Autor Thema: TV-V Krankengeldzuschuss  (Read 679 times)

efragesteller

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TV-V Krankengeldzuschuss
« am: 09.03.2023 22:57 »
Hallo Community,

ich bin im öffentlichen Dienst für die Stadtwerke arbeiten im TV-V Vertrag
und bin laut Arbeitgeber seit Februar nachträglich in den Zeitraum gefallen in der die Krankenkasse nach 6 Wochen Krankengeld zahlen muss.
Laut ihm besteht der Anspruch auf ein Krankengeldzuschuss.
Im AV steht laut Paragraph 13 im TV-V:

1Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem
festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden
Nettoarbeitsentgelt. 2Er wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung gezahlt.
3Zahlt die
Krankenkasse wegen Verschuldens des Arbeitnehmers kein oder nur anteiliges
Krankengeld, so entfällt oder vermindert sich der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss. 4Für den Arbeitnehmer, der nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, ist der Zuschussberechnung der Krankengeldhöchstsatz für versicherungspflichtige Arbeitnehmer zugrunde zu legen.


Was heißt das nun genau, wenn ich beispielsweise 2000 EUR netto verdienen würde und im Krankengeld nur 1500 EUR, würde ich dann 500 EUR netto vom AG bekommen sodass ich so viel verdienen würde als wäre ich gar nicht krank?

Im Internet steht hierzu verschiedenes wo man teilweise gar nichts bekommt oder weniger.. was ist denn nun richtig? Ich möchte nur wissen was finanziell nun auf mich zukommt ..