Autor Thema: Verschiedene Eingruppierung durch andere Teile der Entgelt Ordnung?!  (Read 2269 times)

DonCamillo

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Guten Abend,

meine Situation ist folgende:

Ich arbeite seit gut 2,5 Jahren als TB in EG6 beim BwDLZ 1. Zuvor war ich schon ca 2,5 Jahre beim BwDLZ 2 angestellt und bin aus persönlich Gründen umgezogen und habe mich versetzen lassen.


Immer wieder fällt mir auf, das Dienstposten grundsätzlich anders bewertet werden.
Das konkrete und für mich interessante Beispiel ist, das in Kürze eine Stelle beim BwDLZ 2 ausgeschrieben werden soll (zuverlässige Quelle aus alten Kontakten), die eine EG8 begünstigt.
Den exakt gleichen Dienstposten gibt es bei meinem jetzigen BwDLZ 1ebenfalls, nur das dieser Posten maximal bis EG7 reicht, bzw es mit teuflischen Dingen zu gehen muss um über die EG6 hinauszukommen.

Ich war nicht lesefaul und habe selber schon die verschiedenen Teile der Entgeltordnung recherchiert.

In meinem jetzigen BwDLZ wird wohl grundsätzlich nach folgendem eingruppiert:

"Teil II - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten" EG1 bis EG7

In meinem vorherigem BwDLZ wohl auf diese Weise:

"Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 19. Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik"  EG6 bis EG9a



Unterm Strich also die Frage:

Wieso werden dort solche Unterschiede gemacht und kann man seinen Dienstposten nach einem anderen Teil der Entgeltordnung bewerten lassen?!

Es sind wirklich 2 Dienstposten mit 99% Übereinstimmung der Tätigkeitsdarstellungen?!

Ich bedanke mich im voraus und schöne Grüße

SVAbackagain

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Die Bewertung von Dienstposten ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Die Entgeltordnung regelt vielmehr die Eingruppierung. Sie führt unmittelbar dazu, dass der Tarifbeschäftigte eingruppiert ist, und zwar entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Dem Arbeitgeber kommt dabei weder eine Entscheidung noch eine Funktion zu.

DonCamillo

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Ok, das verstehe ich!

Grundsätzlich wird in der Ausschreibung des Dienstpostens aber schon vermerkt, das dieser sich an den "Teil III der Entgelt Ordnung" orientiert und der Dienstposten daher mit EG8 zu bewerten ist.
So geschehen als BwDLZ 2 diesen Dienstposten für eine ihrer Außenliegenschaften versuchte zu besetzen.

Es gibt also im BwDLZ 1 den Dienstposten mit leicht zueinander abweichenden Täritkeitsmerkmalen 2x mit EG6 und 2x mit EG7 nach Teil II der Entgeltordnung.

Im BwDLZ 2 gibt es den Dienstposten mit nahezu identischen Tätigkeitsmerkmalen dann 3x mit EG8 nach Teil III der Entgeltordnung.

Und so wie ich es nachvollziehen kann wäre der einzige Unterschied die Eingruppierung nach Teil II oder nach Teil III.

SVAbackagain

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Dienstposten, Stellen usw. sind tariflich völlig irrelevant. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeitsgelegenheit, mittels derer dieser Arbeit gegen Geld tauscht. Der Arbeitsinhalt dieser Arbeitsgelegenheit ist die auszuübende Tätigkeit. Diese ist in Arbeitsverhältnissen, auf die der TVÖD Anwendung findet, maßgeblich für die Eingruppierung. Die Systematik der Entgeltordnung führt dabei dazu, dass eine auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale genau einer Entgeltgruppe der Entgeltordnung erfüllt. § 3 TV EntgO Bund sorgt dafür, dass durch die unterschiedlichen Teile der Entgeltordnung keine Normkollision entsteht.

DonCamillo

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Danke erstmal für die Antworten die zwar richtig und auch nachvollziehbar, gleichzeitig aber auch unbefriedigend sind... ;)

Ich mache es jetzt nochmal so herum:

"TVöD Bund - EntgeltordnungTeil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

19. Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik



Vorbemerkungen

1. Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik sind z. B. Abwasser-, Wasser-, Gas-, Kälte-, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen, Nieder- und Mittelspannungsanlagen und sicherheitstechnische Anlagen.

2. Das Instandhalten von Anlagen umfasst die Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und anlagenspezifischem Sachkundenachweis, die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten, für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist."

Wohl gemerkt das nach Teil III die geringste EG die 6 wäre.

Was dient in diesem Fall als Sachkundenachweis, eine abgeschlossene Berufsausbildung ergo Gesellenbrief?! Fachlehrgänge (M-S-R, Schweißlehrgang o.ä) bundeswehrinterne Lehrgänge...?!


Wieso ist die Auslegung zweier Dienststellen/BwDLZ desselben Arbeitgebers unterschiedlich...?!

Mein Verständnis ist, mit einer Arbeitnehmer freundlicheren Personalpolitik, wäre es möglich nach einem anderen Teil der Entgeltordnung einguppiert zu werden...?


SVAbackagain

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Eingruppierung ist niemals möglich, Eingruppierung ist. Da dem Arbeitgeber diesbezüglich keine Entscheidung zukommt, ist auch seine Auslegung unbeachtlich.

MoinMoin

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Wieso ist die Auslegung zweier Dienststellen/BwDLZ desselben Arbeitgebers unterschiedlich...?!
Weil entweder die Tätigkeiten und Zeitanteile doch so unterschiedlich sind, dass es zu unterschiedlichen Eingruppierungen kommt.
Oder
Weil einer oder beide sich in ihrer "Auslegung" irren.

SVAbackagain

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Es ist ja derselbe Arbeitgeber.

MoinMoin

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Ich bezog mich auf die Dienststellen und ging davon aus, dass dort evtl. unterschiedliche Personen die Dinge bearbeiten.

Ansonsten: weil der AG bei einer oder beiden "Auslegungen" der Tätigkeiten sich irrt.

DonCamillo

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Ok, das verstehe ich und macht Sinn! Danke.

Im Umkehrschluss muss es also eine Möglichkeit geben, Schritte einzuleiten, die diese Eingruppierung überprüfen und die Tätigkeitsmerkmale eventuell anders bewerten...?!

Der Sachverhalt ist mir verständlich, aber mir geht es ja auch irgendwo darum herauszufiltern ob es nicht möglich wäre in meiner jetzigen Dienststelle auf die E8 zu kommen.
Die Dienstposten die diese berechtigen sind ja auf jeden Fall vorhanden?!

Sorry für das Nachgehake, aber das Problem beschäftigt mich schon seit langem und bisher bin ich da kein Stück weiter gekommen...

Und ja, es sind 2 unterschiedliche Dienststellen in 2 verschiedenen Bundesländern und 2 verschiedenen Personalsachbearbeitern / Abteilungen, dennoch ist es ja beides der Bund.

SVAbackagain

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Stell einen Feststellungsantrag beim zuständigen Arbeitsgericht, dann weißt Du, welche Rechtsmeinung zutreffend ist oder ob beide falsch liegen.

bactho

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Eigentlich ein tolles Forum hier - nur schade, dass man oft nur dumme und unpassende Antworten bekommt  :(

FearOfTheDuck

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Wo findest du in diesem Thread derart unpassende oder dumme Antworten, so dass du das Thema nochmal aufgegriffen sehen möchtest?