Krankmeldung mit oder ohne AU?

Begonnen von Maikel, 28.02.2023 07:45

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SVAbackagain

Es kommt bei einer Rechtspflicht nicht darauf an, ob deren Erfüllung überwacht werden kann, ebenso wenig wie es bei einem Mord darauf ankäme, ob man erwischt würde. Wer mordet, ist moralisch degeniert. Wer Rechtspflichten nicht erfüllt, weil deren Erfüllung nicht kontrolliert werden kann, auch.

Flying

Zitat von: SVAbackagain in 28.02.2023 16:42
Es kommt bei einer Rechtspflicht nicht darauf an, ob deren Erfüllung überwacht werden kann, ebenso wenig wie es bei einem Mord darauf ankäme, ob man erwischt würde. Wer mordet, ist moralisch degeniert. Wer Rechtspflichten nicht erfüllt, weil deren Erfüllung nicht kontrolliert werden kann, auch.

Auch wenn der Vergleich einen leichten Hang zur Übertreibung hat, bestreite ich das in Sache nicht mal.
Moral ist das eine - die praktische Umsetzung wird sicherlich trotzdem teilweise zumindest anders sein.

Aber gut, zum Thema ist ja alles gesagt.

Opa

Da der Arbeitnehmer am Wochenende zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist er ebensowenig verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu beurteilen.

Ob er am Montag in der Lage ist, rückwirkend seine Arbeitsfähigkeit für das Wochenende zu beurteilen, wird maßgeblich von der Schwere der Erkrankung und der daraus resultierenden Eindeutigkeit seines Prüfergebnisses abhängen.

Interessant wird das Spielchen, wenn ich bei 5-Tage-Woche (Mo-Fr) jeweils samstags kräftig feiern gehe, sonntags zweifelsfrei feststelle, arbeitsunfähig zu sein, am Montag gut erholt meine Arbeit aufnehme und dabei der Personalstelle die Arbeitsunfähigkeit für den Sonntag melde.

was_guckst_du

Zitat von: Opa in 28.02.2023 17:09

Interessant wird das Spielchen, wenn ich bei 5-Tage-Woche (Mo-Fr) jeweils samstags kräftig feiern gehe, sonntags zweifelsfrei feststelle, arbeitsunfähig zu sein, am Montag gut erholt meine Arbeit aufnehme und dabei der Personalstelle die Arbeitsunfähigkeit für den Sonntag melde.
;D

...bei der ersten entsprechenden Mitteilung wird die Personalstelle mit den Augen rollen...ab der zweiten wird man sich um einen amtsärztlichen Termin bemühen...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

was_guckst_du

Zitat von: SVAbackagain in 28.02.2023 16:42
Wer Rechtspflichten nicht erfüllt, weil deren Erfüllung nicht kontrolliert werden kann, auch.

..als Autofahrer schaffe ich es keinen Tag, alle erforderlichen Rechtspflichten zu erfüllen...sind jetzt alle Autofahrer moralisch degeneriert?
Gruß aus "Tief im Westen"

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SVAbackagain

Nein, es sei denn, Du seist alle Autofahrer. Aktuell wissen wir nur, dass Du moralisch degeneriert bist.

was_guckst_du

...na, dann bin ich ja beruhigt :D
Gruß aus "Tief im Westen"

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brian

Zitat von: SVAbackagain in 28.02.2023 13:27
Und die Norm, die FGL anführte, regelt die Vorlage der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit. Es kommt also darauf an, ob der Fragesteller am Wochenende arbeitsunfähig erkrankt war oder nicht. Und dazu hat er sich trotz mehrfacher Nachfrage nicht erklärt.

WEil es irrelevant ist, da er am Wochenende nicht arbeiten muß.

SVAbackagain

Es ist nicht irrelevant. Die Norm stellt ausdrücklich auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage ab.

Opa

Das kann man auch anders sehen, da der Arbeitnehmer, der an einem arbeitsfreien Tag erkrankt, nicht durch Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert wird (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG).

Somit kann durchaus die Rechtsauffassung vertreten werden, dass der Beginn der Entgeltfortzahlung und somit der Beginn der Frist zur Vorlage einer Bescheinigung frühestens dann eintreten kann, wenn Krankheit und Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung zusammentreffen. Im vorliegenden Fall also am Montag.

SVAbackagain

Nur dann, wenn es darum ginge, ob der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wäre. Darum geht es in § 5 EntgFG aber eben gerade nicht.

was_guckst_du

...der Gesetzgeber hat Kalendertage wählen müssen, da es ja durchaus AN geben soll, die auch an Wochenenden und Feiertagen arbeiten...

...letztendlich entscheidet der AN mit MO-FR Arbeitswoche selbst, ob er am WE arbeitsunfähig erkrankt ist oder ob diese Art der Erkrankung erst am Montag vorliegt...

...ich kenne jedenfalls in meiner Praxis keinen Fall, wo sich ein AN bereits am WE arbeitsunfähig krank gemeldet hat...zumal diese unverzügliche Meldung ja sowieso erst am Montag erfolgen kann, da der AG am WE ja selbst nicht erreichbar ist...
Gruß aus "Tief im Westen"

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SVAbackagain

Wenn Menschen an Wochenenden und Feiertagen arbeiten, sind es für diese doch Arbeitstage. Mithin trägt Dein Vortrag, der Gesetzgeber hätte deshalb auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage abstellen müssen, nicht.

was_guckst_du

...und wenn auf drei "Arbeitstage" 2 freie Tage kommen und dann wieder ein Arbeitstag, kommt man mit der länger als 3 Tage-Regel nur weiter, wenn im Gesetz ausschließlich Kalendertage stehen..
Gruß aus "Tief im Westen"

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SVAbackagain

Nein, man würde schlicht etwas auf Basis von Arbeits- anstatt von Kalendertagen regeln. Beides führt zu unterschiedlichen Ergebnissen. Warum hätte der Gesetzgeber auf Kalendertage abstellen müssen?