Autor Thema: Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zwangswechsel VBLextra zu VBLklassik  (Read 3331 times)

Michael12345

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Sehr geehrte Mitglieder,
ich hoffe jemand kann mir bei meinem Problem helfen, bzw meine Fragen beantworten.

kurz etwas zu meiner Situation.
Ich bin seit 1.1.2021 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer bayerischen Universität angestellter im Öffentlichen Dienst. Mein Vertrag läuft 2,5 Jahre, deshalb wählte ich die VBLextra.

Ich habe nun im Februar meinen Vertrag verlängert bis 31.12.2025. Mein Vertrag läuft daher nicht länger als 5 Jahre (60 Monate). Ziel war die 5 Jahre nicht zu überschreiten, um weiterhin in der VBLextra zu bleiben. Als Doktorrand ist man in der Regel nur 4-5 Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig.

Ich bekam nun am 21.02.2023 ein Schreiben des Landesamtes für Finanzen
Ich zitiere Auszüge:

Entgegen der tariflichen Regelung im ATV wurde im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und Heimat und im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, für alle seit 1.Januar 2018 neu begonnen Arbeitsverhältnisse geregelt, nur noch dann eine freiwillige Versicherung anstelle einer Pflichtversichung zu begründen, wenn das Arbeitsverhältnis auf insgesamt weniger als drei Jahre befristet ist. Hintergrund für diese Regelung ist, dass bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens drei Jahren bereits unverfallbare Rentenansprüche gem. § 1 b Betriebsrentengesetz begründet werden. In Folge dieser Festlegung besteht eine Versicherungspflicht entgegen der Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 4 AVT bereits bei einer Vertragsdauer von mindestens drei Jahren


Dazu hätte ich ein paar Fragen.

1. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Entscheidung des Staatsministeriums?
2. Lohnt Widerspruch einzulegen?
3. Hätte ich erst Anspruch nach 3 Jahren in der VBLklassik auf Betriebsrente oder zählt die Zeit der VBLextra dazu.
4. Die Eigenbeiträge der VBLklassik kann man sich gegebenenfalls auszahlen lassen, wenn die Mindestdauer der Einzahlung nicht erreicht ist. Bekommt man in diesem Fall auch die zuviel gezahlten Sozialversichungsbeiträge wieder?
Durch die VBLklassik müsste ich nun im Monat 80€ zusätzlich zahlen. Durch die VBL klassik erhöht sich jedoch auch mein sozialversichungspflichtiges Bruttoeinkommen. Das bedeutet zu den 80€ VBLklassik kommen 50€ Sozialverischung hinzu.
Bekommt man im Fall einer Rückerstattung 80€ je gezahlten Monat oder 130€.


Viele Grüße
Michael
« Last Edit: 24.02.2023 07:38 von Michael12345 »
"Don't feed the troll"  ;D

Isie

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Das Schreiben halte ich für tarifwidrig. Du hast zu Beginn deines Arbeitsverhältnisses eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Diese Befreiung gilt auch bei einer sich unmittelbar anschließenden Weiterbeschäftigung weiter, sofern nicht durch die Weiterbeschäftigung die Gesamtdauer von 5 Jahren überschritten wird. Der Arbeitgeber hat keinen Spielraum.

cyrix42

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Moin,

ich versuche mal auf die Fragen einzugehen.

1.: Die Möglichkeit, sich als Wissenschaftler von der allgemeinen Versicherungspflicht in der VBL als Angestellter im öD befreien zu lassen, gab und gibt es nur, weil die befristeten Verträge etwa während der Promotion oft nicht ausreichen, um die Mindestversicherungszeit zu erreichen, welche benötigt wird, um aus der VBL-Klassik Rentenansprüche zu erwerben. Diese Mindestversicherungszeit ist aber nach einem Gerichtsurteil von ehemals 60 auf nun nur noch 36 Monate herabgesetzt worden, sodass sich bei einer Vertragslaufzeit von insgesamt mindestens 36 Monaten wieder die Versicherungspflicht ergibt. Daher hat dich dein AG entsprechend wieder zur Pflichtversicherung angemeldet, da du diese 3 Jahre Mindestvertraugslaufzeit mit deiner Verlängerung überschreitest.

2.: Ich bin kein Anwalt, Jurist o.Ä., würde aber nach Vorgenanntem wenig Spielraum sehen. Ob ein Widerspruch zu einer von dir gewünschten Lösung führt, lässt sich aber natürlich nur dadurch herausfinden, indem du ihn auch tatsächlich einlegst.

3.: Für die in die VBL-Extra von deinem AG bisher bezahlten Beiträge hast du auch jetzt schon einen entsprechenden Rentenanspruch. (Daher gab/ gibt es ja diese Ausnahmeregelung für Wissenschaftler, dass sie auch schon während dieser ggf. eher kurzen Phase im öD Ansprüche auf Betriebsrente erhalten können, selbst wenn sie die Mindestlaufzeit der VBL-Klassik nicht erreichen.) Mit der Anmeldung in der Pflichtversicherung (Klassik) läuft dort deine Versicherungszeit aber bei 0 los. Will sagen: Rentenansprüche aus der VBL-Klassik erhältst du erst, wenn du dort die Mindestversicherungszeit von 3 Jahren hinter dir hast. Die Zeit, in der dein AG zuvor nur in die VBL-Extra eingezahlt hat, bleiben dabei unberücksichtigt.

4. Soweit ich weiß, beläuft sich die Rückerstattung einzig und allein auf den gezahlten Eigenanteil von 1,41% des versorgungspflichtigen Bruttolohns, nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge, die auf den AG-Anteil fällig werden. Also ja, diese Auszahlung ist tatsächlich ein Minus-Geschäft.

Michael12345

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Vielen Dank für eure Antworten,

nach der Letzten Antwort kann ich nur davon ausgehen, dass man als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgenommen wird um die klammen Kassen (VLB/Sozialversicherungen) zu füllen.
Dieses Land muss man abschreiben und so schnell wie möglich verlassen.

Vielen Dank
Michael
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Isie

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Solange der Tarifvertrag nicht entsprechend geändert wurde, ist der AG bei diesem Sachverhalt m. E. nicht berechtigt, von VBL extra zu VBL Klassik umzuschwenken.

FrankFurter

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Hallo,

eigentlich wollte ich was zum Thema schreiben, da ich im Sommer auf einen VBL-Seminar in Berlin war und auch diese Seite nun kenne. Aber du möchtest ja Deutschland verlassen und schimpft drauf, dann ist es doch eh egal. Man fragt sich nur, wieso du dich dann überhaupt anstellen lässt. Dann hättest du direkt dir eine ausländische Firma gründen können und als Freelancer arbeiten können, da wäre dir dann nichts abgezogen worden.

CU FrankFurter

Vielen Dank für eure Antworten,

nach der Letzten Antwort kann ich nur davon ausgehen, dass man als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgenommen wird um die klammen Kassen (VLB/Sozialversicherungen) zu füllen.
Dieses Land muss man abschreiben und so schnell wie möglich verlassen.

Vielen Dank
Michael

Isie

  • Gast
@FrankFurter: Was hast du denn beim Seminar zu dieser Thematik gehört?

Michael12345

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Ich habe nun Auskunft vom bayerischen Landesamt der Finanzen und Heimat.

Die drei Jahres Regelung ist vom Bund und gängige Praxis des Landesamtes ist es die drei Jahre zu übernehmen und das Ministerium hat es seit Jahren nicht schafft den AVT zu ändern.

Auf meine Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage das beruht, abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 AVT zu handeln konnte mir der Mitarbeiter keine Grundlage nennen.

Er hat mir weiterhin mitgeteilt, dass ich nicht Klage einreichen muss sondern ihm ein Schreiben schicken soll, in dem ich auf die 60 Monate explizit bestehe, dann geht alles seinen gewohnten Gang und ich werde wieder in die VBLextra angemeldet.

Viele Grüße
Michael
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Isie

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Na also. Ich kannte bisher nur einen Personenkreis, der vor der Änderung der Unverfallbarkeitsfrist nicht zur VBL-Klassik angemeldet wurde, seit dem 01.01.2008 entgegen der Formulierung im ATV aber schon: neu eingestellte Beschäftigte ohne Vorversicherungszeiten, die bis zur Regelaltersgrenze die Wartezeit nicht erfüllen können, jedoch die Unverfallbarkeitsfrist. Die werden auch nicht alle damit einverstanden sein.

Eine Änderung des ATV könnte nur durch die TVP erfolgen, nicht durch irgendwelche Ministerien. Sobald das BAG sich mit der Thematik befasst, könnten die TVP die Notwendigkeit einer Änderung einsehen.

Michael12345

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Vielen Dank für die Antworten.

interessant ist jedoch, dass ein Amt nach Gutdünken handelt und sich erstmal nicht an geltendes Recht gebunden fühlt. Nach dem Motto: "Man kann es ja mal probieren". Klappt wahrscheinlich auch viel zu oft.

Viele Grüße
Michael
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Isie

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Die Frage ist, ob eine gesetzliche Änderung eine tarifvertragliche Regelung überlagert. Wenn eine tarifvertragliche Regelung für den Beschäftigten günstiger ist als die gesetzliche Regelung, gilt die tarifvertragliche Regelung. Wenn die tarifliche Regelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist als die gesetzliche Regelung, gilt die gesetzliche Regelung. Soweit es sich um Mindeststandards handelt, ist es normalerweise recht einfach, festzustellen, welche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Bei der Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren ist natürlich eindeutig feststellbar, dass es eine für den Arbeitnehmer grundsätzlich günstigere Regelung ist als die Wartezeit von 6 Jahren. Aber die denkbaren Auswirkungen der Unverfallbarkeitsfrist sind natürlich viel umfassender. Wenn die TVP sich nicht zu einer Änderung der tariflichen Vorschriften entschließen, muss vermutlich irgendwann das BAG entscheiden.

Michael12345

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Noch eine Nachfrage.

Mein Vertrag wurde Mitte Februar verlängert und deswegen rückwirkend zum 1.2.2023 in die VBL Klassik angemeldet. Die Mitteilung das ich in der VBLklassik angemeldet werde erreichte mich erst am 24.2.
Widersprucheinlegen und diesen bearbeiten dauert auch etwas. Also wurde für Februar 80€ VBL+ 50€ Sozialversicherung abgeführt.
Bekomm ich diese 130€ mit den Bezügen von März wieder zurück?

Viele Grüße
"Don't feed the troll"  ;D

Michael12345

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Noch ein kleiner Nachtrag.

Obwohl ich darauf hingewiesen wurde das ich Rückwirkend zum 1.2 in die VBL einzahlen soll und den Widerspruch erst am 28.2 formal abgeschickt habe wurde mir nie VBL abgezogen, auch nicht beim Lohn am 28.2. Ich habe auch nie eine schriftliche Antwort vom LfF bekommen, jedoch geht nun alles den gewohnten Gang.

Mich hat es gewundert das man von einem Amt keine schriftliche Rückmeldung auf einen Widerspruch bekommt, wollen die eine schriftliche Aussage vermeiden um Präzedenzfälle zu vermeiden?

Viele Grüße
"Don't feed the troll"  ;D

ISN

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Du stehst in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Da gibt es keinen Widerspruch. Auch wenn du ein Schreiben an deinen Arbeitgeber als Widerspruch bezeichnest, ist es rechtlich kein Widerspruch, sondern nur ein formloses und manchmal auch fruchtloses Schreiben an deinen Arbeitgeber.