Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (2023: 66.600€) aufnimmt, tritt automatisch Versicherungspflicht in der GKV ein.
Sofern Ihre Partnerin oder Ihr Partner aufgrund eines Einkommens unter 20.000€ berücksichtigungsfähig bleibt, können Sie für sie oder ihn dann nur Beihilfeleistungen beantragen, die den Umfang der GKV übersteigen, je nach Bundesland z.B. für Wahlleistungen. Dies liegt darin, da bei GKV-Versicherten die Beihilfe nur nachrangig gewährt wird.