Autor Thema: Neuer Lohnfortzahlungszeitraum nach Krankengeldbezug  (Read 1003 times)

FrankFurter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 44
Hallo Community,

es gibt ja das Urteil : Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18
Zitat von einer Berichterstattung: Völlig un­be­zwei­fel­bar war der An­spruch auf wei­te­re Ent­gelt­fort­zah­lung, wenn zwi­schen Erst- und Zwei­ter­kran­kung ein oder zwei Ka­len­der­ta­ge oh­ne Krank­schrei­bung la­gen. Das ist z.B. der Fall, wenn die ers­te Krank­heit laut At­test an ei­nem Frei­tag en­det und die wei­te­re (an­de­re) Krank­heit laut At­test ei­nes an­de­ren Arz­tes ("neu Erst­be­schei­ni­gung") am nächs­ten Mon­tag be­ginnt.
Die­se Recht­spre­chung hat das BAG mit Ur­teil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) über Bord ge­wor­fen.
Zitat Gericht „Ein ein­heit­li­cher Ver­hin­de­rungs­fall ist re­gelmäßig hin­rei­chend in­di­ziert, wenn zwi­schen ei­ner >ers­ten< krank­heits­be­ding­ten Ar­beits­unfähig­keit und ei­ner dem Ar­beit­neh­mer im We­ge der >Erst­be­schei­ni­gung< at­tes­tier­ten wei­te­ren Ar­beits­unfähig­keit ein en­ger zeit­li­cher Zu­sam­men­hang be­steht. Hier­von ist aus­zu­ge­hen, wenn die be­schei­nig­ten Ar­beits­ver­hin­de­run­gen zeit­lich ent­we­der un­mit­tel­bar auf­ein­an­der­fol­gen oder zwi­schen ih­nen le­dig­lich ein für den er­krank­ten Ar­beit­neh­mer ar­beits­frei­er Tag oder ein ar­beits­frei­es Wo­chen­en­de liegt.“
______________

Das bedeutet doch im Umkehrschluss, dass wenn eine längerfristige Krankschreibung (schon Krankengeldbezug) am 14. endete und ab dem nächsten Tag eine neue Erstbescheinigung vorliegt, der AN doch weiterhin im Krankengeldbezug bleibt, oder? Wieso könnte die Krankenkasse dann schreiben, dass es ein Lohnfortzahlungszeitraum wäre? Die müssten doch im Gegensatz zu den kleinen Unternehmen und "ahnungslosen" Aushelfern im Personalbüro eigentlich wissen, was Sache ist?

Danke für eure Meinungen

FrankFurter

Koschte

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 61
Antw:Neuer Lohnfortzahlungszeitraum nach Krankengeldbezug
« Antwort #1 am: 24.02.2023 16:56 »
Ich weiß nicht, ob ich die Frage richtig verstanden habe. Aber ich bin zum Beispiel immer wieder vier Wochen arbeiten gegangen und hatte danach immer wieder eine Erstbescheinigung mit derselben Diagnose. Meines Erachtens hätte es keinen neuen Lohnfortzahlungsanspruch ausgelöst. Aber der Arbeitgeber fragt ja bei der Krankenkasse an und wenn die immer zurückschreiben, „keine anzurechnende Vorerkrankung“,  dann spart die Krankenkasse Krankengeld.  :o
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

MarieH

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 101
Antw:Neuer Lohnfortzahlungszeitraum nach Krankengeldbezug
« Antwort #2 am: 24.02.2023 18:49 »
Sofern die Arbeitsunfähigkeit an einem Freitag endet und ab Montag eine Arbeitsunfähigkeit besteht, der eine andere Erkrankung zugrunde liegt, so besteht erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es macht definitiv Sinn, dies auch so der Krankenkasse mitzuteilen, die dies dann entsprechend bestätigt.

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,855
Antw:Neuer Lohnfortzahlungszeitraum nach Krankengeldbezug
« Antwort #3 am: 25.02.2023 08:20 »
Marie lesen bildet. Im ersten Post steht, dass das BAG dieser Auslegung nicht folgt.

MarieH

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 101
Antw:Neuer Lohnfortzahlungszeitraum nach Krankengeldbezug
« Antwort #4 am: 25.02.2023 22:21 »
Marie lesen bildet. Im ersten Post steht, dass das BAG dieser Auslegung nicht folgt.

Das habe ich gelesen, selbst jedoch mit einer Klage vor dem ArbG andere Erfahrungen gemacht.

FrankFurter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 44
Antw:Neuer Lohnfortzahlungszeitraum nach Krankengeldbezug
« Antwort #5 am: 27.02.2023 11:57 »
Hallo,

hier liegt aber kein Tag dazwischen, nichtmal ein arbeitsfreier Tag. Alte Krankschreibung bis 14., am 14. noch eine Mail, dass man am nächsten Tag zum Arzt ginge und dann am 15. eine neue Erstbescheinigung.
Interessant finde ich die Aussage von MarieH, dass es da dann wohl trotzdem Auslegungssache ist?  Oder geht es nur um Sachen, wo wirklich noch ein (arbeitsfreier) Tag dazwischen war? Oder wäre selbst der hier geschilderte Fall Auslegungssache?

Danke FrankFurter