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Befristeten AV vorzeitig auf Unrechtmäßigkeit überprüfen lassen? Sinn(voll)? Soz

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Max:
Wenn ich das richtig interpretiert habe bezweifelt die TE nicht,  dass der Arbeitsvertrag ordentlich mit Sachgrund befristet wurde.
Das der Sachgrund zumindest anfänglich bestand steht ebenfalls außer Zweifel.

Die Frage scheint zu sein,  ob der Wegfall des Sachgrunds ohne folgende Kündigung zu einem unbefristeten AV führt.
Hierzu:
https://openjur.de/u/2132527.html

--- Zitat ---Die Wirksamkeit einer Befristung beurteilt sich nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen. Danach eintretende Änderungen haben daher grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht daher kein unbefristetes Arbeitsverhältnis (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 40 mwN, BAGE 138, 242). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert.

--- End quote ---

SVAbackagain:
Ein mit auflösender Bedingung geschlossenes Arbeitsverhältnis bedarf zur Beendigung im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingung keiner Kündigung. Es bedarf dazu vielmehr einer Beendigungsmitteilung.

maiklewa:

--- Zitat von: Max am 10.03.2023 22:05 ---Wenn ich das richtig interpretiert habe bezweifelt die TE nicht,  dass der Arbeitsvertrag ordentlich mit Sachgrund befristet wurde.
Das der Sachgrund zumindest anfänglich bestand steht ebenfalls außer Zweifel.

Die Frage scheint zu sein,  ob der Wegfall des Sachgrunds ohne folgende Kündigung zu einem unbefristeten AV führt.
Hierzu:
https://openjur.de/u/2132527.html

--- Zitat ---Die Wirksamkeit einer Befristung beurteilt sich nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen. Danach eintretende Änderungen haben daher grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht daher kein unbefristetes Arbeitsverhältnis (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 40 mwN, BAGE 138, 242). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert.

--- End quote ---

--- End quote ---

Da scheint es dann aber wohl in der Rechtsprechung Gegenteiliges zu geben und es kommt wohl drauf an, ob gleich zu Beginn der Anstellung gar nicht in dem Bereich des Sachgrunds gearbeitet wurde?!

carriegross:
Vielleicht hilft das hier weiter

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,118087.0.html

??

Vielleicht möchte @BalBund dazu noch was schreiben? ;-)

MoinMoin:
Es könnte ja auch sein, dass das ein ganz ausgefuxter AG ist, der nur befristete Personalmittel bekommen hat und durch die Hintertür Dauerstellen sich beschafft. ;D

Ich denke aber, dass es in der Tat dünnes Eis ist, auf dem die Verträge basieren, wenn die AN auch andere Aufgaben ausüben, als mit dem Sachgrund der Befristung begründet.
Und sicherlich hat man dort im Hinterkopf einige dauerhaft zu übernehmen, denn Personalmangel ist ja durchaus überall anzutreffen.
Zumindest scheint es sich zu lohnen, die gesamte Situation mal professionell rechtlich zu prüfen, mein Bauchgefühl sagt mir jedoch, dass Ukrainehilfe und Asylverfahren durchaus so eng beieinander sind, dass der Sachgrund da nicht verletzt wird.

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