Autor Thema: [NW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten  (Read 2235 times)

LBRNRW

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[NW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« am: 15.03.2023 09:25 »
Hallo Zusammen,

ich habe mal eine Frage an die Expertinnen und Experten für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.

Ich bin Baujahr 1965 und muss somit bis 67 arbeiten, wenn ich keine Abschläge bei der Pension hinnehmen möchte. Ohne Abschläge könnte ich ja mit 65 Jahren in Pension gehen, wenn ich zu diesem Zeitpunkt 45 Dienstjahre voll hätte. Leider fehlen mir dazu genau drei Monate. Pech gehabt...  ::)

Nach meinem Abi musste ich 15 Monate Grundwehrdienst ableisten (der auch angerechnet wird), der am 31.12.1985 endete. Die Ausbildung für den gehobenen Dienst konnte ich somit erst zum 01.09.1986 beginnen. Ab diesem Zeitpunkt wird auch wieder alles angerechnet. Die acht Monate dazwischen "fehlen" mir also.

Nun zu meiner Frage: Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass die o. a. Zwischenzeit mit in die Berechnung einfließen könnte, da ich ja faktisch nicht eher mit der Ausbildung anfangen konnte und mir das nicht angelastet werden kann. Aber ich finde dazu im Netz nichts mehr. War das jetzt vielleicht doch nur Wunschdenken von mir oder gibt es eine solche Regelung?

Vielen Dank vorab für sachdienstliche Hinweise.  ;)
« Last Edit: 17.03.2023 03:00 von Admin2 »

Matze1986

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #1 am: 15.03.2023 11:00 »
Nein wird nicht angerechnet.
Sonst würden Sie ja ggü. allen Anderen einen Vorteil haben, dies wäre nicht vertretbar.
Der durch den Wehrdienst entstandene zeitliche Nachteil wurde ja bereits ausgeglichen.

Casa

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #2 am: 15.03.2023 12:32 »
Nur weil man mit 65 noch nicht die 45 Dienstjahre voll hat, bedeutet das meines Erachtens nicht, dass man bis 67 arbeiten muss, um ohne Abschläge in Pension zu gehen. Dann geht man eben mit 65 Jahren und 3 Monaten abschlagsfrei in Pension.

-> Personalsachbearbeitung dazu befragen.
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LBRNRW

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #3 am: 15.03.2023 12:37 »
Dem ist m. E. leider nicht so... Entweder hat man die 45 Jahre mit 65 und alles ist gut oder man hat sie nicht, dann gilt die Grenze 67. Anders fände ich auch schöner, aber es gilt hier wohl nur "entweder oder".

Casa

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #4 am: 15.03.2023 12:51 »
Gegenmeinung das Gesetz:

Zitat
§ 16 Abs. 2 LBVerG NRW

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 [Ruhestand auf Antrag ab VE 63. LJ und ohne Dienstunfähigkeit], § 114 Absatz 3 oder § 117 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder

3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.


Zitat
§ 16 Abs. 2 S. 6
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach §§ 6, 8 und 9 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr sowie Zeiten nach § 61 zurückgelegt hat.


Betrachtungszeitpunkt ist also nicht die VE des 65. Lebensjahres zu dem die 45 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit vorliegen müssen, sondern der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand.

Tritt der Beamte mit 65 Jahren und 3 Monaten in den Ruhestand ein, hat er das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit erdient. Eine Verminderung des Ruhegehalts tritt nicht ein.



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Rentenonkel

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #5 am: 15.03.2023 15:49 »
In der GRA in der gesetzlichen Rentenversicherung findet sich folgender Passus:

Übergangszeit-Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI können in der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann berücksichtigt werden, wenn die Aufnahme der nachfolgenden Ausbildung durch einen pflichtgemäß zu leistenden Wehr- oder Zivildienst verzögert worden ist (BSG vom 03.06.1981, AZ: 11 RA 39/80, SozR 2200 § 1259 Nr. 51).

Sich ergebende Übergangszeiten zwischen dem Ende einer Ausbildungsanrechnungszeit und dem Beginn eines pflichtgemäß zu leistenden Wehr- oder Zivildienstes sowie zwischen dessen Ende und dem Beginn einer nachfolgenden Ausbildung sind nur dann als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ zu berücksichtigen, wenn die Höchstdauer sowohl vor als auch nach dem Wehr- oder Zivildienst jeweils eingehalten wird. Die Übergangszeiten können nicht für sich allein beurteilt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die nachfolgende Ausbildung nach dem Ende dieses Wehr- oder Zivildienstes auch tatsächlich aufgenommen worden ist.

Die vorstehenden Grundsätze gelten für vergleichbare Sachverhalte außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI entsprechend.


Problematisch ist hierbei allerdings, dass solche Anrechnungszeiten nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind und dabei bei der Frage, kann ich früher in Rente / in Pension gehen, nicht mitzählen.

Im Übrigen ist den Ausführungen von Casa nichts hinzuzufügen.

LBRNRW

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #6 am: 15.03.2023 16:23 »
Vielen Dank schon mal für eure Rückmeldungen.
Eine abschlagfreie Pensionierung mit 65 Jahren und 3 Monaten wäre natürlich der Traum. Meine bisherigen Informationen waren da andere (s. o.) und so langsam setze ich mich schon mal intensiver mit dem Thema auseinander.  ;D
Ich habe jetzt mal die für mich zuständige Rheinische Versorgungskasse (ist bei uns aus der Kommunalverwaltung ausgelagert worden) angeschrieben, mit der Bitte um rechtliche Würdigung.

Casa

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #7 am: 15.03.2023 16:58 »
Du kannst du das Ergebnis gern mitteilen, wenn die Antwort vorliegt.
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NWB

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #8 am: 15.03.2023 18:58 »
Unter https://lbv.beamtenversorgung.nrw.de/versorgungsrechner/general findet sich der Versorgungsrechner vom LBV NRW. Vielleicht hilft er ja weiter. Viele Grüße und viel Erfolg

Casa

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #9 am: 15.03.2023 19:22 »
Ich habs mal durchgerechnet, musste den Endzeitpunkt allerdings auf 01.10.2028 legen, da später nicht möglich war. Mein Probebeamter hat 45 Dienstjahre voll und geht mit 65 Jahren und 3 Monaten in Pension, obwohl er die Altersgrenze erst am 30.04.2030 erreicht. Nicht wundern, der Beamte 1963 geboren hat mit 66 Jahren und 10 Monaten die Altersgrenze erreicht. 1965 geborene erst mit 67 Jahren.
Abzüge finden nicht statt.

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Casa

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #10 am: 15.03.2023 20:35 »
Btw. mal Altersteilzeit in Betracht ziehen und durchrechnen (lassen). Womöglich kommt man mit Altersteilzeit auch auf 45 Jahre Dienstjahre und arbeitet dafür (entspannter) etwas länger.
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LBRNRW

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #11 am: 16.03.2023 07:04 »
Du kannst du das Ergebnis gern mitteilen, wenn die Antwort vorliegt.

Auf jeden Fall schreibe ich die Antwort hier rein.  :)

LBRNRW

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #12 am: 16.03.2023 07:07 »
Btw. mal Altersteilzeit in Betracht ziehen und durchrechnen (lassen). Womöglich kommt man mit Altersteilzeit auch auf 45 Jahre Dienstjahre und arbeitet dafür (entspannter) etwas länger.

Ist leider hier keine Option, da ATZ nur gewährt wird, wenn die Stelle im Anschluss eingespart wird oder eine "Wirtschaftlichkeit" belegt werden kann. Trifft allerdings bei meiner Stelle beides nicht zu.

LBRNRW

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #13 am: 16.03.2023 07:29 »
Unter https://lbv.beamtenversorgung.nrw.de/versorgungsrechner/general findet sich der Versorgungsrechner vom LBV NRW. Vielleicht hilft er ja weiter. Viele Grüße und viel Erfolg

Besten Dank.

Ich habe es mal mit meinen Daten durchgerechnet; Eintritt Ruhestand zum 01.06.2030 (da dann die 45 Jahre voll). Ergebnis: Trotz Regelaltersgrenze 67 (Ruhestand ab 01.03.2032) werden tatsächlich keine Abschläge berechnet.

Wermutstropfen allerdings: Würde ich noch eher gehen wollen (< 45 Dienstjahre), rechnen sich die Abschläge ab der Regelaltersgrenze und nicht ab der Erreichung der 45 Jahre. Aber das wäre vermutlich auch zu schön gewesen...  ;D

Bin dennoch auf die Antwort der RVK gespannt und werde berichten.

LBRNRW

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Antw:[NRW] Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
« Antwort #14 am: 16.03.2023 11:16 »
So... Antwort der RVK ist eingetroffen.

Casa lag mit seinen Ausführungen genau richtig; mit 65 Jahren und älter und 45 Dienstjahren erfolgt kein Versorgungsabschlag.
Bei mir also ab 01.06.2030 ohne Versorgungsabschlag, jedoch alles was davor liegt mit Versorgungsabschlag auf Regelalter 67 Jahre berechnet.

Vielen Dank für den Input; ich wusste immer schon, dass man hier im Forum schlauer werden kann.  :)

Btw.: Meine eigentliche Frage der Berücksichtigung von "Zwischenzeiten" ist ein wenig untergegangen, aber die Ausführungen von Rentenonkel treffen hier wohl leider auch zu, so dass es über diese Schiene keine frühere Pension ohne Abschläge gibt. Auch hierfür nochmal mein Dank.