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Höherstufung - trotzdem weniger Entgelt + Zurückzahlung

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MoinMoin:
Kondor:
Der Ag ist also der übliche überforderte Ag, der seine Mitarbeiter einfach mal machen lässt und selbst nicht weiß was er für Tätigkeiten benötigt.
Dir wurden also keine neuen Tätigkeiten vom AG (also der Personalabteilung) übertragen, sondern ihr muschelt da halt so rum, wie es halt gebraucht wird.
Wenn also der Ag dir keine neuen Tätigkeiten übertragen hat, dann bist du auch jetzt noch in der EG10, sofern die Eingruppierungsvermutung zur Einstellung korrekt war.
Und der Ag meint du bist jetzt in der EG11, weil du jetzt was anderes machst, obwohl der AG es dir nicht übertragen hat?

Denn wenn der AG dir höherwertige Tätigektien überträgt ist idR der PR in der Mitbestimmung.

SVAbackagain:
Eingruppierung ist. Eingruppierung ist stets korrekt. Eingruppierung kann nicht korrigiert werden. Die auszuübende Tätigkeit bleibt entweder unverändert oder sie ändert sich. Dabei hilft es nicht, andere Begriffe dafür zu suchen. Ändert sie sich nicht, ändert sich grundsätzlich die Eingruppierung nicht.

Kondor:
...vielleicht drücke ich mich nicht rchtig aus.

Fakt ist, dass es zu einer Stufensteigerung gekommen ist (die auch beantragt wurde), die dazu führt, dass ich weniger Gehalt bekomme, als wenn alles so geblieben wäre, wie gehabt. Demensprechend war dieser Schritt zu meinen Ungunsten.

SVAbackagain:
Für Stufensteigerungen ist ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich.

Isie:

--- Zitat von: Kondor am 03.03.2023 13:52 ---...ab Januar hat sich mein Arbeitsfeld eher erweitert und ist höher eingestuft worden.

Es geht darum, dass ich ohne die Neueinstufung in eine höhre Lohngruppe (E 11) mehr verdient habe (und zukünftig verdienen werde).

Die Regelung ist somit zu meinen finanziellen Ungunsten.

--- End quote ---

Das ist dumm gelaufen. Wenn die Rechtsmeinung deines Arbeitgebers korrekt ist, dass erst durch die Erweiterung deines Arbeitsfeldes die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt sind und du die erweiterten Tätigkeiten im Januar 2022 übertragen bekommen hast, bist du seitdem entsprechend eingruppiert.
Soweit du durch den Stufenaufstieg in deiner alten Entgeltgruppe mehr Entgelt bekommen hast, hat dein Arbeitgeber ggf. einen Anspruch auf Rückzahlung.
Die Rückforderung der Überzahlung unterliegt der Ausschlussfrist.

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