(Ohne Titel)
Guten Tag!
meine Schwester ist letztes Jahr aus der Ukraine nach Deutschland geflohen. Sie wohnt seit 01.07.2022 in einer Unterkunft des Landkreises, dem sie zugewiesen wurde.
Da der Landkreis mit den Gebührenbescheiden bzgl. Erhebung Unterbringungsgebühren nicht hinterherkommt, erhielt sie jetzt erst einen Bescheid vom Landkreis, dass sie Unterbringungsgebühren seit 01.07.2022 zu zahlen hat, obwohl sie erst seit 01.10.2022 keine SGB II-Leistungen mehr erhält, weil sie zu viel verdient, um SGB II-Leistungen zu erhalten, und somit eigentlich erst ab 01.10.2022 diese Unterbringungsgebühren selbst bezahlen müsste.
Da der Bescheid aber erst Ende Februar zugestellt wurde, wurde somit die Unterbringungsgebühr auch erst im Februar fällig lt Jobcenter, bei dem sie vorher SGB II-Leistungen erhalten hat.
Da die Fälligkeit des vergangenen Zeitraums 07/22 - 09/22 nun aber in den Zeitraum fällt, in dem sie ohnehin selbst bezahlen muss, ist sie auch für diese drei Monate Schuldnerin.
Sie fragte beim Jobcenter und beim Landkreis nach, worauf sich diese Entscheidung bezieht und beide nannten ihr folgendes Urteil:
BSG-Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R
Wenn wir das richtig verstehen, ist dem wirklich so, oder?! Oder gibt es da anderslautende Urteile?
Meine Schwester kann doch aber nichts dafür, dass der Landkreis nicht hinterherkommt!
Meine Schwester wird sicherheitshalber Widerspruch einlegen, aber mit welchem Erfolg? Auf welche Rechtsgrundlage und/oder Urteile sogar kann sie sich beziehen?
Dankeschön.
LG