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Beamter auf Lebenszeit - Wechsel zu Stadtverwaltung

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--- Zitat von: Casa am 28.03.2023 16:14 ---Warum genau benötigt eine Kommune einen Diplom-Verwaltungswirt Fachrichtung Polizeivollzugsdienst?
Und nur weil der Abschluss Diplom-Verwaltungswirt heißt, bedeutet das nicht, dass er für Stellen im gehobenen Verwaltungsdienst qualifiziert.

Für den Verwaltungsdienst fehlt die Laufbahnbefähigung. Es gibt aber, je nach Landesrecht, Möglichkeiten, diese im Rahmen des Wechsels, verkürzt nachzuholen.

--- End quote ---

Hier in der Gegend öfters ausgeschrieben als Leitungsposition im Bereich Ordnungsamt / Stadtpolizei (zuletzt eine A12 bei der Stadtpolizei Frankfurt und eine A 13 bei der Stadtpolizei Offenbach), der Fachdienstleiter des Ordnungsamtes Heusenstamm war auch PVB.

Dorfkind12:

--- Zitat von: Ghjkl am 31.03.2023 08:38 ---Dorkind12 tut mir leid aber du hast echt keine Ahnung von Beamtenrecht. Das tut schon fast weh das zu lesen. Natürlich kann ein Beamter nicht kündigen, da er keinen Arbeitsvertrag hat. Er kann sich entlassen lassen, ist dann aber arbeitslos und wird von keiner anderen Behörde mehr „genommen“. Einer Versetzung kann der bisherige Dienstherr wie gesagt einen Riegel vorschieben und das sogar relativ leicht. Lies dich mal ins Beamtenrecht ein, mit „aus dem Bauch heraus“ kommst du nicht weit.

--- End quote ---

Ich nehme es jetzt einfach mal mit Humor. Denke 99% Prozent haben es trotzdem verstanden was ich mit „Kündigung“ gemeint habe. Sorry, dass ich hier auf 100%iges Beamtendeutsch verzichtet habe. Aber wenn es dir soooo wichtig ist werde ich es ab sofort ---- um Entlassung bitten/verlangen---nennen. 

Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 33 Entlassung auf Verlangen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.


Und warum ich von keiner Behörde mehr genommen werde soll??? Einer Bewerbung steht mir ja wohl immer offen.
Es war als Beispiel genannt. Wenn ich mit der aufnehmenden Behörde alles geklärt habe, dann wäre die Kündigung äh sorry das um Entlassung bitten eine Möglichkeit. Und nochmal, wenn alles mit der aufnehmenden Behörde geregelt ist. Ich mir also sicher sein kann, dass ich dort unterkomme und alle anderen Modalitäten mir zusagen.

Die beste Lösung für dich (TobiKern) ist aber, wenn du es geregelt bekommst, dass du dich versetzen lassen kannst. Dafür müssen aber beide Behörden zustimmen/ sich einig sein.
Hier noch ein Link zu einem anderen Froum
https://www.kommunalforum.de/Thread-Beamte-Wechsel-zu-anderem-Dienstherrn?page=2
ist zwar etwas älter, aber sollte sich ja nicht wesentlich geändert haben.
Und jetzt noch ein Beispiel aus meiner Behörde. Habe ich bei der betreffenden Person erfragt… heute!!
Sachverhalt: Wechsel von der Zollverwaltung (im PVD) zur Landespolizei BW.
Dort lief es wie oben erwähnt, im Rahmen einer Umsetzung. Beide Behörden waren sich einig, obwohl der Beamten sich erst beim Zoll mit seinem Wunsch an die Personalstelle gewandt hatte, als mit der LaPo alles in trockenen Tüchern war.  Weil der Lehrgang zum 01.04. losging „musste“ der Kollege auch nur noch 2 Monate beim Zoll bleiben und wurde dann bei der Polizei ebenfalls als A10er mit seinen Erfahrungsstufen, übernommen. Ohne Probezeit aber mit einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung.

Ich hoffe ich konnte dir, TobiKern, damit etwas weiterhelfen.

Rheini:
Ich würde bei der Kommune um Überreichung einer Wirkungsurkunde zum .... bitten mit der Zusage meinerseits, bei der BW eine  Entlassung zum ....... einzureichen. Die Kommune muss sich dann nicht dem Verdacht aussetzen, eine "Raubernennung" (extra in Anführungszeichen da dieser Begriff m. W. nicht in den gesetzlichen Regelungen vorkommt) durchzuführen.

Was daraus dann weiter folgt bzgl. BaL, Probezeit usw., werden hier sicher andere besser wissen.

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