Eben. BAG Urteil v. 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 führt sehr klar aus, dass man nur dann streiken kann, wenn man zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Beendet man seine Arbeitspflicht, bspw. indem man ausstempelt, streikt man nicht. Zudem wird durch die Suspendierung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis durch die Arbeitsniederlegung die geschuldete beiderseitige Leistungspflicht im selben Maße vermindert, also die Sollzeit und das Entgelt. Ein Ausstempeln hingegen vermindert die erbrachte Ist-Arbeitszeit. Es ist auch nicht dazu geeignet, dem Arbeitgeber durch konkludentes Handeln die Streikteilnahme zu signalisieren. Zuletzt ist der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsniederlegung auch von der Pflicht befreit, den Arbeitgeber bei dessen Aufgabe der Erfassung der Arbeitszeit, die ja nach jüngster BAG-Rechtsprechung dessen alleinige Aufgabe ist und immer schon war, zu unterstützen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zwar zu seinem Gehilfen bei der Aufzeichnung der Arbeitszeit machen, das ist aber auch wieder Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer während der Streikteilnahme nicht verpflichtet ist. Also mit VKA-/KAV-Rundschreiben das machen, was man immer damit tun sollte: neben der Kloschüssel lagern, damit sie wenigstens einen Nutzen haben, falls mal die Rolle leer ist.