Autor Thema: Wählbarkeit TvöD Personalrat  (Read 1870 times)

Wynchester

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Wählbarkeit TvöD Personalrat
« am: 07.03.2023 08:27 »
Lt. §12 des Personalbestimmungsgesetzes von S-H sind alle Wahlberechtigten wählbar, die
1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Muss das 1 Jahr Beschäftigungszeit in Summe erreicht werden ?
Sagen wir mal Herr X fängt im ÖD an, arbeitet dort 10 Monate, wechselt den Arbeitgeber in die Privatwirtschaft und kommt 3 Monate später wieder in den ÖD zurück und arbeitet dort wieder 6 Monate und möchte sich dann für die Personalratswahl aufstellen lassen. Wäre das möglich ?


SVAbackagain

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #1 am: 07.03.2023 08:36 »
Da steht „seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“ und nicht „ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“.

Wynchester

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #2 am: 07.03.2023 09:24 »
Das habe ich beim Wahlvorstand genauso vorgebracht, woraufhin dieser den Hinweis §34 Abs. 3 TvöD gegeben hat.

SVAbackagain

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #3 am: 07.03.2023 09:28 »
Der im Kontext der landesgesetzlichen Regelung keine Relevanz hat, zumal diese auch nicht auf Beschäftigungszeit abstellt.

Horntrinker

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #4 am: 07.03.2023 10:49 »
Uns beschäftigt gerade die gleiche Frage:
In unserer Dienststelle muss zurzeit nach §23 (1) Nr.2 neu gewählt werden.
Terminfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endet am 10.3.2023.
Nun gibt es einen Kollegen bei uns, der gerne für den neuen PR kandidieren möchte. Er ist aber erst seit 2. Januar bei uns beschäftigt. Vorher war er bereits von März 2019 bis Juli 2020 im öffentlichen Dienst beschäftigt (andere Arbeitgeber), danach hat er ein Studium absolviert.
Unser Wahlvorstand liest nun den §12 (1) Nr. 2 anders als ich:
Ich lese aus der Formulierung „…oder seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“ heraus, dass mit seiner früheren Beschäftigung seine Wählbarkeit gegeben ist. Somit darf er kandidieren.
Der Wahlvorstand liest die Vorschrift so, dass es seit seiner Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern keine Unterbrechung hätte geben dürfen. Somit dürfte er nicht kandidieren.

Kann hier jemand mit der richtigen Interpretation weiterhelfen?

Flying

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #5 am: 07.03.2023 10:51 »
Da steht „seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“ und nicht „ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“.

Die Antwort wurde bereits gegeben

SVAbackagain

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #6 am: 07.03.2023 10:52 »
Da steht „seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“ und nicht „ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“.

Wynchester

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #7 am: 07.03.2023 11:03 »
Uns beschäftigt gerade die gleiche Frage:
In unserer Dienststelle muss zurzeit nach §23 (1) Nr.2 neu gewählt werden.
Terminfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endet am 10.3.2023.
Nun gibt es einen Kollegen bei uns, der gerne für den neuen PR kandidieren möchte. Er ist aber erst seit 2. Januar bei uns beschäftigt. Vorher war er bereits von März 2019 bis Juli 2020 im öffentlichen Dienst beschäftigt (andere Arbeitgeber), danach hat er ein Studium absolviert.
Unser Wahlvorstand liest nun den §12 (1) Nr. 2 anders als ich:
Ich lese aus der Formulierung „…oder seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt“ heraus, dass mit seiner früheren Beschäftigung seine Wählbarkeit gegeben ist. Somit darf er kandidieren.
Der Wahlvorstand liest die Vorschrift so, dass es seit seiner Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern keine Unterbrechung hätte geben dürfen. Somit dürfte er nicht kandidieren.

Kann hier jemand mit der richtigen Interpretation weiterhelfen?
Wie liest du denn oder raus, es steht doch drin "und" und nicht "oder" oder ?

Horntrinker

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #8 am: 07.03.2023 12:05 »
Wie liest du denn oder raus, es steht doch drin "und" und nicht "oder" oder ?
Nein, da steht "oder".
Wortlaut des § 12 NPersVG: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. volljährig sind und
2. seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind"
(Fettdruck des "oder" von mir).

Hier ist es eben nun der Fall, dass der Interessent deutlich mehr als ein Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt war. Nur eben dann direkt vor Beginn seiner Beschäftigung in unserer Dienststelle nicht. Und da interpretiert der Wahlvorstand nun rein, dass er ohne Unterbrechung beschäftigt sein müsste, um wählbar zu sein.

Flying

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #9 am: 07.03.2023 12:10 »
Wie liest du denn oder raus, es steht doch drin "und" und nicht "oder" oder ?
Nein, da steht "oder".
Wortlaut des § 12 NPersVG: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. volljährig sind und
2. seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind"
(Fettdruck des "oder" von mir).

Damit ist doch alles geklärt - er ist volljährig, aber weder seit sechs Monaten in der Dienststelle noch seit einem Jahr in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt.

SVAbackagain

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #10 am: 07.03.2023 12:16 »
Wie liest du denn oder raus, es steht doch drin "und" und nicht "oder" oder ?
Nein, da steht "oder".
Wortlaut des § 12 NPersVG: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. volljährig sind und
2. seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind"
(Fettdruck des "oder" von mir).

Hier ist es eben nun der Fall, dass der Interessent deutlich mehr als ein Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt war. Nur eben dann direkt vor Beginn seiner Beschäftigung in unserer Dienststelle nicht. Und da interpretiert der Wahlvorstand nun rein, dass er ohne Unterbrechung beschäftigt sein müsste, um wählbar zu sein.

Seit wann gehört Schleswig-Holstein zu Niedersachsen?

Horntrinker

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #11 am: 07.03.2023 12:47 »
Seit wann gehört Schleswig-Holstein zu Niedersachsen?
An welcher Stelle habe ich das denn behauptet?

uBAB

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #12 am: 07.03.2023 12:54 »
Seit wann gehört Schleswig-Holstein zu Niedersachsen?
An welcher Stelle habe ich das denn behauptet?


Indem plötzlich das NPersVG gezückt wurde.
Am Anfang ging es um das MGB Schl.-H.
« Last Edit: 07.03.2023 13:00 von uBAB »

Horntrinker

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #13 am: 07.03.2023 13:52 »
Damit ist doch alles geklärt - er ist volljährig, aber weder seit sechs Monaten in der Dienststelle noch seit einem Jahr in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt.
Er ist sogar seit 4 Jahren in öffentlichen Verwaltungen... nämlich seit März 2019, wie ich oben geschrieben hatte. Und ich lese nirgends, dass diese Beschäftigung ununterbrochen sein muss. Genau darin gründet sich ja die Meinungsverschiedenheit bei uns hier.

SVAbackagain

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Antw:Wählbarkeit TvöD Personalrat
« Antwort #14 am: 07.03.2023 14:00 »
„Seit“ dient zur Angabe des Zeitpunkts, zu dem, oder der Zeitspanne, bei deren Beginn ein noch anhaltender Zustand, Vorgang begonnen hat. Der Zustand der 2019 begonnenen Beschäftigung hält aber nicht seitdem an. Er hat zwischenzeitlich geendet. Irgendwann danach wurde erneut eine Beschäftigung begonnen, die fortdauert und mithin einen noch anhaltenden Zustand begründete.