Hallo an Alle. Ich brauche Eure Meinung zu meinem Fall. Folgende Situation:
Ich habe mich auf einen Dienstposten beworben ( Auswahlverfahren dauert schon länger, bis heute noch keine Entscheidung ) Ich habe erfahren, dass meine Mitbewerber haben eine Anlassbeurteilung bekommen, da sie noch keine reguläre Beurteilung erhalten haben. Ich hatte meine reguläre Beurteilung von März 2018-März 2021. Die war in meinen Augen schlecht und auch nicht fair. Zur Erklärung. Dezember 2019 wurde ich zu A8 befördert. d.h. von März 2018 bis Dezember 2019 waren meine Leistungen gut, aus dem Grund oder auch aus dem Grund Beförderung zu A8. Ab Februar 2020 bis Mai 2022 war ich im Krankenstand mit Wiedereingliederung. Hatte 4 OPs an den Knien. Sowohl rechts wie links. Im März 2021 erhielt ich meine Beurteilung per Post - 6 Punkte.
Jetzt für die Bewerbung für den Dienstposten wird meine alte Beurteilung herangezogen, von meinen Mitbewerbern werden Anlassbeurteilungen herangezogen. Diese beziehen sind natürlich auf den aktuellen Zeitraum und sind auch dementsprechend höher als 6 Punkte. Zumindest gehe ich davon aus.
Jetzt habe ich in der Vorschrift folgendes gelesen:
ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Beamtinnen und Beamte auf Probe im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes werden
1.
neun Monate nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie
2.
drei Monate vor Beendigung der Probezeit
dienstlich beurteilt. Beträgt die Probezeit ein Jahr oder weniger, entfällt die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1. Beträgt die Probezeit voraussichtlich weniger als 18 Monate, kann auf die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet werden.
(2) Im Übrigen werden Beamtinnen und Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilung) vor Entscheidungen, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, dienstlich beurteilt (Anlassbeurteilung), wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat,
2.
sich die zu vergleichenden Beurteilungen auf erheblich abweichende Zeiträume beziehen, insbesondere wenn das jeweilige Enddatum der Beurteilungszeiträume der zu vergleichenden Beurteilungen um mehr als ein Jahr auseinanderfällt oder
Hier interessiert mich 2 Absatz Ziffer 2. Verstehe ich das richtig, dass wenn der Abstand der Beurteilungszeiträume mehr als 1 Jahr auseinanderliegen, dann muss derjenige auch eine Anlassbeurteilung erhalten? In meinem Fall sind das 2 Jahre, März 2021 bis heute.
Was denkt Ihr?
Vielen Dank!