Autor Thema: E9a + höherwertige Tätigkeiten  (Read 3151 times)

Bagirabalu

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E9a + höherwertige Tätigkeiten
« am: 07.03.2023 14:39 »
Hallo,

mal angenommen, die E9a wird jetzt bei allen Beschäftigten umgesetzt. Was ist mit den höherwertigen Tätigkeiten? Da ich seit Jahren höherwertige Tätigkeiten ausübe, würde ich das gerne geprüft und evtl. umgesetzt haben.

Welche Möglichkeiten gibt es da?
Wenn ich in E9a/2 eingruppiert werde, ergibt das keinen Sinn...Zulage greift dann nicht, da dauerhaft. Weiß jemand Rat? Dankeschön.

Isie

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #1 am: 07.03.2023 14:52 »
Ein bisschen mehr Sachverhalt wäre schön. In welcher Entgeltgruppe und Stufe bist du und zu welcher Entgeltgruppe wird die Zulage berechnet? Warum  sollte künftig eine Eingruppierung nach EG 9a erfolgen?

Bagirabalu

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #2 am: 07.03.2023 14:58 »
Ich bin in der E6/5 und komm jetzt aber in die 6

Es ist doch in der Schwebe dieses Arbeitsgerichtsurteil mit den ganzeinheitlichen Arbeitsvorgängen und der Höhergruppierung der Beschäftigten in die E9. Zulage bekomme ich noch keine da hatte ich mich falsch ausgedrückt sorry ... die greift ja nur bei vorübergehender höherwertiger Tätigkeit.

Mein Gedanke war, falls meine Arbeiten dann als höherwertig betrachtet würden, wie läuft es dann ab? Eingruppierung wohin, was macht Sinn?

Isie

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #3 am: 07.03.2023 15:09 »
"Was macht Sinn?" ist nicht relevant. Wenn die von dir auszuübende Tätigkeit bezüglich der Arbeitsvorgänge falsch bewertet war, handelt es sich um einen Eingruppierungsirrtum deines Arbeitgebers. Dieser wird vom Arbeitgeber entweder freiwillig oder aufgrund eines Arbeitsgerichtsurteils korrigiert. Du bist dann ab dem Zeitpunkt der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit In der Entgeltgruppe eingruppiert, der die von dir auszuübende Tätigkeit entspricht.
Welche Folgerungen dein Arbeitgeber aus dem Arbeitsgerichtsurteil zieht, das  ja nicht dein Arbeitsverhältnis unmittelbar betrifft, kann ich nicht einschätzen.

Tiffy

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #4 am: 07.03.2023 15:20 »
Ich glaube kaum, dass es aufgrund eines wie auch immer gearteten Gerichtsurteils dazu kommen wird, alle in EG 6 eingruppierten Leute mal eben nach EG 9a hochzugruppieren. Wenn überhaupt, dann dürfte das nur einen ganz klar umgrenzten, speziellen Bereich betreffen.

dregonfleischer

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #5 am: 08.03.2023 12:38 »
Hallo,

mal angenommen, die E9a wird jetzt bei allen Beschäftigten umgesetzt. Was ist mit den höherwertigen Tätigkeiten? Da ich seit Jahren höherwertige Tätigkeiten ausübe, würde ich das gerne geprüft und evtl. umgesetzt haben.

Welche Möglichkeiten gibt es da?
Wenn ich in E9a/2 eingruppiert werde, ergibt das keinen Sinn...Zulage greift dann nicht, da dauerhaft. Weiß jemand Rat? Dankeschön.

 bitte mehr infos danke

Isie

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #6 am: 08.03.2023 14:07 »
Die Infos sind doch längst da. Was möchtest du denn wissen?

TVLfan

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #7 am: 09.03.2023 12:47 »
Dieses Urteil betrifft die Geschäftsstellen in der Justiz. Viele Stellen dort werden demnächst überprüft. Bei vielen Geschäftsstellen wird es danach in die Entgeltgruppe 9a gehen. Ich glaube, dass er da meint, dass er dann nicht auch so bezahlt werden will, wie dann alle anderen.


SVAbackagain

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #8 am: 09.03.2023 12:54 »
Spannend, da wurde hier ja auch diskutiert, wie die tarifliche Norm zu interpretieren sei. Gibt es da ein Aktenzeichen zu?

SebWeniger

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #9 am: 09.03.2023 13:24 »
Hallo,

mal angenommen, die E9a wird jetzt bei allen Beschäftigten umgesetzt. Was ist mit den höherwertigen Tätigkeiten? Da ich seit Jahren höherwertige Tätigkeiten ausübe, würde ich das gerne geprüft und evtl. umgesetzt haben.

Welche Möglichkeiten gibt es da?
Wenn ich in E9a/2 eingruppiert werde, ergibt das keinen Sinn...Zulage greift dann nicht, da dauerhaft. Weiß jemand Rat? Dankeschön.

Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Bagirabalu

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #10 am: 09.03.2023 14:51 »
Achso wenn das nur die Justiz gilt, dann kommt das für mich eh nicht in Frage.
Vielen Dank für die Antworten ...

Lo sa

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #11 am: 09.03.2023 20:06 »
Spannend, da wurde hier ja auch diskutiert, wie die tarifliche Norm zu interpretieren sei. Gibt es da ein Aktenzeichen zu?

1 BVR 382/21 BVerfG
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen.

Somit haben die Urteile BAG 4 AZR 195/20 und 196/20 weiter Bestand, die explizit den Arbeitsvorgang betrafen.
(Bzgl Geschäftsstellen/Serviceeinheiten in der Justiz)

Soweit ich informiert bin, will die TdL das jetzt umsetzen bzw hat grünes Licht gegeben in der Justiz.
Die Ansicht, wie hier Arbeitsvorgang/Arbeitsvorgänge gebildet werden, lag ja nicht im Sinne der TdL.

outplayed

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Antw:E9a + höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #12 am: 12.03.2023 14:08 »
Hallo zusammen,

ich wollte dafür keinen eigenen Thread aufmachen, sicherlich kann mir hier auch kurz eine Antwort gegeben werden: ich befinde mich zurzeit in E9a/3 und erhalte einen Garantiebetrag i.H.v. knapp 100 Euro (dürfte aber wohl irrelevant sein). Es ist geplant, dass ich eine befristete Stelle besetze, die mit E11 bewertet wird. Liege ich richtig in der Annahme, dass ich mein bisheriges Entgelt ohne Garantiebetrag erhalte plus die Differenz zwischen E9a/3 und E11/2? So deute ich zumindest den Passus zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Danke! :)