Hallo Community,
es gibt ja das Urteil : Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18
Zitat von einer Berichterstattung: Völlig unbezweifelbar war der Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung, wenn zwischen Erst- und Zweiterkrankung ein oder zwei Kalendertage ohne Krankschreibung lagen. Das ist z.B. der Fall, wenn die erste Krankheit laut Attest an einem Freitag endet und die weitere (andere) Krankheit laut Attest eines anderen Arztes ("neu Erstbescheinigung") am nächsten Montag beginnt.
Diese Rechtsprechung hat das BAG mit Urteil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) über Bord geworfen.
Zitat Gericht „Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer >ersten< krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der >Erstbescheinigung< attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.“
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Das bedeutet doch im Umkehrschluss, dass wenn eine längerfristige Krankschreibung (schon Krankengeldbezug) am 14. endete und ab dem nächsten Tag eine neue Erstbescheinigung vorliegt, der AN doch weiterhin im Krankengeldbezug bleibt, oder? Wieso könnte die Krankenkasse dann schreiben, dass es ein Lohnfortzahlungszeitraum wäre? Die müssten doch im Gegensatz zu den kleinen Unternehmen und "ahnungslosen" Aushelfern im Personalbüro eigentlich wissen, was Sache ist?
Danke für eure Meinungen
FrankFurter