Hier ist schon gar nicht einschlägig, dass die geringere Erledigungsmenge auf Grund der Erkrankung zu einer Herabstufung führte.
Anlassbeurteilungen der anderen Bewerber aus bspw. 01.07.2021 bis 30.06.2022 sind zudem nicht vergleichbar mit einer Regelbeurteilung aus März 2018 bis März 2021. Und für 07/21 bis 06/22 kann der Bewerber hier nicht beurteilt werden, weil er keinen Dienst geleistet hat. Das muss doch einleuchten.
Ggf. wird die ältere Bewertung des Beamten hier, mit den älteren Bewertungen der anderen Beamten verglichen.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 24.02.22 - 1 B 1739/21 -
Aber auch das ist problematisch, wenn sich die anderen Bewerber nach der Regelbeurteilung in März 2021 deutlich gebessert haben.
Im Übrigen kann eine Beurteilung aus März 2021 nicht mehr angefochten werden. Eine Rücknahme wird zudem schwierig. I. E. ist die Regelbeurteilung so hinzunehmen.
Wir können auch versuchen tote Kühle zu melken, die werden aber keine Milch geben.