werden hiervon erst einmal nicht erfasst, aber wie folgt durch Ausnahmeregelung von der Kürzung ausgeschlossen.

Die Verminderung unterbleibt u.a. für solche Kalendermonate, in denen im Jahr der Geburt des Kindes Elternzeit genommen wird. Ergo: Ist der Mitarbeiter im Folgejahr gänzlich in arbeitsfreier Elternzeit, erfolgt eine Kürzung auf 0.

Bei Krankengeld ist auf den Anspruch auf Krankengeldzuschuss abzustellen. Dieser Anspruchszeitraum ist gestaffelt und bemisst sich nach der Beschäftigungszeit "im weiteren Sinne". Es kommt aber nicht auf die Zahlung eines Krankengeldzuschusses an, sondern lediglich auf den Anspruch, dass dieser errechnet wird.

SiegVibe:
Nachtrag: Habe
--- Zitat von: Marie am 23.02.2023 19:31 --- (z.B. jetzt im Mai)
--- End quote ---
überlesen.

Mangels tarifierter Regelungen kann keiner eine belastbare Antwort darauf geben. Bei der Corona-Sonderzahlung war es wie folgt geregelt: "Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat." --- "Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 TV-V), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistun-gen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG." Also ähnlich wie meine Ausführungen zur JSZ. Ob die Tarifvertragsparteien dies wieder so oder ähnlich oder ganz anders regeln, ist fraglich.

Nerostar:
Vielen Dank für die Antwort. Also muss man quasi auf das Einigungspapier warten.

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