Autor Thema: [Allg] Anlassbeurteilung  (Read 4121 times)

Thomber

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #15 am: 14.03.2023 12:31 »
Nachtrag:   Sollte die Beurteilung von A und B gleichwertig sein, könnte man auch die Beurteilung vom Zeitraum davor noch heranziehen.  (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dazu in einem Beschluss vom 08.03.18 - OVG 10 S 76.16 - in RN 9)

Eine Einladung zum Gespräch wäre also tatsächlich nicht unbedingt erforderlich. Alles kann mittels Beurteilung entschieden werden.

Casa

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #16 am: 14.03.2023 12:35 »
Das ist nicht nachvollziehbar.


Wenn Gespräche stattfinden, dann für beide nicht anders vergleichbare Bewerber. Wie willst du sonst eine Vergleichbarkeit herstellen?
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Thomber

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #17 am: 14.03.2023 12:44 »
Das ist nicht nachvollziehbar.


Wenn Gespräche stattfinden, dann für beide nicht anders vergleichbare Bewerber. Wie willst du sonst eine Vergleichbarkeit herstellen?

Natürlich müssen die Grundqulifikationen vor dem Gespräch vergleich sein, sonst dürfte/ bräuchte ich keine Gespräche führen. Der Unterschied zwischen den Bewerbern muss im Grunde immer so klein sein, dass jemand im Gespräch auch tatsächlich überzeugen und überholen können muss.   Es wäre mehr als unfair, hinterher einen Ablehnungsgrund aufzutischen, den es vor dem Gespräch schon gab.   Hier bei uns werden schriftliche Bewerbung bzw. formale Qualifikationen UND mündliche Leistungen "addiert" zu einem Gesamtbild.  [spreche aber von Verfahren für Tarifler)

Und die Logik zur Frage der 51% ist wohl selbsterklärend.

Organisator

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #18 am: 14.03.2023 12:51 »
Eine Einladung zum Gespräch wäre also tatsächlich nicht unbedingt erforderlich. Alles kann mittels Beurteilung entschieden werden.

Dem stimme ich grundsätzlich zu. Nur die Logik zu 51% verstehe ich nicht. Wenn es nur das Auswahlkriterium der Beurteilungen gibt, dann kann es nur zu 0% oder 100% berücksichtigt werden.

Ansonsten wäre erst bei der Durchführung von Gesprächen o.ä. eine Gewichtung möglich und da irritieren die 51%.


Thomber

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #19 am: 14.03.2023 13:08 »
Eine Einladung zum Gespräch wäre also tatsächlich nicht unbedingt erforderlich. Alles kann mittels Beurteilung entschieden werden.

Dem stimme ich grundsätzlich zu. Nur die Logik zu 51% verstehe ich nicht. Wenn es nur das Auswahlkriterium der Beurteilungen gibt, dann kann es nur zu 0% oder 100% berücksichtigt werden.

Ansonsten wäre erst bei der Durchführung von Gesprächen o.ä. eine Gewichtung möglich und da irritieren die 51%.


Allgemein gilt:  Sind die Bewerber vergleichbar, im Sinne von fast gleichwertig, sollte man Gespräche führen. Ist die Lage aber schon vorher zu deutlich zu Gunsten eines Bewerbers verschoben, kann Bewerber B ja nichts mehr reißen...   
Die 51%-Wertigkeit resultiert aus dem Fakt, dass man aufgrund der Beurteilungen entscheiden darf. Sonstige Qualifikationen spielen, wenn überhaupt nur eine Rolle, wenn sie im Ausschreibungstext/ Stellenprofil auch explizit genannt worden sind.    Ich kann eine schlechtere Note nicht mit Fortbildungsbescheinigungen aufwerten.    Das geht nur solange ich aufgrund meiner vergleichbar gute Note noch im Rennen bin.    1. Auswahl aufgrund von Formalien und dann Note und dann.....danach ziehe ich weitere Kriterien heran.    Mit den 51% wird plakativ die sehr hohe Bedeutung der Noten unterstrichen.   Wie gesagt, die Zahl ist eher symbolisch zu verstehen

« Last Edit: 14.03.2023 13:23 von Thomber »

Casa

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #20 am: 14.03.2023 13:24 »
Hier geht es darum, dass die Bewerber in ihrer Beurteilung nicht vergleichbar sind, da eine Beurteilung nicht für beide in aussagekräftigen und identischen Zeiträumen erfolgen kann.

Das Thema der völligen Ungeeignetheit steht gar nicht zur Debatte. Es dürfte klar sein, dass der Beamte im mD keine Chance hat Amtsleiter A16 im hD der Verwaltung zu werden.
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Thomber

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #21 am: 14.03.2023 13:28 »
Hier geht es darum, dass die Bewerber in ihrer Beurteilung nicht vergleichbar sind, da eine Beurteilung nicht für beide in aussagekräftigen und identischen Zeiträumen erfolgen kann.

Das Thema der völligen Ungeeignetheit steht gar nicht zur Debatte. Es dürfte klar sein, dass der Beamte im mD keine Chance hat Amtsleiter A16 im hD der Verwaltung zu werden.

Falls Du dich auf meinen Beitrag beziehst, beachte bitte, dass ich zuletzt auf Organisator geantwortet habe.
Zur Frage einer Anlassbeurteilung hatte bereits mich hinreichend geäußert.    Es ist hier im Forum durchaus nicht unüblich, dass man im Laufe der Diskussion auch "Nebenbaustellen" miteinander bespricht.    Kann jeder, aber muss nicht jeder lesen.   

Casa

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #22 am: 14.03.2023 13:35 »
Zitat
Falls Du dich auf meinen Beitrag beziehst, beachte bitte, dass ich zuletzt auf Organisator geantwortet habe.
Zur Frage einer Anlassbeurteilung hatte bereits mich hinreichend geäußert.    Es ist hier im Forum durchaus nicht unüblich, dass man im Laufe der Diskussion auch "Nebenbaustellen" miteinander bespricht.    Kann jeder, aber muss nicht jeder lesen.   

Kann durchaus sein und das mit den Nebenbaustellen kenne ich. :-D
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dimi45

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #23 am: 15.03.2023 18:12 »
Zitat
Also ich verstehe dass so, dass die Anlassbeurteilung bezieht sich immer auf aktuellen Zeitpunkt d.h. Zeitpunkt der Anlassbeurteilung.

Dann strenge ich mich am Tag der Beurteilung ganz doll an und die anderen 364 Tage im Jahr leiste ich wenig.

Es wird ein Zeitraum beurteilt.

Kranke sind praktisch nicht beurteilbar, weil sie keine beurteilungsfähige Leistung erbringen. Dann muss ein anderer Zeitraum herangezogen werden. Liegt der Zeitraum weit in der Vergangenheit, sagt der 1. nichts über die aktuelle Leistung des Bewerbers hier aus und 2. haben nicht kranke Bewerber einen Nachteil, wenn die Beurteilung besonders alt ist und sie sich seitdem gebessert haben.
Aber auch bei Verschlechterung der Leistung eines Bewerbers ist die Beurteilung eines früheren Zeitraums problematisch, da dies nicht sachgerecht ist.

Guck dir mal Rechtsprechung dazu an.


Denkbar ist zudem, dass die lange Krankheit eine mangelnde gesundheitliche Eignung für den (Beförderungs)Dienstposten indiziert.

Also ich denke in meinem Fall muss sich die Anlassbeurteilung auf den Zeitraum nach der Krankheit bis heute sich beziehen. Oder zumindest auf die letzten 12 Monate z.B.
Interessant ist auch, dass in meiner Regelbeurteilung nicht erwähnt wird, dass ich fast die Hälfte der Zeit ( Beurteilung ) im Krankenstand war. Übrigens muss sowas in der Beurteilung festgehalten werden? Auch steht drin, dass ich zum 01.12.2019 zum A8 befördert bin. d.h. bis dahin waren meine Leistungen gut, sonst keine Beförderung, und 2 Monate Später Februar 2020 werde ich krank, Knie OP. Kreuzband und Meniskus. bis April 2022. Die Beurteilung erfolgte März 2021. Wie kann meine dienstliche Leistung viel schlechter geworden sein, wenn ich gar nicht im Dienst war? Alles in einem bin ich in einem Nachteil aufgrund der Krankheit, obwohl das laut Vorschrift nicht sein darf!

clarion

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #24 am: 15.03.2023 18:55 »
Hallo mit der Beförderung wird mehr erwartet.  Es ist völlig normal,  dass man nach einer Beförderung eine Note noch unten rutscht,  weil der Erwartungshorizont gestiegen ist.

dimi45

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #25 am: 15.03.2023 19:20 »
Hallo mit der Beförderung wird mehr erwartet.  Es ist völlig normal,  dass man nach einer Beförderung eine Note noch unten rutscht,  weil der Erwartungshorizont gestiegen ist.

Der Beurteilungszeitraum war 03.2018-03.2021. In dem Zeitraum bzw. im Dezember 2019 folgt Beförderung, 2 Monate später Krankenstand bis April 2022. Die Note der Regelbeurteilung 6 Punkte. Das passt doch überhaupt nicht! bzg. dieses habe ein interessantes Urteil entdeckt:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=12886
 

Casa

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #26 am: 15.03.2023 19:47 »
Hier ist schon gar nicht einschlägig, dass die geringere Erledigungsmenge auf Grund der Erkrankung zu einer Herabstufung führte.

Anlassbeurteilungen der anderen Bewerber aus bspw. 01.07.2021 bis 30.06.2022 sind zudem nicht vergleichbar mit einer Regelbeurteilung aus März 2018 bis März 2021. Und für 07/21 bis 06/22 kann der Bewerber hier nicht beurteilt werden, weil er keinen Dienst geleistet hat. Das muss doch einleuchten.

Ggf. wird die ältere Bewertung des Beamten hier, mit den älteren Bewertungen der anderen Beamten verglichen.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 24.02.22 - 1 B 1739/21 -

Aber auch das ist problematisch, wenn sich die anderen Bewerber nach der Regelbeurteilung in März 2021 deutlich gebessert haben.


Im Übrigen kann eine Beurteilung aus März 2021 nicht mehr angefochten werden. Eine Rücknahme wird zudem schwierig. I. E. ist die Regelbeurteilung so hinzunehmen.
Wir können auch versuchen tote Kühle zu melken, die werden aber keine Milch geben.
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dimi45

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #27 am: 17.03.2023 08:33 »
Hier ist schon gar nicht einschlägig, dass die geringere Erledigungsmenge auf Grund der Erkrankung zu einer Herabstufung führte.

Anlassbeurteilungen der anderen Bewerber aus bspw. 01.07.2021 bis 30.06.2022 sind zudem nicht vergleichbar mit einer Regelbeurteilung aus März 2018 bis März 2021. Und für 07/21 bis 06/22 kann der Bewerber hier nicht beurteilt werden, weil er keinen Dienst geleistet hat. Das muss doch einleuchten.

Ggf. wird die ältere Bewertung des Beamten hier, mit den älteren Bewertungen der anderen Beamten verglichen.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 24.02.22 - 1 B 1739/21 -

Aber auch das ist problematisch, wenn sich die anderen Bewerber nach der Regelbeurteilung in März 2021 deutlich gebessert haben.


Im Übrigen kann eine Beurteilung aus März 2021 nicht mehr angefochten werden. Eine Rücknahme wird zudem schwierig. I. E. ist die Regelbeurteilung so hinzunehmen.
Wir können auch versuchen tote Kühle zu melken, die werden aber keine Milch geben.

Mir ist klar, dass ich in Bezug auf die Regelbeurteilung einen Fahler gemacht habe, da ich damals keinen Widerspruch eingelegt habe. Ich denke ich hätte gute Chancen, für Umänderung der Punkte. Aber damals war zu beschäftigt mit meiner Gesundheit. Na ja, man lernt daraus.
Ich denke, trotz dessen, dass ich meine Regelbeurteilung nicht mehr anfechten kann, kann ich grundsätzlich Recht bekommen, denke ich, wenn bei einer Absage ich diese Entscheidung anfechte, weil die Zeiträume der Beurteilung zu weit auseinander liegen, und weil die Hälfe der Zeit von der Regelbeurteilung ich nicht im Dienst war. d.h. der Zeitabstand wird noch größer. mind. 3 Jahre.

Casa

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Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
« Antwort #28 am: 17.03.2023 14:12 »
Zitat
Ich denke, trotz dessen, dass ich meine Regelbeurteilung nicht mehr anfechten kann, kann ich grundsätzlich Recht bekommen, denke ich, wenn bei einer Absage ich diese Entscheidung anfechte, weil die Zeiträume der Beurteilung zu weit auseinander liegen, und weil die Hälfe der Zeit von der Regelbeurteilung ich nicht im Dienst war. d.h. der Zeitabstand wird noch größer. mind. 3 Jahre.


Die Chancen einer erfolgreichen Anfechtung stehen gar nicht mal so schlecht. Die Ausführungen der Entscheidung des OVG NRW sind recht interessant und die empfehle ich zu lesen.
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