Würde laut TVL in Niedersachsen vollkommen in Ordnung sein.
2. 1
Die Lehrkraft, die
a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder
b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer
vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
abgeschlossen hat, und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten
in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber
geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde.
2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
a) aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und
b) zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;
das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden
Tätigkeit entspricht. 3Es entspricht
12
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 12 --> E10**)
A 13 --> E12
Quelle:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/151511/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._TV_Nr._3.pdf