Da der Arbeitnehmer am Wochenende zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist er ebensowenig verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu beurteilen.
Ob er am Montag in der Lage ist, rückwirkend seine Arbeitsfähigkeit für das Wochenende zu beurteilen, wird maßgeblich von der Schwere der Erkrankung und der daraus resultierenden Eindeutigkeit seines Prüfergebnisses abhängen.
Interessant wird das Spielchen, wenn ich bei 5-Tage-Woche (Mo-Fr) jeweils samstags kräftig feiern gehe, sonntags zweifelsfrei feststelle, arbeitsunfähig zu sein, am Montag gut erholt meine Arbeit aufnehme und dabei der Personalstelle die Arbeitsunfähigkeit für den Sonntag melde.