Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Bestimmunen interne/externe Stellenausschreibung u. Bewerbung
clarion:
Hallo Paul, das ist Unfug, was man dir erzählt hat. Frag doch mal, in welchem Gesetz oder Erlass es steht.
Sollte ein Interner die Ausschreibung gewinnen und sich dadurch die Eingruppierung ändern, wird ein Änderungsarbeitsvertrag geschlossen und gut ist. Bei gleicher Eingruppierung reicht es sogar, die neue Tätigkeit zu übertragen.
Dein AG mag vielleicht jemand Externen wollen, weil ein Interner ein neues Loch eine möglicherweise dünne Personaldecke reißt. Das ist aber kein Grund interessierte Bewerber von vornherein auszuschließen.
PaulS:
@MarieH @clarion
Danke euch beiden. Ich hätte es genau so angenommen, wie ihr es schreibt. Ich kenne es von meinem AG (Kommune) genau so, dass sich jeder auf externe Ausschreibungen bewerben kann. Wenn sich auf rein interne Ausschreibungen jemand externes bewirbt, weil er z.B. über MA Wind davon bekommen hat o.ä. muss diese Bewerbung auch berücksicht werden bzw. wird berücksichtigt, ob es ein Muss gibt, weiß ich nicht.
Ich kann mir nur einen einzige Grund vorstellen, warum sich ein Angestellter nicht auf eine extern ausgeschriebene Stelle bewerben kann: Es gibt befristungsrechtliche Gründe. Das ist bei einigen Ausschreibungen zu lesen, dass man zuvor nicht bei diesem AG angestellt gewesen sein darf.
Gibt es eine Quelle, aus der hervorgeht, dass die Bewerbung auf extern ausgeschriebene Stellen auch aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus möglich sein muss? Eigentlich würde ich sagen, das geht aus Art. 33 Abs. 2 GG bereits hervor. Andererseits könnte man auch argumentieren, dass der Angestellte bereits den Zugang zum öffentlichen Amt erhalten hat und damit der § erfüllt ist.
Organisator:
--- Zitat von: PaulS am 06.03.2023 11:18 ---Gibt es eine Quelle, aus der hervorgeht, dass die Bewerbung auf extern ausgeschriebene Stellen auch aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus möglich sein muss? Eigentlich würde ich sagen, das geht aus Art. 33 Abs. 2 GG bereits hervor. Andererseits könnte man auch argumentieren, dass der Angestellte bereits den Zugang zum öffentlichen Amt erhalten hat und damit der § erfüllt ist.
--- End quote ---
Im Privatrecht bedarf es keiner Rechtsgrundlage um etwas zu dürfen. Vielmehr schränken Rechtsgrundlagen das Handeln ein.
Thomber:
--- Zitat von: PaulS am 06.03.2023 11:18 ---@MarieH @clarion
Danke euch beiden. Ich hätte es genau so angenommen, wie ihr es schreibt. Ich kenne es von meinem AG (Kommune) genau so, dass sich jeder auf externe Ausschreibungen bewerben kann. Wenn sich auf rein interne Ausschreibungen jemand externes bewirbt, weil er z.B. über MA Wind davon bekommen hat o.ä. muss diese Bewerbung auch berücksicht werden bzw. wird berücksichtigt, ob es ein Muss gibt, weiß ich nicht.
Ich kann mir nur einen einzige Grund vorstellen, warum sich ein Angestellter nicht auf eine extern ausgeschriebene Stelle bewerben kann: Es gibt befristungsrechtliche Gründe. Das ist bei einigen Ausschreibungen zu lesen, dass man zuvor nicht bei diesem AG angestellt gewesen sein darf.
Gibt es eine Quelle, aus der hervorgeht, dass die Bewerbung auf extern ausgeschriebene Stellen auch aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus möglich sein muss? Eigentlich würde ich sagen, das geht aus Art. 33 Abs. 2 GG bereits hervor. Andererseits könnte man auch argumentieren, dass der Angestellte bereits den Zugang zum öffentlichen Amt erhalten hat und damit der § erfüllt ist.
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Bei befristeten Anstellungen gab (oder gibt) es so etwas, richtig! Man wollte verhindern, dass sich jemand bewribt, der bereits dort mal angestellt war, weil es so zu einer nicht erlaubten Wiedereinstellung kommt und sich daraus nicht gewünschte Rechte des AN ergeben würden. ("Einklagen")
clarion:
Wenn die ausgeschriebene Stelle unbefristet ist, ist es doch wumpe, ob man beim AG schon mal beschäftigt war.
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