Autor Thema: Auslandsverwendung und Bundeswehrvorschriften  (Read 1327 times)

Gruenhorn

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Wenn sich ein Bundeswehrbeamter, der sich noch in Auslandsverwendung befindet, auf eine weitere Verwendung im Ausland bewerben möchte, wird gemäß der geltenden Vorschriften der Bundeswehr das Bewerberfeld in drei Lager aufgeteilt und der Beamte entsprechend betrachtet: Erstverwender, Wiederverwender und Anschlussverwender. Erst wenn sich im jeweils vorgelagerten Feld kein geeigneter Kandidat findet, können Wiederverwender oder danach Anschlussverwender zum Zug kommen. Dies widerspricht nach meinem Empfinden dem Prinzip der Bestenauslese. Da die Nachbesetzungen der Dienstposten jedoch in der Regel besoldungsgleich ausgeschrieben sind, fallen diese wohl unter reine Organisationsentscheidungen des Dienstherrn und unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Gibt es einen Ansatzpunkt um einen Ausschluß aus dem Verfahren aufgrund der o.g. Reihung anzufechten? Da Auslandsbezüge zu den nationalen Bezügen hinzutreten und diese regelmäßig die anfallenden Kosten überkompensieren, frage ich mich, ob hier nicht eine eher der Beförderung vergleichbare Situation vorliegt, die dann womöglich doch der gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre. Gibt es dazu fundierte Meinungen?

Eukalyptus

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Antw:Auslandsverwendung und Bundeswehrvorschriften
« Antwort #1 am: 13.03.2023 23:13 »
Es steht dem Dienstherren meiner Ansicht nach frei, bestimmte aus sachlichen Erwägungen resultierende Entscheidungen zu treffen in seinem Personalaufbau bzw. Personalführung. Eine davon ist beispielsweise die Bestrebung, Auslandsverwendungen mit ihrer besonderen Erfahrungssituation möglichst vielen Bediensteten zu ermöglichen.

Im Übrigen: Wer erfolgreich gerichtlich festhält, dass Auslandsbezüge anfallende Kosten "überkompensieren", schlägt den Sargnagel in diese Bezüge.

Matze1986

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Antw:Auslandsverwendung und Bundeswehrvorschriften
« Antwort #2 am: 14.03.2023 07:22 »
Ich lese hier persönliche Befindlichkeiten heraus.

Eukalyptus hat das schon sehr treffend beschrieben. Man will so vielen Bediensteten wie möglich die Gelegenheit bieten den eigenen Erfahrungshorizont zu erweitern und Verwendungsbreite zu generieren.
So hat diese Verwendung für "Alle" einen Mehrwert.
Leute, die an ihren Posten festhalten und bloß keine Veränderung wollen stehen der Entwicklung aller Anderen entgegen.
Außerdem greift hier meiner Meinung nach auch die Fürsorgepflicht des Dienstherren. Die Verwendungsdauer ist nicht ohne Grund befristet.

BRUBeamter

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Antw:Auslandsverwendung und Bundeswehrvorschriften
« Antwort #3 am: 16.03.2023 16:33 »
Ich lese hier persönliche Befindlichkeiten heraus.

Eukalyptus hat das schon sehr treffend beschrieben. Man will so vielen Bediensteten wie möglich die Gelegenheit bieten den eigenen Erfahrungshorizont zu erweitern und Verwendungsbreite zu generieren.
So hat diese Verwendung für "Alle" einen Mehrwert.
Leute, die an ihren Posten festhalten und bloß keine Veränderung wollen stehen der Entwicklung aller Anderen entgegen.
Außerdem greift hier meiner Meinung nach auch die Fürsorgepflicht des Dienstherren. Die Verwendungsdauer ist nicht ohne Grund befristet.

Naja ganz so schwarz/weiß kann man es nicht darstellen.

Eine Auslandsverwendung ggf. Anschlussauslandverwendung bringt auch persönliche Opfer mit sich (Partner kündigt den Job, Freundschaften etc.) auch wenn es natürlich auch eine freiwillige Geschichte ist.

Grundsätzlich investieren sowohl der Dienstherr als auch der/die Betroffene in die Verwendung (Geld/Zeit etc.) Daher ist es auch gut, wenn man für eine Anschluissverwendung in Betracht gezogen wird. So einfach wie früher können die Posten auch nicht mehr nachbesetzt werden und es kommt bereits öfter vor, dass man von Ausland ins Ausland geht.

Daher finde ich eine Bestenauslese grundsätzlich gut damit es auch nicht dazu führt das eine schlechter Bewerber als Erstverwender vor einem besser geeigneten Bewerber als Wiederverwender genommen wird.

Sprich man sollte das schon Einzelfallbezogen bzw, Dienstpostenbezogen sein und ich kann jedem nur raten sich zu bewerben der eine Azuslandsverwendung anstrebt. Leider wird man nur für den Posten betrachtet auf den man sich auch bewirbt.

Ghjkl

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Antw:Auslandsverwendung und Bundeswehrvorschriften
« Antwort #4 am: 28.03.2023 17:08 »
Schließe mich Matze und Eukalyptus an.

Das Prinzip „Erstverwender vor Wiederverwender vor Anschlussverwender“ ist in der ZDv / AR geregelt und wird vom BAPers konsequent durchgezogen. Gibt auch einschlägige Urteile von Verwaltungsgerichten, die diese Vorgehensweise  bestätigen. Begründet wir das damit, dass aufgrund der engen internationalen Verflechtungen der BRD die Bw möglichst viel personal mit Auslandserfahrung braucht und eben nicht immer die gleichen im Ausland sein sollen.

Glaub das wird schwer dagegen vorzugehen.