Das Beamtenrecht kennt eine Residenzpflicht. Während das Beamtenstatusgesetz für das allgemeine Beamtenrecht zur Residenzpflicht keine explizite Regelung enthält, wird diese für Bundesbeamte in § 72 BBG bestimmt. Dies kommt etwa bei Bundespolizeibeamten in Frage.
Das für alle Staatsbürger geltende Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) im ganzen Bundesgebiet gilt auch für Beamte. Der Beamte hat das Recht, seinen Wohnsitz und seine Wohnung im Bundesgebiet und im gesamten Gebiet der EU frei zu wählen. Durch die Residenzpflicht kommt es naturgemäß zu Einschränkungen der Freizügigkeit. Bei der Wahl der Wohnung hat der Beamte darauf zu achten, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 72 Abs. 1 BBG). Eine solche Beeinträchtigung könnte der Fall sein, wenn der Beamte die Dienstzeiten aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle nicht einhalten kann oder wenn er durch zu lange Anfahrtszeiten einfach überbeansprucht wird. Zeichnen sich solche Beeinträchtigungen ab, so wird der Dienstherr den Beamten anzuweisen, eine Wohnung in der Nähe des Dienstsitzes zu nehmen. Unproblematisch ist in der Regel ein Umkreis von 30 km um den Dienstort.
Gleichzeitig muss der Dienstherr nach dem Fürsorgeprinzip prüfen, wie er dem Beamten helfen kann, wie zum Beispiel einem Wohnungsdarlehen.
Es gelten dabei folgende Grundsätze:
Der Beamte ist bei der Wahl seiner Wohnung nicht auf den Dienstort beschränkt.
Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.
Es genügt, wenn der Beamte eine Zweitwohnung im üblichen Einzugsbereich der Dienststelle nimmt. Die Begründung eines Familienwohnsitzes ist hierfür nicht erforderlich.
Nur wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, eine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen (§ 73 Abs. 2 BBG).
Bei besonderen dienstlichen Verhältnissen kann für Beamte angeordnet werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe des Dienstortes aufzuhalten (§ 74 BBG), z. B. bei drohenden Katastrophen, bei Großveranstaltungen, in Spannungsfällen, im Falle eines Streiks usw. Dies wird als Rufbereitschaft bezeichnet. Bereitschaftsdienst ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beamte auf Aufforderung des Dienstherrn an einem bestimmten Ort zur sofortigen Dienstaufnahme bereithalten muss.
Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Residenzpflicht stellt ein Dienstvergehen dar, das im Einzelfall mit einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist.