Am 1. Januar 2022 wurde die steuer- und beitragsrechtliche Freigrenze für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, von 44 Euro auf 50 Euro monatlich angehoben. Diese Regelung erfreut sich bereits seit längerem hoher Beliebtheit und wird mittels Ausgabe von Einkaufs- beziehungsweise Tankgutscheinen oder auch von Gutscheinkarten rege genutzt.
Für die Steuerprivilegierung von Zahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer ist vielfach Voraussetzung, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt“ geleistet werden.
In den letzten Jahren traten vermehrt sogenannte „Lohnoptimierer“ in Erscheinung. Sie berieten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezielt dahingehend, steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugunsten steuerlich privilegierter und beitragsfreier Entgeltbausteine zu vermindern. Es sollte als Ergebnis „mehr Netto vom Brutto“ bei verringerten Lohnnebenkosten erreicht werden. Hierzu wurden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern neue Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen, die die monatliche Vergütung für die Zukunft entsprechend "optimierten“.
Diese Verfahrensweise führt zu erheblichen Einnahmeausfällen im Bereich der Sozialversicherung. Bei Wegfall oder Änderung eines Entgeltbausteines (zum Beispiel Wegfall steuerfreier Kindergartenzuschuss wegen Einschulung des Kindes) wurde eine neue Vergütungsvereinbarung abgeschlossen. Entweder mit einem anderen steuer- und beitragsrechtlich privilegierten Baustein oder - falls nicht anders möglich - durch Erhöhung des steuer- und beitragspflichtigen Bruttoentgeltes.
Die Frage, inwiefern in diesen Fällen die vereinbarten Entgeltbausteine zusätzlich zum an sich geschuldeten Entgelt gezahlt werden, ist zwischen „Lohnoptimierern“ und Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträger strittig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Entscheidungen vom 1. August 2019 (VI R 32/18; VI R 21/17; VI R 40/17) seine vorherige, restriktivere Rechtsprechung aufgegeben. Demnach sei das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Entgeltoptimierungsmodelle wären somit grundsätzlich statthaft. Das Bundesfinanzministerium hat aber diese Urteile mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
Der Gesetzgeber hat nun auf die oben genannte Rechtsprechung des BFH reagiert. Das Zusätzlichkeitserfordernis im Steuerrecht wird für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 in § 8 Absatz 4 EStG gesetzlich definiert. Demnach werden Leistungen für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich gewährt, wenn
> die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
> der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
> die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung
des Arbeitslohns gewährt und
> bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Mit der neuen Regelung soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
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