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Wählbarkeit TvöD Personalrat

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SVAbackagain:

--- Zitat von: Horntrinker am 07.03.2023 12:05 ---
--- Zitat von: Wynchester am 07.03.2023 11:03 ---Wie liest du denn oder raus, es steht doch drin "und" und nicht "oder" oder ?

--- End quote ---
Nein, da steht "oder".
Wortlaut des § 12 NPersVG: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. volljährig sind und
2. seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind"
(Fettdruck des "oder" von mir).

Hier ist es eben nun der Fall, dass der Interessent deutlich mehr als ein Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt war. Nur eben dann direkt vor Beginn seiner Beschäftigung in unserer Dienststelle nicht. Und da interpretiert der Wahlvorstand nun rein, dass er ohne Unterbrechung beschäftigt sein müsste, um wählbar zu sein.

--- End quote ---

Seit wann gehört Schleswig-Holstein zu Niedersachsen?

Horntrinker:

--- Zitat von: SVAbackagain am 07.03.2023 12:16 ---Seit wann gehört Schleswig-Holstein zu Niedersachsen?

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An welcher Stelle habe ich das denn behauptet?

uBAB:

--- Zitat von: Horntrinker am 07.03.2023 12:47 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 07.03.2023 12:16 ---Seit wann gehört Schleswig-Holstein zu Niedersachsen?

--- End quote ---
An welcher Stelle habe ich das denn behauptet?

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Indem plötzlich das NPersVG gezückt wurde.
Am Anfang ging es um das MGB Schl.-H.

Horntrinker:

--- Zitat von: Flying am 07.03.2023 12:10 ---Damit ist doch alles geklärt - er ist volljährig, aber weder seit sechs Monaten in der Dienststelle noch seit einem Jahr in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt.

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Er ist sogar seit 4 Jahren in öffentlichen Verwaltungen... nämlich seit März 2019, wie ich oben geschrieben hatte. Und ich lese nirgends, dass diese Beschäftigung ununterbrochen sein muss. Genau darin gründet sich ja die Meinungsverschiedenheit bei uns hier.

SVAbackagain:
„Seit“ dient zur Angabe des Zeitpunkts, zu dem, oder der Zeitspanne, bei deren Beginn ein noch anhaltender Zustand, Vorgang begonnen hat. Der Zustand der 2019 begonnenen Beschäftigung hält aber nicht seitdem an. Er hat zwischenzeitlich geendet. Irgendwann danach wurde erneut eine Beschäftigung begonnen, die fortdauert und mithin einen noch anhaltenden Zustand begründete.

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