Die Steuer- und die Sozialversicherungspflicht sind zwei komplett unterschiedliche Bereiche, die getrennt voneinander zu betrachten sind.
Nach dem in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit statuierten Beschäftigungslandprinzip ist ein Arbeitnehmer in dem Land sozialversichert, in dem er tätig ist. Das gilt auch für Beamte. Allerdings betrifft das nur Personen, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen.
Andernfalls bleibt als Grenzgänger die soziale Sicherung des Landes erhalten, in dem die Arbeit ausgeführt wird.
Hier wird der Dienstherr den Beamten kaum ins Ausland abordnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine private Entscheidung. Er ist auch im Ausland nicht für Rechnung des Dienstherrn tätig. Dazu mangelt es an der Außenwirkung des Landes, in dem er wohnt und an der Abordnung. In der Eigenschaft als Beamter bleibt er daher auch im europäischen Ausland versicherungsfrei.
Das hier zitierte Rechtsgutachten sagt lediglich aus, dass sich die Versicherungsfreiheit lediglich auf das Beamtenverhältnis bezieht. Sollte der Beamte im Ausland eine weiter oder andere Tätigkeit aufnehmen (z.B. Taxifahrer), wird er in dem Land grundsätzlich für diese Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Sollte er im Auftrag seines Dienstherrn vorübergehend ins Ausland abgeordnet werden (internationale Messe, internationaler Austausch, internationaler Sprechtag), benötigt er dafür die hier zitierte A1 Bescheinigung. Die kann aber nur der Dienstherr bei der Deutschen Rentenversicherung elektronisch beantragen. Andernfalls haftet allein der Dienstherr, wenn diese Bescheinigung nicht vorliegt.
Etwas anderes gilt bei der Steuerpflicht. Da wird der Arbeitnehmer grundsätzlich sowohl im Herkunftsland als auch im Wohnsitzland steuerpflichtig. Ggf. kommt auch noch eine Zweitwohnsitzsteuer dazu. Mit den meisten europäischen Ländern gibt es allerdings Doppelbesteuerungsabkommen, durch die die Quellensteuer des einen Landes auf die Steuerschuld in dem anderen Land angerechnet wird. Um hier nähere Auskünfte zu erteilen, fehlt es allerdings an der wichtigsten Information: Das Land, in das die Ausreise stattfinden soll.