Autor Thema: [NW] Laufbahnbefähigung LG 2.2 bei Wechsel Kommune - Land  (Read 2138 times)

Karline

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Hallo liebe Expertinnen und Experten!

Ich bin interessiert an Einschätzungen bzw. Erfahrungen zu Aufstiegsmöglichkeiten von Kommune zu Land (NRW) bzw. der damit verbundenen laufbahnrechtlichen Problematik.

Aktuell bin ich nach Absolvierung der Ausbildung für den ehemals gD als Stadtamtfrau (A 11) verbeamtet auf Lebenszeit (seit 2019) bei einer Kommune in NRW. Im Jahr 2022 habe ich mein berufsbegleitendes Masterstudium absolviert (akkreditierter Master, der in NRW die Bildungsvoraussetzungen für den "hD" bzw. die Laufbahngruppe 2.2 erfüllt).
Nun bewerbe ich mich aktuell auf Referenten-A 13-Stellen (Einstiegsamt LG 2.2) in NRW-Ministerien, weil ich gerne im Ministerium arbeiten würde und natürlich idealerweise mit einer studienabschlussadäquaten Besoldung.

Angenommen ich hätte bei einer solchen Bewerbung Erfolg, möchte ich natürlich nicht meinen BaL-Status aufgeben und noch einmal eine Probezeit absolvieren oder ggf. gar noch eine vorgeschaltete Zeit als Tarifbeschäftigte arbeiten, wie es in Ministerien ja häufig vor einer Verbeamtung üblich ist. Das kommt für mich aus verschiedenen Gründen nicht in Frage (Risiko bei Dienstunfähigkeit/Krankheit, schlimmstenfalls Nachversicherung DRV, Anrechnung Ausbildungszeiten gD (im Tarifbeschäftigtenverhältnis absolviert) auf die Pension, und am wichtigsten: ich sehe es nicht ein, wo ich ja schon eine dreijährige Probezeit und diese ganzen Wartejahre in A 9 absolviert habe).

So wie ich es einschätze, besteht die Möglichkeit, ohne Referendariat/nochmalige Probezeit etc. unter Beibehaltung des BaL-Status die laufbahnrechtliche Befähigung zu erfüllen, jedoch nur bei einem Aufstieg nach § 26 LVO NRW. Hiernach könnte man nach 10-monatiger Bewährung aufsteigen und nach A 13 befördert werden (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 LVO NRW).

Bei Bundesministerien wäre die Rechtslage ähnlich (§ 24 BLV), nur dass die Bewährungszeit sogar bei 2,5 Jahren plus 6 Monate läge.

Wenn man nun bereits in einem Landes- oder Bundesministerium arbeitet, könnte man sich also intern für ein Aufstiegsverfahren bewerben.
Wenn man sich aber nun von extern (wie in meinem Fall) auf eine hD-Stelle bewirbt, scheint die Lage komplizierter zu sein.
Hier kommt es wohl darauf an, ob die Stelle für die berufliche Entwicklung nach §§ 25-27 LVO "eröffnet" ist.

Ich habe nun in vielen Ausschreibungen den Zusatz gelesen: "Über die Ausschreibung wird nicht die berufliche Entwicklung innerhalb der LG 2 (vgl. §§ 25-27 LVO NRW) eröffnet." Dann ist die Sache ja klar und bei solchen Stellen brauche ich mich gar nicht erst bewerben.

Bei den Stellen, auf die ich mich bisher beworben habe,  gab es einen solchen Zusatz aber nicht und da sah es im Ausschreibungstext wie folgt aus:

Stelle A: formale Voraussetzung: abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (akkreditierter Master), Adressaten: BesGr A 13 bis A 14 bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte

Stelle B: formale Voraussetzung: abgeschlossenes Hochschulstudium in den Bereichen XXX (Master oder vergleichbarer Abschluss), "es können sich auch Beamtinnen und Beamte bis zur BesGr A 14 bewerben"


Meine Fragen:
1. Darf ich bei o. g. Ausschreibungen davon ausgehen, dass eine Versetzung von meiner Stadt plus ein Aufstieg über § 26 LVO NRW rechtlich grundsätzlich möglich sind?
2. Gibt es Erfahrungen zur diesbezüglichen Bereitschaft von Ministerien? Wird da ein bewerberfreundlicher Weg gefunden, wenn sie einen haben wollen? Oder macht man das aus Fairnessgründen nicht, weil es evtl. interne Deckelungen für Aufstiege nach §§ 25 ff. LVO gibt?


Es ist schon ein Dilemma. Bei A 12 bzw. A 13 gD-Stellen findet man oft den Zusatz, dass man sich mit Masterabschluss nicht bewerben darf. Für die hD-Stellen erfüllt man dann aber auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zumindest nicht, wenn man von der Kommune zum Land wechseln möchte.

Vielleicht hat hier jemand ein paar interessante Infos für mich, damit ich besser einschätzen kann, ob ich da überhaupt mit realistischen Erwartungen in ein Bewerbungsverfahren gehen kann. Oder ob ich das dann lieber gleich bleiben lassen sollte, weil ich mich dann nur in die missliche Lage bringe, über eine Entlassung nachdenken zu müssen.. Die Alternative wäre, dass ich meine Karriere in der Stadtverwaltung weiter fokussiere (auch da gibt es Aufstiegsmöglichkeiten in den hD, reizt mich aber nicht so).

Vielen Dank für Euren Input!

« Last Edit: 02.03.2023 02:40 von Admin2 »

Thomber

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Guten Morgen,

ich sehe das so:

Stelle A:  Richtet sich an Adressaten, die bereits A13, A 14 haben und damit wäre der Ausschluss aller Master mit A 12 und niedriger möglich.

Stelle B: Hier werden Master mit A12 und niedriger nicht explizit ausgeschlossen und daher wäre eine Bewerbung zulässig.


Allg. Hinweise:
Egal, was in einer Aussdchreibung steht - Bewirb Dich, da, wo Dir die Stelle gefällt!   Mehr als ne Absage riskierst Du dabei ja nicht.   DENN es gibt VIELE Behörden, die sich noch immer nicht mit Masterabschlüssen und dem Laufbahnrecht auskennen.   Es ist gruslelig!   Aber ACHTUNG, Du könntest auch ne Stelle "gewinnen" und dann erklärt man Dir hinterher, "Oh tja, sorry... nee, geht mit dem Master ja nicht so einfach. Sie haben ja keine Laufbahnbefähigung und für diese Stelle braucht man die ja...." usw..    Kommt auch vor!   Als Beamtin wirst Du dich aber NICHT erfolgreich einklagen können.    Ich kenne so einen Fall... Drei Anwälte wurden konsuliert und alle haben von einer Klage abgeraten.   Wäre man ein Tarifbeschäftigter sähe das anders aus. 

Mein Tipp:   Wenn Du keine "Blind-Bewerbung" abschicken und dann bangen und hoffen willst, dann rufe vorher dort einmal an.  Das zeigt Interesse und man sieht, dass Du zumindest beamtenrechtlich fit bist.

Nachtrag zum Thema Probezeit (wenn BaL):  Nun, würde man Dich auf eine A13 h setzen und nach 1,5 Jahren feststellen, dass Du ungeeignet bist, müsste man Dich halt mit der Besoldungsgruppe, die Du schon hast unterbringen.   Das passiert selten, aber alles geregelt.

Viel Erfolg!

Organisator

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Guten Morgen,

ich sehe das so:

Stelle A:  Richtet sich an Adressaten, die bereits A13, A 14 haben und damit wäre der Ausschluss aller Master mit A 12 und niedriger möglich.

Stelle B: Hier werden Master mit A12 und niedriger nicht explizit ausgeschlossen und daher wäre eine Bewerbung zulässig.


Allg. Hinweise:
Egal, was in einer Aussdchreibung steht - Bewirb Dich, da, wo Dir die Stelle gefällt!   Mehr als ne Absage riskierst Du dabei ja nicht.   DENN es gibt VIELE Behörden, die sich noch immer nicht mit Masterabschlüssen und dem Laufbahnrecht auskennen.   Es ist gruslelig!   Aber ACHTUNG, Du könntest auch ne Stelle "gewinnen" und dann erklärt man Dir hinterher, "Oh tja, sorry... nee, geht mit dem Master ja nicht so einfach. Sie haben ja keine Laufbahnbefähigung und für diese Stelle braucht man die ja...." usw..    Kommt auch vor!   Als Beamtin wirst Du dich aber NICHT erfolgreich einklagen können.    Ich kenne so einen Fall... Drei Anwälte wurden konsuliert und alle haben von einer Klage abgeraten.   Wäre man ein Tarifbeschäftigter sähe das anders aus. 

Mein Tipp:   Wenn Du keine "Blind-Bewerbung" abschicken und dann bangen und hoffen willst, dann rufe vorher dort einmal an.  Das zeigt Interesse und man sieht, dass Du zumindest beamtenrechtlich fit bist.

Nachtrag zum Thema Probezeit (wenn BaL):  Nun, würde man Dich auf eine A13 h setzen und nach 1,5 Jahren feststellen, dass Du ungeeignet bist, müsste man Dich halt mit der Besoldungsgruppe, die Du schon hast unterbringen.   Das passiert selten, aber alles geregelt.

Viel Erfolg!

Zustimmung.
Ich würde auch einfach passende Stellenausschreibungen suchen und wo (wohl wie meistens) nicht explizit auf Aufsteiger eingegangen wird, einfach mal anrufen.

Zumindest beim Bund sehe es ich nicht ganz so kritisch hinsichtlich des "neuartigen" Abschlusses "Master", bzw. dem Aufstieg nach § 24 BLV. Da hat sich die Mentalität in den letzten Jahren geändert und es wird nicht mehr ein "universitärer Master" gefordert.

Bastel

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Es ist schon ein Dilemma. Bei A 12 bzw. A 13 gD-Stellen findet man oft den Zusatz, dass man sich mit Masterabschluss nicht bewerben darf. Für die hD-Stellen erfüllt man dann aber auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zumindest nicht, wenn man von der Kommune zum Land wechseln möchte.


Ist man gezwungen seine Masterabschluss anzugeben? Geht die das etwas an?

Thomber

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Es ist schon ein Dilemma. Bei A 12 bzw. A 13 gD-Stellen findet man oft den Zusatz, dass man sich mit Masterabschluss nicht bewerben darf. Für die hD-Stellen erfüllt man dann aber auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zumindest nicht, wenn man von der Kommune zum Land wechseln möchte.


Ist man gezwungen seine Masterabschluss anzugeben? Geht die das etwas an?


Richtig!   
Ich habe solche Ausschreibungen noch nicht gesehen, aber bitte, dann sollte da auch stehen, dass Volljuristen in A9 bis A13g nichts zu suchen haben usw...  :D  Wo anfangen und wo aufhören?   Im Übrigen stellt sich die Frage, womit der Ausschluss von der Bewerbung rechtlich begründet wird???    Das fast alle Master ja keine Laufbahnbefähigung beinhalten, würde das Argument "Der Bewerber mit Master ist überqualifiziert!" nicht ziehen.  (Zieht das offiziell eigentlich??)

Karline

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Es ist schon ein Dilemma. Bei A 12 bzw. A 13 gD-Stellen findet man oft den Zusatz, dass man sich mit Masterabschluss nicht bewerben darf. Für die hD-Stellen erfüllt man dann aber auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zumindest nicht, wenn man von der Kommune zum Land wechseln möchte.


Ist man gezwungen seine Masterabschluss anzugeben? Geht die das etwas an?


Richtig!   
Ich habe solche Ausschreibungen noch nicht gesehen, aber bitte, dann sollte da auch stehen, dass Volljuristen in A9 bis A13g nichts zu suchen haben usw...  :D  Wo anfangen und wo aufhören?   Im Übrigen stellt sich die Frage, womit der Ausschluss von der Bewerbung rechtlich begründet wird???    Das fast alle Master ja keine Laufbahnbefähigung beinhalten, würde das Argument "Der Bewerber mit Master ist überqualifiziert!" nicht ziehen.  (Zieht das offiziell eigentlich??)


Hier zwei Beispiele für eine solche Ausschreibung:

https://karriere.nrw/stellenausschreibung/1c9884ed-48cf-421e-8820-c67ab633c8b6

https://karriere.nrw/stellenausschreibung/009daca5-f143-4730-96ab-c92bfe78888f

Wortlaut:
„Bewerbungen von Personen mit einem Masterabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation, die diese für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst) qualifiziert, können nicht berücksichtigt werden.“

Auf „vergleichbare Qualifikation“ wird ja auch abgestellt, somit sind auch die Juristen raus.
Wenn man das nun ganz spitzfindig liest, könnte man gerade argumentieren, dass der Master allein (ohne Bewährungszeit in der Laufbahn) ja eben nicht qualifiziert.

Bastel

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Sie stellen aber doch auch Leute als TBs ein. Wer ist den so vezweifelt sich mit einem sehr guten Bachelor auf eine 9b zu bewerben ;D ;D ;D Von Masterabsolventen fangen wir garnicht erst an...

Thomber

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"Wenn man das nun ganz spitzfindig liest, könnte man gerade argumentieren, dass der Master allein (ohne Bewährungszeit in der Laufbahn) ja eben nicht qualifiziert. "


Ja genau das ist ja auch der Grund, warum sich Beamte mit Master unterhalt von A13 h bewerben!  ;)  Man will Dir die Qualifikation nicht zugestehen aber will dich auch nicht im gD.   Dann bleibt nur Entlassung!  ;)

Casa

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Sie erfüllt die Bildungsvoraussetzungen für den hD. Es fehlt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung. Dafür bedarf es eines Referendariats. Förderliche Zeiten können bei der Dauer berücksichtigt werden.

Es fehlt eine passende Stelle, die die Bewerberin nicht ausschließt. Nach einer entsprechenden Dauer der Abordnung könnte die Ernennung auf A13 erfolgen.

Alternativ BaW mit Rückkehrrecht, § 22 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BeamtStG.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Thomber

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Es fehlt eine passende Stelle, die die Bewerberin nicht ausschließt. Nach einer entsprechenden Dauer der Abordnung könnte die Ernennung auf A13 erfolgen.

- Stelle B schließt Bewerberin nicht aus.
- Warum Abordnung und wer ordnet bitte 10 Monate oder länger ab?

Casa

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Zitat
Stelle B schließt Bewerberin nicht aus.

Das habe ich auch nicht behauptet.


Zitat
- Warum Abordnung und wer ordnet bitte 10 Monate oder länger ab?


Weil sie von der Kommune zum Land wechseln will und noch nicht auf die A13 ernannt werden darf.
IdR. guckt sich ein neuer Dienstherr sein Personal im Rahmen der Abordnung an.


Möglich erscheint auch der Dienstherrenwechsel und sogleich Ref/Erprobung auf der A13, dann aber im statusrechtlichen Amt A11. Wenn sie aber nach X Monaten für die A13 nicht taugt, hat das Land eine A11er Beamtin, die das Land irgendwie beschäftigen muss.
Im Anschluss landet sie womöglich in einem vom Wohnort am weitesten entfernten Zipfel des Bundeslandes, weil dort gerade eine A11-Stelle frei ist.

Von einer Übernahme ohne Abordnung haben weder Dienstherr noch die Beamtin etwas.


Alternativ einige Zeit BaW mit Anwärterbezügen. Ob die Beamtin A11 das kann und will, weiß ich nicht.


Das Gesetz sieht Möglichkeiten zum Wechsel in den hD vor. Eine einheitliche oder gar zwingend anzuwendende Verfahrensweise zu den Möglichkeiten (über alle Stellen hinweg) gibt es aber nicht.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Thomber

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1. Ich bezog mich auf --> 
Zitat
Es fehlt eine passende Stelle, die die Bewerberin nicht ausschließt.
2. Es wird keine Abordnung in diesem Sinne und mit diesem Zeitraum geben.  Da mag ja theoretisch möglich sein, aberr in der Praxis eher nicht.   

also, wie bereits gesagt....auf Wunschstelle bewerben und Daumen drücken.

10481178

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Hallo allerseits,
wie schon weiter oben geschrieben steht, gibt es Möglichkeiten. Diese sind aber sehr rar und kommen nur selten ans "Tageslicht".

Es besteht die Möglichkeit, dass Du Dich mit Deinem Master für eine Stelle bewirbst, die die Quali nach § 26 LVO öffnet. Wenn die Behörde das Masterstudium anerkennt und es § 9 QualiVO entspricht, dann brauchst Du nur eine Erprobungszeit von 10 Monaten ableisten. Danach erwirbst Du die Laufbahnbefähigung für LG 2.2

Du kannst Dich auch für die modulare Qualifizierung nach § 25 LVO bewerben. Einige Kommunen bieten solche Stellen schon einmal an. Lustig ist, dass obwohl man einen Master hat, das IM darauf besteht, die komplette Qualifizierung zu durchlaufen.

Ebenfalls möglich ist, dass Du mit Deinem Studium 2 1/2 Jahre in einer Tätigkeit innerhalb der LG 2.2 eingesetzt wirst...