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Wählbarkeit TvöD Personalrat

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Wynchester:
Lt. §12 des Personalbestimmungsgesetzes von S-H sind alle Wahlberechtigten wählbar, die
1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Muss das 1 Jahr Beschäftigungszeit in Summe erreicht werden ?
Sagen wir mal Herr X fängt im ÖD an, arbeitet dort 10 Monate, wechselt den Arbeitgeber in die Privatwirtschaft und kommt 3 Monate später wieder in den ÖD zurück und arbeitet dort wieder 6 Monate und möchte sich dann für die Personalratswahl aufstellen lassen. Wäre das möglich ?

SVAbackagain:
Da steht „seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“ und nicht „ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“.

Wynchester:
Das habe ich beim Wahlvorstand genauso vorgebracht, woraufhin dieser den Hinweis §34 Abs. 3 TvöD gegeben hat.

SVAbackagain:
Der im Kontext der landesgesetzlichen Regelung keine Relevanz hat, zumal diese auch nicht auf Beschäftigungszeit abstellt.

Horntrinker:
Uns beschäftigt gerade die gleiche Frage:
In unserer Dienststelle muss zurzeit nach §23 (1) Nr.2 neu gewählt werden.
Terminfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endet am 10.3.2023.
Nun gibt es einen Kollegen bei uns, der gerne für den neuen PR kandidieren möchte. Er ist aber erst seit 2. Januar bei uns beschäftigt. Vorher war er bereits von März 2019 bis Juli 2020 im öffentlichen Dienst beschäftigt (andere Arbeitgeber), danach hat er ein Studium absolviert.
Unser Wahlvorstand liest nun den §12 (1) Nr. 2 anders als ich:
Ich lese aus der Formulierung „…oder seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“ heraus, dass mit seiner früheren Beschäftigung seine Wählbarkeit gegeben ist. Somit darf er kandidieren.
Der Wahlvorstand liest die Vorschrift so, dass es seit seiner Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern keine Unterbrechung hätte geben dürfen. Somit dürfte er nicht kandidieren.

Kann hier jemand mit der richtigen Interpretation weiterhelfen?

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