Autor Thema: TV-L Krankengeldzuschuss  (Read 1772 times)

Alltobelli

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TV-L Krankengeldzuschuss
« am: 14.03.2023 07:49 »
Hallo,
hab hier mal ne Frage zum Krankengeldzuschuss. Dieser wird ja bei gleicher Krankheit 39 Wochen(inkl. 6 Wochen Lohnfortzahlung) gewährt. Beginnen diese 39 Wochen bei gleicher Krankheit erneut wenn man eine gewisse Zeit dazwischen wieder gearbeitet hat?

Viel Grüße und schon mal Danke.

KleeneBeamtin12

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Antw:TV-L Krankengeldzuschuss
« Antwort #1 am: 16.03.2023 07:45 »
Hallo,

also insgesamt wird der Krankengeldzuschuss 42 Tage bzw. 6 Wochen weiter gezahlt (Lohnfortzahlung). Ob eine gleiche Krankheit vorliegt, wird zwischen dem AG und der KK intern geklärt und abgefragt. Wenn eine gleiche Krankheit vorliegt, und das ganze sechs Monate zurück gerechnet.
ERGO: Warst du im letzten halben Jahr krank wegen derselben Krankheit, dann wird diese angerechnet und dein Gehalt eventuell früher eingestellt. Wenn deine Krankheit länger als ein halbes Jahr zurück liegt, dann nicht.
 ;D

Alltobelli

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Antw:TV-L Krankengeldzuschuss
« Antwort #2 am: 16.03.2023 10:37 »
Ok, vielen Dank für die Antwort.

McOldie

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Antw:TV-L Krankengeldzuschuss
« Antwort #3 am: 18.03.2023 16:14 »
Hallo,

also insgesamt wird der Krankengeldzuschuss 42 Tage bzw. 6 Wochen weiter gezahlt (Lohnfortzahlung). Ob eine gleiche Krankheit vorliegt, wird zwischen dem AG und der KK intern geklärt und abgefragt. Wenn eine gleiche Krankheit vorliegt, und das ganze sechs Monate zurück gerechnet.
ERGO: Warst du im letzten halben Jahr krank wegen derselben Krankheit, dann wird diese angerechnet und dein Gehalt eventuell früher eingestellt. Wenn deine Krankheit länger als ein halbes Jahr zurück liegt, dann nicht.
 ;D

Dies ist nicht ganz richtig.
Die Entgeltzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit besteht aus der Lohnfortzahlung für die ersten 6 Wochen ( dies entspricht dem gesetzlich zustehenden Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) und nach Ablauf der 6 Wochen aus dem Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers (=Bruttobetrag des Krankengeldes der Krankenkasse) und dem Nettoentgelt.
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
    von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
    von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt

Dieser Anspruch entsteht für jeden Krankheitsfall von neuem, allerdings auch für jeden Krankheitsfall nur ein Mal.
Bei einer Wiederholungs- oder Fortsetzungserkrankung steht der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung grundsätzlich nur einmal zu. Von diesem Grundsatz sieht der Gesetzgeber zwei Ausnahmen vor. Der Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt von Neuem, wenn
- nach dem Ende der letzten Krankheitsperiode ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstrichen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG) oder
- seit dem Beginn der ersten Krankheitsperiode eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG).

Auch bei dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss sind die Grundsätze zur Wiederholungserkrankung zu beachten. Dem Arbeitnehmer steht der Krankengeldzuschuss deshalb bei einer Wiederholungserkrankung nur einmal für bis zu 39 Wochen zu.