Autor Thema: Aufruf Warnstreik und HomeOffice  (Read 10864 times)

FearOfTheDuck

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #15 am: 28.02.2023 09:13 »
Deshalb erschließt sich mir so gar nicht, warum man sich bei seiner Zeiterfassung anmelden soll.
Wenn der Betrieb bestreikt wird und der Beschäftigte hat sich weder AU noch tot oder bewusstlos o.ä. gemeldet, noch ist er arbeiten gegangen, dann wird er dem Steikaufruf gefolgt sein.

Ist vielleicht auch wieder eine sehr deutsche Ausprägung... ;)

Opa

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #16 am: 28.02.2023 09:15 »
Wenn man sich nicht einstempelt, streikt man auch nicht. Streik bedeutet, dass man die Arbeitsleistung für den Streikzeitraum unmittelbar schuldet (durch einstempeln dokumentiert), sie aber tatsächlich nicht erbringt.
Im Gegenzug hat der Arbeitgeber das Recht, die Bezüge für den entsprechenden Zeitraum zu kürzen.

Flying

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #17 am: 28.02.2023 09:52 »
Meine Antwort ist hilfreich und abschließend. Wenn sie Dir nicht hilft, liegt das Problem zwischen Deinen Ohren.

Schon wieder in 80 Phrasen um die Welt ...

Nein, eine treffende Analyse Deines Problems. Vielleicht ist das Problem der Gewerkschaften ja überhaupt keine zu geringe Streikbereitschaft sondern vielmehr, dass streikbereite Arbeitnehmer zu dumm zum streiken sind…

Naja, scheint mir eher eine ausgeprägte Profilneurose auf Deiner Seite zu sein, aber egal ... tob Dich lieber bei anderen Forenbeiträgen aus ... Ich verzichte auf weitere Phrasen

Sofern irgendwer noch sinnreiche Beiträge zum Thema Gleitzeit, Zeiterfassung und Warnstreik hat wäre ich sehr dankbar.

Alles sinnvolle wurde gesagt.
Du legst deine Arbeit nieder und stempelst dich nicht aus.

Flying

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #18 am: 28.02.2023 09:54 »
Wenn man sich nicht einstempelt, streikt man auch nicht. Streik bedeutet, dass man die Arbeitsleistung für den Streikzeitraum unmittelbar schuldet (durch einstempeln dokumentiert), sie aber tatsächlich nicht erbringt.
Im Gegenzug hat der Arbeitgeber das Recht, die Bezüge für den entsprechenden Zeitraum zu kürzen.

Nur dann ist der Arbeitgeber in der Pflicht rauszufinden, wer gestreikt hat.
Wenn ich mich nicht einstempel, muss ich im Nachgang den AG selbst über den Streik informieren und meine Zeit wird gutgeschrieben und ggf. das Geld gekürtzt.

So ist zumindest die Handhabe hier.

MoinMoin

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #19 am: 28.02.2023 11:08 »
Bin ich verpflichtet meinem AG mitzuteilen das ich streike, sodass er entsprechend darauf reagieren kann?
Der Arbeitgeber muss selbst herausfinden, wer streikt, wenn er die Bezüge entsprechend vermindern möchte. Wie er das insbesondere bei Homeoffice macht, ist sein Problem.
Sprich wenn jemand im HO ist, sich einstempelt, nix macht, dann kann der AG ihn abmahnen oder im das Geld kürzen, sofern er im Streik ist.
Oder es nicht bemerken, weil seine Führungskräfte zu dämlich sind und keine merkt das man streikte.
Oder?

SVAbackagain

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #20 am: 28.02.2023 11:19 »
Nein. Inwiefern sollte die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik geeignet sein, den Arbeitnehmer abzumahnen? Der Arbeitnehmer muss nicht mitteilen, dass er streiken wird oder streikt. Er muss aber auf die Frage, ob er gestreikt hat, wahrheitsgemäß antworten. Und auf dieser Basis kann das Entgelt gekürzt werden. Irgendwelche aufgescheuchten Führungskräfte, die Büros oder Webcams begutachten, um eine Arbeitsniederlegung festzustellen, braucht es nicht.

MoinMoin

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #21 am: 28.02.2023 11:38 »
Also Rundmail, haste gestreikt ja/nein und dann kein Geld, oder bei Nein und null Arbeitsleistung Abmahnung.

ITheini

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #22 am: 28.02.2023 12:24 »
Moin,

die Arbeitgeberverbände sagen, dass Personen, die "eingestempelt" streiken über ihre Arbeitsleistung täuschen und damit arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten müssen.

Dagegen ist die Meinung der Gewerkschaften die, dass der "Streik" in der "Privatzeit" den eigentlichen Sinn verfehlt. Von daher müssen sich Personen, die am Streik teilnehmen nicht abmelden beim Arbeitgeber. Aber einstempeln geht ja schon deswegen nicht, da man ja Streikgeld von der Gewerkschaft beziehen kann und "Streikgeld" plus "Lohn" geht ja nun mal auch nicht.

DENN:
Während des Streiks bekommt der Arbeitnehmer keinen Lohn bzw. kein Gehalt. Das gilt auch für Urlaubsgeld, Feiertagszuschläge und für die Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit.

Dennoch: Arbeitgeberverbände kommen zu dem Urteil "man müsse ausstempeln" und die Gewerkschaften sind der Meinung, dass man dies nicht müsse...


Opa

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #23 am: 28.02.2023 12:44 »
Es ist unerheblich, was Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften meinen. Viel interessanter ist, was das BAG hierzu ausführt:

„Es besteht auch keine Pflicht, beim Verlassen des Betriebes zum Zwecke der Streikbeteiligung gegebenenfalls dort vorhandene Zeiterfassungsgeräte zu bedienen. Aufgrund der Beteiligung am Streik ist die Pflicht zum Ausstempeln aufgehoben. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beteiligen sich an einem Streik, um dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zu entziehen. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Verlassen des Betriebs Ausstempeln können sie anschließend dem Arbeitgeber gegenüber die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr vorenthalten. Streiken während der Freizeit ist keine Streikteilnahme.“
(BAG 26.07.2005, Az 1 AZR 133/04)

SVAbackagain

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #24 am: 28.02.2023 12:48 »
Eben. BAG Urteil v. 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 führt sehr klar aus, dass man nur dann streiken kann, wenn man zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Beendet man seine Arbeitspflicht, bspw. indem man ausstempelt, streikt man nicht. Zudem wird durch die Suspendierung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis durch die Arbeitsniederlegung die geschuldete beiderseitige Leistungspflicht im selben Maße vermindert, also die Sollzeit und das Entgelt. Ein Ausstempeln hingegen vermindert die erbrachte Ist-Arbeitszeit. Es ist auch nicht dazu geeignet, dem Arbeitgeber durch konkludentes Handeln die Streikteilnahme zu signalisieren. Zuletzt ist der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsniederlegung auch von der Pflicht befreit, den Arbeitgeber bei dessen Aufgabe der Erfassung der Arbeitszeit, die ja nach jüngster BAG-Rechtsprechung dessen alleinige Aufgabe ist und immer schon war, zu unterstützen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zwar zu seinem Gehilfen bei der Aufzeichnung der Arbeitszeit machen, das ist aber auch wieder Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer während der Streikteilnahme nicht verpflichtet ist. Also mit VKA-/KAV-Rundschreiben das machen, was man immer damit tun sollte: neben der Kloschüssel lagern, damit sie wenigstens einen Nutzen haben, falls mal die Rolle leer ist.

brian

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #25 am: 28.02.2023 14:02 »
Ich habe noch nie gestreikt, deshalb weiß ich das nicht. Aber kann man beim Streik zu hause bleiben, in den Freizeitpark fahren oder sonstwas? Muss man nicht in sowas wie Streiklokal oder so?

flip

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #26 am: 28.02.2023 14:23 »
Ich habe noch nie gestreikt, deshalb weiß ich das nicht. Aber kann man beim Streik zu hause bleiben, in den Freizeitpark fahren oder sonstwas? Muss man nicht in sowas wie Streiklokal oder so?
Falls du Mitglied in der Gewerkschaft bist, die zum Streik aufruft und diese auch bei Warnstreik Streikgeld zahlt, solltest du dich In der Regel im Streiklokal, als Streikender registrieren lassen. Frage nach, ob das bei Homeoffice auch online geht  ;D

Opa

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #27 am: 28.02.2023 15:17 »
Nö. Für das Streikgeld reicht es aus, die Verdienstbescheinigung mit der entsprechend durch den AG vorgenommenen Gehaltskürzung sowie eine Erklärung darüber, wann man die Arbeit niedergelegt hat, vorzulegen. Dazu muss man kein „Streiklokal“ aufsuchen, welches es im Zweifel auch garnicht geben muss.

Börnie

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #28 am: 28.02.2023 19:11 »
Nö. Für das Streikgeld reicht es aus, die Verdienstbescheinigung mit der entsprechend durch den AG vorgenommenen Gehaltskürzung sowie eine Erklärung darüber, wann man die Arbeit niedergelegt hat, vorzulegen. Dazu muss man kein „Streiklokal“ aufsuchen, welches es im Zweifel auch garnicht geben muss.

In welcher Form eine Streikgelderstattung erfolgt legt die jeweilige Gewerkschaft fest. Häufig erfolgt die Auszahlung nur bei Teilnahme an einer Veranstaltung bzw. Streikkundgebung oder Besuch des Streikbüros (z.B. Geschäftsstelle des Bezirks), auf welcher ein Streikausweis  gegengezeichnet wird btw. die Streikenden sich in eine Streikerfassungsliste eintragen. Da reicht nicht einfach nur der Nachweis eines Abzug im Anschluss.

SVAbackagain

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Antw:Aufruf Warnstreik und HomeOffice
« Antwort #29 am: 28.02.2023 19:20 »
Offenbar gilt auch hier: Augen auf bei der Auswahl! Hier bei der Auswahl der Gewerkschaft, die Streik nicht mit Warnwestenfolklore verwechselt und das Streikgeld unbürokratisch auszahlt.