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Beamter auf Lebenszeit - Wechsel zu Stadtverwaltung
Dorfkind12:
Deswegen meinte ich wenn alles mit der Kommune/ Stadt geklärt ist (Verbeamtung, Gesundheitsprüfung, quasi alles nach meiner Zufriedenheit :). Wenn die Kommune/Stadt mir anbieten würde als TB einzusteigen, dann würde ich auch eher nicht wechseln. Thema Kündigung/ Entlassung: ich habe mich jetzt nicht explizit eingelesen, aber es muss doch die Möglichkeit geben da „rauszukommen“. So etwas wie eine „Kündigungsfrist“ wird es geben. Aber wenn ich gehen will kann man mich doch nicht (unbegrenzt) zwingen dazubleiben?
Kurhesse:
--- Zitat von: Dorfkind12 am 30.03.2023 17:50 ---Deswegen meinte ich wenn alles mit der Kommune/ Stadt geklärt ist (Verbeamtung, Gesundheitsprüfung, quasi alles nach meiner Zufriedenheit :). Wenn die Kommune/Stadt mir anbieten würde als TB einzusteigen, dann würde ich auch eher nicht wechseln. Thema Kündigung/ Entlassung: ich habe mich jetzt nicht explizit eingelesen, aber es muss doch die Möglichkeit geben da „rauszukommen“. So etwas wie eine „Kündigungsfrist“ wird es geben. Aber wenn ich gehen will kann man mich doch nicht (unbegrenzt) zwingen dazubleiben?
--- End quote ---
Ja und das ist leider viel zu oft das "Problem" hier und in Foren allgemein. Es gibt konkrete Fragen und manche meinen mit Nichtwissen Ratschläge geben zu können. Ich denke der Fragensteller kann auf Antworten "Dann kündige doch" verzichten, wenn der Antwortende keine Ahnung davon hat.
Dorfkind12:
Omg!
Hatte ja extra gesagt „würde ich aus dem Bauch raus sagen“
Außerdem hatte ich selber noch eine Frage gestellt. Zwecks dem Personalstammblatt.
Aber dann kannst du uns ja vielleicht mit deinem Wissen weiterhelfen.
Dorfkind12:
ENTLASSUNG AUF EIGENEN WUNSCH
Beamte können „jederzeit“ beantragen, zu einem bestimmten Zeitpunkt entlassen zu werden (§ 33 BBG). Die zuständige Behörde (das ist die Behörde, die auch für die Ernennung zuständig war), führt das Ausscheiden dann durch einen Verwaltungsakt herbei (sog. Entlassungsverfügung).
Der Beamte muss den Entlassungsantrag zuvor schriftlich einreichen. Gründe braucht er nicht anzugeben. Überlegt der Beamte es sich anders, kann er seinen Entlassungsantrag binnen zwei Wochen nach Zugang bei der Entlassungsbehörde und solange ihm noch nicht die Entlassungsverfügung zugegangen ist, zurücknehmen.
Hinsichtlich des „Ob“ der Entlassung hat die Entlassungsbehörde kein Ermessen, sie muss dem Verlangen des Beamten also nachkommen und die Entlassungsverfügung ausstellen. Ein gewisser Spielraum besteht indes bezüglich des „Wann“ der Entlassung: Die Entlassung kann nämlich bis zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben hinausgeschoben werden (z.B. bis laufende komplexe Verfahren abgeschlossen sind). Der tatsächliche Entlassungstermin darf jedoch höchstens drei Monate nach dem beantragten Entlassungszeitpunkt liegen.
https://www.kanzlei-hallermann.de/blog/entlassung-von-beamten/#a
Ghjkl:
Dorkind12 tut mir leid aber du hast echt keine Ahnung von Beamtenrecht. Das tut schon fast weh das zu lesen. Natürlich kann ein Beamter nicht kündigen, da er keinen Arbeitsvertrag hat. Er kann sich entlassen lassen, ist dann aber arbeitslos und wird von keiner anderen Behörde mehr „genommen“. Einer Versetzung kann der bisherige Dienstherr wie gesagt einen Riegel vorschieben und das sogar relativ leicht. Lies dich mal ins Beamtenrecht ein, mit „aus dem Bauch heraus“ kommst du nicht weit.
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